
Die Kölner Justiz im Nationalsozialismus
(Textfassung des Vortrages vom 05.11.2024 im EL-DE-Haus beim Kölner Anwaltsverein)
- Anfang 1933
- Mitgliedschaft in der NSDAP
- 31. März 1933
- Der rassistisch motivierte Ausschluss der jüdischen Jurist:innen
- Die Standesorganisationen
- Eine Zwischenbilanz
- Neues Führungspersonal
- Sondergerichte
- Das Kölner Sondergericht
- Die 4. Strafkammer des Landgerichts Köln & „Rassenschande“
- Gestapo & Schutzhaft
- Zum Schluss
- Quellenverzeichnis
Anfang 1933
Der Oberlandesgerichtsbezirk Köln war 1933 der zweitgrößte von insgesamt 26 OLG-Bezirken mit 3,5 Millionen Gerichtseingesessenen. Zu ihm gehörten die Landgerichtsbezirke Aachen, Bonn, Koblenz und Trier und später auch Luxemburg; dort war die Kölner Justizverwaltung seit September 1940 aktiv. In diesem Bezirk gab es 77 Amtsgerichte, 1 davon ebenso wie 1 Landgericht in Köln. Alle Gerichte, auch das Oberlandesgericht, waren zunächst im Gerichtsgebäude am Appellhofplatz, heute Finanz- und Verwaltungsgericht, untergebracht und erst seit 1911 teilweise im Neubau am Reichenspergerplatz ansässig. Insbesondere die Staatsanwaltschaft und die Strafabteilungen des Amtsgerichts blieben aber am Appellhofplatz. Zum Polizeipräsidium in der Krebsgasse, zum staatlichen Gefängnis im Klingelpütz und zum Regierungspräsidium war es – was man 1911 noch nicht ahnen konnte – ebenso nah wie zum EL-DE-Haus am Appellhofplatz 23-25, das von 1935 bis 1945 Sitz der Kölner Gestapo war.
Im ganzen OLG-Bezirk arbeiteten im April 1933 mehr als 500 Richter (heute sind es knapp 1.000), davon beim Land- und Amtsgericht Köln 183. 6 davon waren jüdischer Abstammung, beim OLG Köln noch einmal 4. Außerdem gab es 1 jüdischen Staatsanwalt im ganzen OLG-Bezirk (in Koblenz, das damals zum Bezirk des OLG Köln gehörte).
Alle Kölner Gerichte hatten auch spezielle nationalsozialistische Funktionen:
Das Amtsgericht Köln war Erbgesundheitsgericht, das Landgericht Köln war auch das Sondergericht Köln, anfangs mit 1, am Ende mit 4 Kammern, und das Oberlandesgericht Köln war u.a. Erbgesundheitsobergericht für die Gerichte in Aachen, Bonn, Koblenz, Köln, Saarbrücken und Trier.
Es gab nur 1 jüdischen Notar im Kölner Bezirk von 149 Notaren insgesamt – Karl Rosenberg. Rechtsanwälte gab es natürlich mehr: Im Oberlandesgerichtsbezirk Köln waren 919 Rechtsanwälte zugelassen, davon 115 beim OLG; hiervon wiederum galten 14 nach NS-Doktrin als jüdisch. Weitere 111 nichtarische Anwälte waren bei den anderen Gerichten zugelassen, davon 84 beim Amts- und Landgericht Köln – allesamt männlich.
Präsident des OLG war der Zentrumspolitiker und vormalige Präsident des Landgerichts Essen Dr. Max-Josef Volmer. Das Amtsgericht war noch kein Präsidialgericht und unterstand dem Landgericht Köln. Landgerichtspräsident war der 1870 geborene Kölner Dr. Alfred Kuttenkeuler.
Wer waren diese Juristen - oder, in der Sprache der Nazis, diese Rechtswahrer?
Die Richterschaft der Weimarer Republik war auch deswegen eine recht homogene Gruppe von in der gehobenen und höheren bürgerlichen Mittelschicht sozialisierten, äußerst pflichtbewussten Männern. Denn Richter konnte nur werden, wer über viele Jahre genug Geld für die Ausbildung aufwenden konnte. Nach dem langen Studium musste man etwa in Preußen eine 4-jährige Referendarzeit absolvieren – ohne Gehalt. Darauf folgte, wenn man des Dienstes in der Justiz würdig war, eine mindestens 5-jährige Zeit als Assessor und Richter auf Probe, die oft ebenfalls unbezahlt, jedenfalls aber nur geringfügig entlohnt wurde. Ständige Beurteilungen sicherten eine adäquate Anpassungsbereitschaft, Konformität und die Autorität des hierarchischen Justizsystems an sich.
