Der Weg zum realsozialistischen Recht

Der Weg zum realsozialistischen Recht, mit dem hier das Recht der DDR beschrieben wird, führte zunächst über Alliiertes Kontrollratsrecht (KRG) und insbesondere über das Recht der Militäradministration in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ). Dort wurden die Weichen für das politische System und die Justiz der späteren DDR gestellt.

Sowjetische Militäradministration SMAD

Nach der Befreiung und dem Ende des Krieges am 08./09.05.1945 in Berlin-Karlshorst wurde die militärische und zivile Kontrolle in der im Februar 1945 in Jalta festgelegten SBZ von der am 09.06.1945 neu gegründeten Sowjetischen Militäradministration (SMAD) ausgeübt.


Zuvor, am 30.04.1945, waren bereits 10 Kommunisten der 'Gruppe Ulbricht' (mit Walter Ulbricht, Fritz Erpenbeck, Otto Fischer, Gustav Gundelach, Richard Gyptner, Walter Köppe, Wolfgang Leonhard, Hans Mahle, Karl Maron und Otto Winzer) aus dem Moskauer Exil von der Roten Armee über Polen nach Berlin gebracht worden mit dem Ziel, die Sowjets beim Wiederaufbau zu unterstützen. Einen Tag später erlaubte die SMAD mit Befehl Nr. 2 vom 10.06.1945 die Gründung antifaschistischer Parteien und Gewerkschaften: „... In Anbetracht des oben Ausgeführten befehle ich 1. […] die Schaffung und Tätigkeit aller antifaschistischer Parteien zu erlauben […] 2. […] das Recht zur Vereinigung in freie Gewerkschaften und Organisationen […] 3. Alle in den Punkten 1 und 2 erwähnten antifaschistischen Parteiorganisationen / und freien Gewerkschaften […] zu registrieren […] 4. […] die Tätigkeit aller in den Punkten 1 und 2 erwähnten Organisationen unter der Kontrolle der Sowjetischen Militärischen Administration […] 5. […] die ganze faschistische Gesetzgebung […] aufzuheben. ...“ 

Auf der anschließenden Konferenz von Potsdam vom 17.07. - 02.08.1945 waren sich die Alliierten grundsätzlich einig, das befreite Deutschland abzurüsten und zu entmilitarisieren, die Kriegsverbrecher zu verfolgen und zu verurteilen, nationalsozialistisches Recht aufzuheben und zugleich die Justiz zu demokratisieren, ebenso wie die Verwaltung und das öffentliche Leben - nach einer Entnazifizierung der Bevölkerung.

Konferenz von Potsdam (Auszug der Übereinkunft)

