Die Darstellung der Vergangenheit der deutschen Justiz beginnen wir hier mit dem 8./9. November 1923: dem Hitler-Ludendorff-Putsch, oder auch dem sog. Bierkeller-Putsch. Zu diesem Zeitpunkt war die am 24.2.1920 ebenfalls in einem Bierkeller in München, dem Hofbräuhaus, aus der Deutschen Arbeiterpartei (DAP) gegründete NSDAP in Bayern bereits eine starke rechtsradikale Partei geworden. Hitler, mit der Mitgliedsnummer 555 (diese begannen erst bei 501, um nicht zu unbedeutend zu erscheinen), und Ludendorff, im September 1918 als Chef der Obersten Heeresleitung initiativ mitverantwortlich für die Dolchstoßlegende, sind die Namenspaten der folgenden Ereignisse:
Am Abend des 8.11.1923 hielten der Generalstaatskommissar von Bayern, der mit diktatorischen Vollmachten nach Artikel 64 der (bayerischen) Bamberger Verfassung von 1919 ausgestattete Gustav Ritter von Kahr, mit Generalleutnant von Lossow, Landeskommandant der Reichswehr in Bayern und Befehlshaber des Wehrkreises VII (München), und von Seißer, Kommandeur der bayerischen Polizei (zusammen das sog. Triumvirat), eine politische Kundgebung im Bürgerbräukeller ab. Der Jurist von Kahr war ein erklärter Gegner der Republik, die er mit einem "Marsch auf Berlin" beseitigen wollte. Hitler hatte ebenfalls bereits seit Wochen Umsturzpläne auch öffentlich geäußert und sah am 8.11.1923 eine günstige Gelegenheit. Während der Rede von Kahrs vor mehreren tausend Anwesenden stürmten Hitler, Ludendorff, Göring und weitere Anhänger den Saal, der zeitgleich von der bewaffneten SA umstellt wurde. Nach einem Revolverschuss in die Decke erklärte Hitler den Ausbruch der "nationalen Revolution" und die Absetzung der bayerischen Regierung und der Reichsregierung. Zugleich nötigte er das Triumvirat, ihn zu unterstützen (was von Kahr im Laufe der Nacht, wieder in Freiheit, widerrief). In einem Flugblatt hieß es: "Proklamation an das deutsche Volk! Die Regierung der Novemberverbrecher in Berlin ist heute für abgesetzt erklärt worden. Eine provisorische deutsche Nationalregierung ist gebildet worden, diese besteht aus General Ludendorff, Adolf Hitler, General von Lossow, Oberst von Seißer." Der Putsch wurde auch außerhalb des Bierkellers von diversen Parteianhängern und Gruppen, u.a. Ernst Röhm, unterstützt. Am nächsten Morgen, dem 9.11.1923, zogen Hitler, Ludendorff und mehrere tausend Putschisten, zum Teil schwer bewaffnet, durch München. Der Marsch endete am Odeonsplatz, wo die bayerische Landespolizei sie mit Maschinengewehren erwartete.
Hitler konnte fliehen und wurde erst 2 Tage später verhaftet.
Ludendorff wurde noch am 9.11.1923 wieder freigelassen - auf sein Ehrenwort hin.
Das war ohne jeden Zweifel Hochverrat.
Nach dem Republikschutzgesetz, das nach dem Mord an Walter Rathenau erlassen worden war, war hierfür gem. § 13 I der Staatsgerichtshof in Leipzig zuständig. Die bayerische Regierung unterstützte aber zum Schutz von v. Kahr u.a. einen Prozess vor dem Landgericht München I; die Reichsregierung duldete es ohne die notwendige förmliche Abgabe des Verfahrens durch den Oberreichsanwalt. Er begann am 26.2.1924 gegen 10 Angeklagte, u.a. Hitler, Ludendorff, Röhm und Frick als letzter Prozess vor einem bayerischen Volksgericht beim Landgericht München. Goebbels war ins Ausland geflüchtet.

Bundesarchiv, Bild 102-00344A CC BY-SA 3.0 DE DEED
Den Vorsitz des Volksgerichtes (seit November 1918 in Bayern bestehende Sondergerichte für bestimmte Delikte mit eingeschränkten Rechten und ohne Rechtsmittel, deren Status unter der Weimarer Reichsverfassung zumindest unklar war) hatte Richter Georg Neithardt. Dieser hatte Hitler bereits im Mai 1922 wegen Landfriedensbruch zu einer 3-monatigen Bewährungsstrafe verurteilt, deren Bewährungszeit noch bis 1926 lief. Die Verhandlungsführung dieses national zuverlässigen und bewährten Richters - er hatte zuvor den Mörder des bayerischen Ministerpräsidenten Kurt Eisner, Graf Arco, zwar zum Tode verurteilt, ihm aber "glühende Liebe zu seinem Volke und Vaterland" attestiert - ist legendär: Hitler konnte stundenlang reden, das Publikum ihm ungestört applaudieren.
Am 1.4.1924 fiel das Urteil:
Ludendorff wurde freigesprochen; man glaubte ihm - oder wollte ihm glauben - die eigentlichen Pläne Hitlers nicht gekannt zu haben.
Hitler wurde wegen Hochverrats zur Mindeststrafe von 5 Jahren Festungshaft und einer Geldstrafe von 200 Goldmark verurteilt (Festungshaft war leichteste Form der Freiheitsentziehung ohne Ehrverlust und ohne Arbeitszwang). Nach Verbüßung von 6 Monaten wurde ihm erneut Bewährung in Aussicht gestellt. Weder seine laufende Bewährung - die eine neue Bewährung eigentlich verbot - noch die 4 toten Polizisten am Odeonsplatz wurde bei der Bewertung der Taten berücksichtigt.
Dieses Urteil war außerdem endgültig - Rechtsmittel gab es nicht gegen bayerische Volksgerichte.
Außerdem war Hitler Österreicher, hätte also nach § 9 II RepublikSchG zwingend ausgewiesen werden müssen. Richter Neithardt erklärte Hitler allerdings zum "Deutsch-Österreicher" und sah davon ab: Das RepublikSchG sei auf "einen Mann, der so deutsch denkt und fühlt wie Hitler", unanwendbar; sein Handeln sei "von rein vaterländischem Geist und dem edelsten selbstlosen Willen geleitet" gewesen.
Hitler kam nach ca. 8 Monaten wieder frei; der bayerische Justizminister Gürtner begnadigte ihn (er wurde 1933 von Hitler zum Reichsjustizminister ernannt; Richter Neithardt wurde von Hitler 1933 zum Präsidenten des Oberlandesgerichts München befördert).
Die Darstellung der Vergangenheit der deutschen Justiz beginnen wir also mit einer historisch folgenreichen 3-fachen Rechtsbeugung:
1. Statt des republikanischen Staatsgerichtshofs wurde gesetzwidrig vor einem bayerischen Volksgericht verhandelt.
2. Hitler erhielt gesetzwidrig Bewährung in Aussicht gestellt.
3. Hitler wurde gesetzwidrig nicht nach Österreich ausgewiesen.
Doch wie ver-handelte die Justiz danach und später?