Nicht alle waren Männer, aber fast alle. Frauen durfte überhaupt erst seit 1900 studieren. Das "Gesetz über die Zulassung der Frauen zu den Ämtern und Berufen in der Rechtspflege" vom 11. Juli 1922 ermöglichte dann Frauen die Ablegung der juristischen Staatsexamina und damit den Zugang zu den Berufen der Rechtsanwältin oder Richterin. Aber erst 1927 trat am Amts- und Landgericht Bonn – also im hiesigen OLG-Bezirk – Dr. Maria Hagemeyer den richterlichen Dienst an, wahrscheinlich als erste in Deutschland. 1930 gab es 74 Richterinnen gegenüber mehr als 9.900 Richtern (ca. 0,74 %) und 252 Anwältinnen gegenüber 18.514 Anwälten (ca. 1,36 %). 1935 wurde Frauen durch eine Anordnung Hitlers im Jahr 1935 der Zugang zur Justiz wieder vollständig verwehrt.
Die Justiz war und blieb damit männlich geprägt und überkommen elitär. Richter waren die Allein-Ernährer der Familie, die im akademischen Vergleich zur damaligen Zeit aber unterdurchschnittlich verdiente und dessen Selbstwertgefühl unter der Inflation zu Beginn der 20-er Jahre auch deshalb besonders litt. Das Durchschnittseinkommen lag 1933 bei 1.583 RM – bei 4,8 Mio. Arbeitslosen. Dasjenige der Richter:innen im ersten Amt betrug zwar ca. das drei- bis sechsfache, aber die Lebenshaltungskosten schon für Grundnahrungsmittel waren hoch. Aber im akademischen Vergleich bestand doch ein spürbares Gefälle; gefühlt angemessenes Hauspersonal war damit kaum zu bezahlen. Hinzu kamen ein zumindest gefühlter Verlust an Autorität durch vermehrte, auch kritische Presseberichte, schlechte berufliche Perspektiven und ein Verständnis richterlicher Unabhängigkeit, das weniger der neuen Republik und ihrer Verfassung als einem überkommenen „Allgemeinwohl“ und einem autoritären Staatsverständnis verpflichtet war. In diesem nationalkonservativen Milieu war außerdem der hohe Anteil jüdischer Juristen (ca. 20% der Rechtsanwälte reichsweit) ein fruchtbarer Boden für Ressentiments.

Diesen Eid mussten die Richter des Kaiserreichs als (neue) Richter der Weimarer Republik ab August 1919 leisten. Konnten sie trotzdem diesen Eid leisten? Offensichtlich: Von ca. 10.000 Richtern verweigerten ihn nur 15. Ein äußerlich nahtloser Übergang; doch änderten sich damit in den meisten Fällen nicht auch zugleich die inneren Einstellungen, die eigene Berufsethik, das eigene Verständnis von Recht und Gesellschaft. Zur Veranschaulichung: Mitte der 20-er Jahre – etliche Jahre nach Inkrafttreten der Weimarer Verfassung und diesem auf sie geleisteten Eid – sind von ca. 10.000 Richtern etwa 80% im Deutschen Richterbund und lediglich knapp 3% im Republikanischen Richterbund organisiert.
Sie wurden also 1919 durch den Eid noch lange nicht zu Republikanern.
Mitgliedschaft in der NSDAP
Von den ca. 7.000 preußischen Richtern waren im Januar 1933 lediglich 30 in der NSDAP aktiv (Zahlen speziell für Köln liegen mir nicht vor). In Köln spielte allerdings ein lokaler Rechtsanwalt eine maßgebliche Rolle bei der „Beitrittswerbung“: Der 1904 geborene Rechtsanwalt Dr. Josef Krämer war Vorsitzender des NSJB im Gau Köln-Aachen. Er war überzeugter Nationalsozialist – auch noch, als er in der Nachkriegszeit weiter als Anwalt in Köln arbeitete. Krämer war ausgesprochen aktiv in Sachen Propaganda, vor allem auch in Richtung Richterschaft. Im April 1933, als die Kölner Richter wohl noch nicht in großer Zahl der NSDAP beigetreten waren, trat der damals erst 29-jährige Rechtsanwalt vehement in einer Richterversammlung (!) auf und forderte die Richter und Staatsanwälte auf, in die Partei einzutreten. Dazu verteilte er praktischerweise direkt Beitrittsformulare. Was geschah? Die allermeisten der anwesenden Richter unterschrieben.
Beim OLG Köln waren, wie erwähnt, 101 ‚arische‘ Rechtsanwälte zugelassen. Vor 1933 waren lediglich 5 Mitglied der NSDAP. Nach März 1933 und mit Wirkung zum 1.5.1933 traten weitere 26 bei, überwiegend diejenigen, die um die Jahrhundertwende geboren und erst seit wenigen Jahren als Anwälte tätig waren – also durchweg recht junge Männer, Männer im Alter der späteren Nazi-Führungselite. Die Hoffnung auf Karriere spielte sicher auch eine Rolle. Auch wenn man Funktionär in den anwaltlichen Standesorganisationen werden wollte, musste man PG sein; sonst aber nicht. 51 weitere traten zu keiner Zeit der Partei bei.