„ ... III. Deutschland
... Das Ziel dieser Übereinkunft bildet die Durchführung der Krim-Deklaration über Deutschland. Der deutsche Militarismus und Nazismus werden ausgerottet, und die Alliierten treffen nach gegenseitiger Vereinbarung in der Gegenwart und in der Zukunft auch andere Maßnahmen, die notwendig sind, damit Deutschland niemals mehr seine Nachbarn oder die Erhaltung des Friedens in der ganzen Welt bedrohen kann.
Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu vernichten oder zu versklaven. Die Alliierten wollen dem deutschen Volk die Möglichkeit geben, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem wiederaufzubauen. Wenn die eigenen Anstrengungen des deutschen Volkes unablässig auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet sein werden, wird es ihm möglich sein, zu gegebener Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen.
Der Text dieser Übereinkunft lautet: 
„Politische und wirtschaftliche Grundsätze, deren man sich bei der Behandlung Deutschlands in der Anfangsperiode der Kontrolle bedienen muß:
A. Politische Grundsätze
1. Entsprechend der Übereinkunft über das Kontrollsystem in Deutschland wird die höchste Regierungsgewalt in Deutschland durch die Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Französischen Republik nach den Weisungen ihrer entsprechenden Regierungen ausgeübt, und zwar von jedem in seiner Besatzungszone, sowie gemeinsam in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kontrollrates in den Deutschland als Ganzes betreffenden Fragen.
2. Soweit dieses praktisch durchführbar ist, muß die Behandlung der deutschen Bevölkerung in ganz Deutschland gleich sein.
3. Die Ziele der Besetzung Deutschlands, durch welche der Kontrollrat sich leiten lassen soll, sind:
(I) Völlige Abrüstung und Entmilitarisierung Deutschlands und die Ausschaltung der gesamten deutschen Industrie, welche für eine Kriegsproduktion benutzt werden kann oder deren Überwachung. ...
(II) Das deutsche Volk muß überzeugt werden, daß es eine totale militärische Niederlage erlitten hat und daß es sich nicht der Verantwortung entziehen kann für das, was es selbst dadurch auf sich geladen hat, daß seine eigene mitleidlose Kriegführung und der fanatische Widerstand der Nazis die deutsche Wirtschaft zerstört und Chaos und Elend unvermeidlich gemacht haben.
(III) Die Nationalsozialistische Partei mit ihren angeschlossenen Gliederungen und Unterorganisationen ist zu vernichten; alle nationalsozialistischen Ämter sind aufzulösen; es sind Sicherheiten dafür zu schaffen, daß sie in keiner Form wieder auferstehen können; jeder nazistischen und militaristischen Betätigung und Propaganda ist vorzubeugen.
(IV) Die endgültige Umgestaltung des deutschen politischen Lebens auf demokratischer Grundlage und eine eventuelle friedliche Mitarbeit Deutschlands am internationalen Leben sind vorzubereiten.
4. Alle nazistischen Gesetze, welche die Grundlagen für das Hitlerregime geliefert haben oder eine Diskriminierung auf Grund der Rasse, Religion oder politischer Überzeugung errichteten, müssen abgeschafft werden. Keine solche Diskriminierung, weder eine rechtliche noch eine administrative oder irgendeiner anderen Art, wird geduldet werden.
5. Kriegsverbrecher und alle diejenigen, die an der Planung oder Verwirklichung nazistischer Maßnahmen, die Greuel oder Kriegsverbrechen nach sich zogen oder als Ergebnis hatten, teilgenommen haben, sind zu verhaften und dem Gericht zu übergeben. Nazistische Parteiführer, einflußreiche Nazianhänger und die Leiter der nazistischen Ämter und Organisationen und alle anderen Personen, die für die Besetzung und ihre Ziele gefährlich sind, sind zu verhaften und zu internieren.
6. Alle Mitglieder der nazistischen Partei, welche mehr als nominell an ihrer Tätigkeit teilgenommen haben, und alle anderen Personen, die den alliierten Zielen feindlich gegenüberstehen, sind aus den öffentlichen oder halböffentlichen Ämtern und von den verantwortlichen Posten in wichtigen Privatunternehmen zu entfernen. Diese Personen müssen durch Personen ersetzt werden, welche nach ihren politischen und moralischen Eigenschaften fähig erscheinen, an der Entwicklung wahrhaft demokratischer Einrichtungen in Deutschland mitzuwirken. ...
8. Das Gerichtswesen wird entsprechend den Grundsätzen der Demokratie und der Gerechtigkeit auf der Grundlage der Gesetzlichkeit und der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied der Rasse, der Nationalität und der Religion reorganisiert werden.


Stalin wollte mit der 'Gruppe Ulbricht' der KPD um Walter Ulbricht und ihrem im Exil ausgearbeiteten Programm für einen politischen Neubeginn einen Startvorteil verschaffen, den diese auch nutzte und als erste Partei am 11.06.1945 mit einem Aufruf an die Öffentlichkeit trat. Am 01.07.1945 kamen außerdem Wilhelm Pieck, Franz Dahlem und Anton Ackermann aus dem Exil in Moskau zurück, die zusammen mit Walter Ulbricht das Sekretariat des Zentralkomitees der KPD bildeten. Am 15.06.1945 rief Otto Grotewohl vom Zentralausschuss der SPD in Berlin zur Gründung auf; die Forderung nach einer Einheitspartei der Arbeiterklasse wurde von der KPD abgelehnt. Es folgten Aufrufe der CDU in der SBZ am 26.06.1945 und der Liberaldemokratischen Partei (LDP) am 05.07.1945. Am 14.07.1945 schlossen sich diese vier Parteien, wie von der SMAD gefordert, in Berlin zum sogenannten 'Block der antifaschistisch-demokratischen Parteien' zusammen.

"Es muss demokratisch aussehen, aber wir müssen alles in der Hand halten."
(Walter Ulbricht)

Ebenfalls auf Druck der SMAD, aber auch mit dem Willen vieler Delegierter der beiden Parteien, wurde am 22. April 1946 die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED) durch Zusammenschluss der beiden Parteien KPD und SPD gegründet (mit Ausnahme der SPD West-Berlins). Vorsitzende wurden zunächst Pieck und Grotewohl, und auch die anderen Funktionen sollten paritätisch besetzt werden. Dazu kamen ab Sommer 1948 die National-Demokratische Partei Deutschlands (NDPD) und die Demokratische Bauernpartei (DBD), die die übrigen bürgerlichen Parteien schwächen sollten. Beide wurden auf Betreiben der SED im Spätsommer 1948 in den Block aufgenommen; damit festigte die SED ihre Führungsrolle im Block.
Der erste Entwurf der SED für eine neue Verfassung stammt übrigens vom 14.11.1946.

Deutsche Zentralverwaltung für Justiz (DJV)

Mit SMAD-Befehl Nr. 17 vom 27.07.1945 wurde die Deutsche Zentralverwaltung für Justiz (DJV) gegründet, zusammen mit 10 weiteren Zentralverwaltungen. Sie war für die Leitung der gesamten Staatsanwaltschaften, der Gerichte und aller anderen Justizorgane zuständig. Die SMAD brauchte diese Verwaltungen, die ihr auch unmittelbar unterstanden, um die allgemeine Verwaltung in der SBZ mit Fachleuten zu unterstützen. Die Abt. VI der DJV war z.B. dafür zuständig, in der Ausbildung die Diskrepanz zwischen "Volksempfinden und Rechtsprechung" zu beseitigen. Mit den SMAD-Befehlen Nr. 66 vom 17.09.1945 ("Über die Aufhebung der Sondergerichte und die Abschaffung der faschistischen Gesetzgebung in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands") und Nr. 79 vom 29.09.1945 (Abschaffung faschistischer Gesetzgebung in der sowjetischen Besatzungszone Deutschland) wurden viele NS-Gesetze aufgehoben. Der Alliierte Kontrollrat erließ dazu u.a. die Gesetze Nr. 1 (betreffend die Aufhebung von NS-Recht), Nr. 4 (Umgestaltung des deutschen Gerichtswesens), Nr. 11 (Aufhebung einzelner Bestimmungen des deutschen Strafrechts), 36 (Verwaltungsgerichte) und 55 (Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Strafrechts), mit denen viele Gesetze aus der Zeit zwischen 1933 und 1945 aufgehoben wurden (Übersicht).

Am 04.09.1945 hatte die SMAD mit Befehl Nr. 49 bereits verfügt, dass die Justiz im Grundsatz wieder so organisiert werden sollte wie vor dem 01.01.1933, also durch Wiederherstellung der früheren rechtsstaatlichen Strukturen, und insbesondere auch durch die Entlassung alter Nazis. Unter Nr. 3 hieß es: "Bei der Durchführung der Reorganisation des Gerichts­systems sind sämtliche früheren Mitglieder der NSDAP aus dem Apparat der Gerichte und Staatsanwaltschaften zu entfernen, ebenso die Per­sonen, welche an der Strafpolitik unter dem ­ Hitlerregime unmittelbar teil­genommen haben.“ Sie ging damit über die Anforderungen des Alliierten Kontrollrates (KRG Nr. 4 vom 30.10.1945) hinaus, dessen Gesetz nur die Personen betraf, die "an den Strafmethoden des Hitlerregimes direkten Anteil hatten". In der SBZ hingegen reichte die Mitgliedschaft in der NSDAP, später auch in irgendeiner Untergliederung (SMAD-Befehl Nr. 204 vom 23. August 1947), um Richter und Staatsanwälte vom Justizdienst auszuschließen. Bereits bis Oktober 1945 wurden 811 Richter aus dem Dienst entfernt, das entsprach ca. 90 % der NS-belasteten Richter; im April 1950 gab es nur noch 1.

Dadurch entstand ein großer Bedarf an neuen Richter*innen und anderen Jurist*innen für eine neue Justizverwaltung. Im Gebiet der SBZ waren zwischen 1946 und 1950 bis zu 30% der Richterstellen und bis zu 10% der Stellen in den Staatsanwaltschaften nicht besetzt. Die vorübergehend eingesetzten sogenannten "Richter im Soforteinsatz" - Menschen, die vorher schon in der Justiz tätig waren, aber nicht nicht notwendig als Richter, oder auch "bewährte Antifaschisten" - reichten schnell nicht aus, auch wenn sie bis Ende 1945 etwa 25% aller Richterstellen ausfüllten. Mit SMAD-Befehl vom 17.12.1945 wurde die DJV deshalb angewiesen, sog. Volksrichter*innen auszubilden (dazu und zum den folgenden Aspekten im Einzelnen hier). Es wurden letztlich allerdings bei weitem nicht so viele Richter*innen benötigt wie später in der Bundesrepublik, was zum einen an der funktional ganz anderen Rolle der Justiz in der DDR und zum anderen auch an der unterschiedlichen Justizorganisation lag. 

In dieser Zeit wurden auch von der KPD/SPD und der SED viele entscheidende Weichen für die spätere DDR-Justiz gestellt. Die grundsätzliche Gerichtsorganisation aus der Zeit vor 1933 hielten sie für diskreditiert, weil die mindestens bürgerliche Herkunft der Jurist*innen und der Formalismus der Jurisprudenz den Hitlerfaschismus mit ermöglicht hatten. Sie wollten eine antifaschistische und (im sozialistischen Sinn) demokratische Justiz schaffen, eine volksnahe Justiz der Werktätigen, die sie von Anfang an nie als politisch neutral verstanden. In diesem Sinne gründete die SED am 13.03.1947 den Rechtspolitischen Ausschuss, auch als Ausschuss für Rechtsfragen bezeichnet, beim Zentralsekretariat der SED (Leiter: Karl Polak, ein 1905 geborener jüdischer Jurist, der nach 1933 deshalb nicht zum Referendariat zugelassen worden war. Er war zuvor bereits Leiter der Abteilung Justizfragen beim Parteivorstand der SED.). Der Ausschuss sollte zunächst Konferenzen und Arbeitsgemeinschaften für die neuen Jurist*innen organisieren und parallele Ausschüsse in den anderen Zentralverwaltungen einrichten. Ab 1948 begann die SED dann verstärkt damit, die Justiz insgesamt unter ihre Kontrolle zu bringen. Im Januar 1948 sagte Ernst Melsheimer, der stellvertretende Leiter der DJV (Präsident war der 87-jährige Eugen Schiffer), der von 1937 – 1945 Kammergerichtsrat und ab 1940 Kreisrechtsberater der NS-Volkswohlfahrt war:

Man soll beherzigen, daß es ein alter revolutionärer und demokratischer Grundsatz ist, daß man einen Staat dann umwandelt, wenn man zwei Dinge in der Hand hat: die Polizei und die Justiz. Die Polizei hat man in der Hand, die Justiz noch nicht. Daß wir sie in die Hand bekommen, sollte unser Ziel sein.“

Justiz als Verwaltung

Faktisch waren diese SED-Ausschüsse und Abteilungen aufgrund der „führenden Rolle der SED“ allen anderen staatlichen Institutionen und damit auch der Justiz übergeordnet. Melsheimer war es auch, der zusammen mit der SMAD die personelle Umstrukturierung auch der DJV betrieb. Mit SMAD-Befehl Nr. 146 wurde der zu bürgerliche Eugen Schiffer entlassen, und mit weiterem SMAD-Befehl Nr. 158 vom 02.10.1948 Max Fechner – der kein Jurist war – zum Leiter der DJV bestellt. Fechner war zusammen mit Walter Ulbricht gleichberechtigter Leiter des ZK der SED und in dieser Funktion bereits für die Justizpolitik zuständig. Er, der Verwaltungsfachmann, war es auch, der sagte:

„Nichts steht dem im Wege, dass die amtlichen Richter die zur Entscheidung stehenden politischen und juristischen Fragen mit den Genossen aus den mittleren und unteren Parteiinstanzen beraten. Ja, sie müssen es sogar; denn die Justiz ist, richtig verstanden, auch nur ein Verwaltungszweig.“

Am 22.09.1948 verfügte Fechner auf die einen Tag zuvor ergangene Anweisung des SMAD hin die Entlassung der noch verbliebenen 8 (ehemaligen) SPD-Mitglieder aus der DJV.

Mit dem Kontrollratsgesetz (KRG 36) vom 10.10.1946 war übrigens für alle Zonen die Wiedereinführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit angeordnet worden. Die SMAD setzte das mit Befehl Nr. 173 vom 08.07.1947 um, der die Bildung von Verwaltungsgerichten in der SBZ anordnete – sie wurden allerdings mit dem „Aufbau des Sozialismus“ 1952 wieder abgeschafft. 

1. Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949

Die SED hatte bereits Ende 1946 einen Entwurf einer Verfassung für Gesamtdeutschland erarbeitet. Als in Bonn die Vorbereitungen zur Verabschiedung des Grundgesetzes konkret wurden, sollte ein gewählter und damit vom Volk in der SBZ legitimierter Volkskongress diese Verfassung ebenfalls beschließen. Die Wahl hierfür fand am 15./16.05.1949 in der SBZ und in Ost-Berlin statt; gewählt wurde der Zweite Deutsche Volksrat nach einer Einheitsliste. Die Listenplätze wurden wie folgt verteilt: 25% SED, jeweils 15% CDU und LDP und proportional weniger die anderen Parteien. Dieser Volksrat konstituierte sich am 07.10.1949 als provisorische Volkskammer und beschloss am selben Tag die erste Verfassung der DDR und alle für die Regierungsbildung notwendigen weiteren Gesetze. Sie enthielt in den Art. 126 – 138 unter der Überschrift „Rechtspflege“ Regelungen zur Rechtsprechung, zu Justizgrundrechten, aber auch schon zum Obersten Gerichtshof, der aber erst am 08.12.1949 eingerichtet werden würde.

Art. 126-138 DDR-Verfassung 1949

VIII. Rechtspflege

ARTIKEL 126
(1) Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch den Obersten Gerichtshof der Republik und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

ARTIKEL 127
(1) Die Richter sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen.

ARTIKEL 128
(1) Richter kann nur sein, wer nach seiner Persönlichkeit und Tätigkeit die Gewähr dafür bietet, daß er sein Amt gemäß den Grundsätzen der Verfassung ausübt.

ARTIKEL 129
(1) Die Republik trägt durch den Ausbau der juristischen Bildungsstätten dafür Sorge, daß Angehörige aller Schichten des Volkes die Möglichkeit haben, die Befähigung zur Ausübung des Berufes als Richter, Rechtsanwalt und Staatsanwalt zu erlangen.

ARTIKEL 130
(1) An der Rechtsprechung sind Laienrichter im weitesten Umfang zu beteiligen.
(2) Die Laienrichter werden auf Vorschlag der demokratischen Parteien und Organisationen durch die zuständigen Volksvertretungen gewählt.

ARTIKEL 131
(1) Die Richter des Obersten Gerichtshofes und der Oberste Staatsanwalt der Republik werden auf Vorschlag der Regierung der Republik durch die Volkskammer gewählt.
(2) Die Richter der Obersten Gerichte und die Obersten Staatsanwälte der Länder werden auf Vorschlag der Landesregierungen von den Landtagen gewählt.
(3) Die übrigen Richter werden von den Landesregierungen ernannt.

ARTIKEL 132
(1) Die Richter des Obersten Gerichtshofes und der Oberste Staatsanwalt der Republik können von der Volkskammer abberufen werden, wenn sie gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen oder ihre Pflichten als Richter oder als Staatsanwalt gröblich verletzen.
(2) Die Abberufung erfolgt nach Einholung des Gutachtens eines bei der Volkskammer zu bildenden Justizausschusses.
(3) Der Justizausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses der Volkskammer, aus drei Mitgliedern der Volkskammer, zwei Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und einem Mitglied der Obersten Staatsanwaltschaft. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Rechtsausschusses. Die übrigen Ausschußmitglieder werden von der Volkskammer für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die dem Justizausschuß angehörenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft dürfen nicht Mitglieder der Volkskammer sein.
(4) Die durch die Landtage gewählten und durch die Landesregierungen ernannten Richter können von den betreffenden Landtagen abberufen werden. Die Abberufung erfolgt nach Einholung eines Gutachtens des bei dem betreffenden Landtag zu bildenden Justizausschusses. Der Justizausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Landtages, aus drei Mitgliedern des Landtages, zwei Mitgliedern des Obersten Gerichts und einem Mitglied der Obersten Staatsanwaltschaft des Landes. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Rechtsausschusses. Die übrigen Ausschußmitglieder werden von dem betreffenden Landtag für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die dem Justizausschuß angehörenden Mitglieder des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft dürfen nicht Mitglieder des Landtages sein.
(5) Die von den Landesregierungen ernannten Richter können unter den gleichen Voraussetzungen von den Landesregierungen abberufen werden, jedoch nur mit Genehmigung des Justizausschusses des betreffenden Landtages.

ARTIKEL 133
(1) Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich.
(2) Bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Sittlichkeit kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen werden.

ARTIKEL 134
(1) Kein Bürger darf seinen gesetzlichen Richtern entzogen werden. Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Gerichte für besondere Sachgebiete können vom Gesetzgeber nur errichtet werden, wenn sie für im voraus und allgemein bezeichnete Personengruppen oder Streitgegenstände zuständig sein sollen.

ARTIKEL 135
(1) Strafen dürfen nur verhängt werden, wenn sie zur Zeit der Tat gesetzlich angedroht sind.
(2) Kein Strafgesetz hat rückwirkende Kraft.
(3) Ausgenommen sind Maßnahmen und die Anwendung von Bestimmungen, die zur Überwindung des Nazismus, des Faschismus und des Militarismus getroffen werden oder die zur Ahndung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit notwendig sind.

ARTIKEL 136
(1) Bei vorläufigen Festnahmen, Hausdurchsuchungen sowie Beschlagnahmen im Ermittlungsverfahren ist die richterliche Bestätigung unverzüglich einzuholen.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entschieden. Verhaftete sind spätestens am Tage nach dem Ergreifen dem Richter vorzuführen. Wird von ihm die Untersuchungshaft angeordnet, so hat er in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob ihre Fortdauer gerechtfertigt ist.
(3) Der Grund der Verhaftung ist dem Festgenommenen bei der ersten richterlichen Vernehmung zu eröffnen und auf seinen Wunsch einer von ihm benannten Person innerhalb weiterer 24 Stunden mitzuteilen.

ARTIKEL 137
(1) Der Strafvollzug beruht auf dem Gedanken der Erziehung der Besserungsfähigen durch gemeinsame produktive Arbeit.

ARTIKEL 138
(1) Dem Schutz der Bürger gegen rechtswidrige Maßnahmen der Verwaltung dienen die Kontrolle durch die Volksvertretungen und die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(2) Aufbau und Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte werden durch Gesetz geregelt.
(3) Für die Mitglieder der Verwaltungsgerichte gelten die Grundsätze über die Wahl und Abberufung der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit entsprechend.


Das ist also das Anfangsstadium der DDR-Justiz, nachdem die deutsche Zweistaatlichkeit Realität geworden war. Schon die nächsten Jahre würden zeigen, was diese Verfassungsartikel in der Realität wert sein würden. Auch wird hier ein erster Unterschied zu 1933 sehr deutlich: Es wurde nicht eine vorhandene, tradierte, stabil organisierte Justiz vereinnahmt und umgebaut. Diese Justiz wurde – maßgeblich mit und nach sowjetischen Vorgaben – gezielt und geplant neu aufgebaut, um sie in einen neuen Staat und unter neue Ideologie zu integrieren bzw. zu instrumentalisieren. Wie groß der Einfluss Moskaus dabei war, zeigt u.a. das mit "Lieber Genosse Stalin" eingeleitete Schreiben der SED an Stalin vom 19.09.1949, also wenige Wochen vor der Gründung der DDR, mit dem "... wir dem Zentral-Komitee der KPdSU(B) ... die Fragen zur Überprüfung vor(legen), über die wir die notwendigen Entschlüsse zu fassen bitten":

Ausschnitt; Quelle: Bundesarchiv, DY 30/42014, Bl. 10-14

Der sowjetische Einfluss wird auch die Justiz der DDR noch einige Jahre begleiten.

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