Einer der ‚nicht-arischen‘, nämlich jüdischen Kölner Rechtsanwälte war Dr. Moritz Bing. Sein berufliches Leben verlief zunächst so: Er wurde 1875 als Sohn eines Kaufmanns geboren – seine Herkunftsfamilie ermöglichte ihm den vierjährigen Vorbereitungsdienst. Assessorexamen 1901. Seit dem 21.04.1902 war er als Rechtsanwalt zugelassen beim AG und LG Köln und seither Mitglied in Kanzleien mit 2-3 weiteren Sozii. Ende September 1933 „scheidet er aus der Kanzlei aus“ – unfreiwillig, die anderen Sozii waren arische Rechtsanwälte. Er verlegt seine Einzelkanzlei nun in die Riehler Straße 34.
Er wird uns hier ein Stück begleiten (bzw. wir ihn). Sein weiteres Leben verläuft entlang aller rassisch motivierten, nationalsozialistischen Maßnahmen nach dem 31. Januar 1933, mit denen jüdische (bzw. die von den Nazis als jüdisch definierten Menschen) Jurist:innen aus dem Beruf, aus Deutschland und letztlich oft aus dem Leben getrieben wurden.
31. März 1933
Diese Maßnahmen beginnen in Köln am 31. März 1933

zitiert nach Klaus Luig, …weil er nicht arischer Abstammung ist, 2004, S. 31 Fn. 87
Seit dem 27. März 1933 wurde, aus Berlin gesteuert, der bekannte Boykott jüdischer Geschäfte und Menschen für den 1. April vorbereitet. Die Kölner Stadtverwaltung begann bereits am gleichen Tag, jüdische Firmen zu boykottieren. Nachdem am 30. März Julius Streicher, der Gauleiter von Mittelfranken, der auch den „Stürmer“ herausgab, über die Presse genaue Anleitungen für den Boykott verbreitet hatte, begann dieser Boykott in Köln, genauso wie in Berlin und Königsberg, bereits am 31. März. Bewaffnete SA- und SS-Leute zwangen mit vorgehaltener Waffe und mit körperlicher Gewalt alle im Oberlandesgericht anwesenden jüdischen Richter und Rechtsanwälte, das Gebäude zu verlassen. Sie pferchten sie auf einen offenen Wagen („Mülltonnenwagen“) und brachten sie so unter dem Gespött der Bevölkerung zum Polizeipräsidium, wo sie nach kurzer Zeit laufen gelassen wurden.
In Punkto Ausgrenzung jüdischer Jurist:innen war Köln damals also einmal ganz weit vorne.
Betroffen waren u.a. die Richter Dr. Goldschmitt und Dr. Wolff sowie 9 oder 10 Rechtsanwälte (im Ausdruck markiert Nr. 5, 30, 32, 42, 44, 54, 60, 72, 75).
Dr. Moritz Bing war (noch) nicht darunter.

Abbildung aus Klaus Luig, …weil er nicht arischer Abstammung ist, 2004, S. 38
Nach über 91 Jahren (!) wurde am 18.09.2024 zum 90. Jahrestag dieses Vorfalls eine Plakette vor Saal 301 des Oberlandesgerichts Köln enthüllt. Sie soll der Jurist:innen gedenken, die dieser Repression ausgesetzt waren. Von der Schande der anderen, die nichts taten, schweigt sie.

Diese Aktion hatte natürlich keine Folgen für die Nazis. Es war hier in Köln nur ein weiterer Schritt auf dem Weg in den nahezu justizfreien Staat im Staat, den Ernst Fraenkel den Maßnahmenstaat nannte. Von den formalen Schritten davor und danach, mit und ohne gesetzliche Grundlagen, handelt der nächste Abschnitt.
Der rassistisch motivierte Ausschluss der jüdischen Jurist:innen
Am 27. März 1933 begann nicht nur die Planung des Boykotts, ebenfalls am 27. März 1933 war Hanns Kerrl zum Reichskommissar für das preußische Justizministerium ernannt worden; derselbe Kerrl, der später die Referendarlager in Jüterbog eingerichtet hat. Er war eigentlich „nur“ Justizbeamter aber – natürlich – überzeugter Nazi. Am Abend nach der Mülltonnenwagenaktion verfügte er ohne jede gesetzliche Grundlage einen Erlass, nachdem ab dem nächsten Morgen, dem 1. April 1933, 10:00 Uhr, nur so viele jüdische Anwälte vor Gericht auftreten dürfen sollten, wie es dem Verhältnis der jüdischen Bevölkerung zu Gesamtbevölkerung einer Gemeinde entspricht. Jüdische Richter sollten Urlaub einreichen (Kerrl-Erlass).
Dem kam die Kölner Justiz umgehend nach. Nachdem dieser Funkspruch am 4. April auch als schriftliche Verfügung bekannt gemacht worden war, wurden nur noch 4 Anwälte bei Amts- und Landgericht und 1 beim Oberlandesgericht weiter zugelassen:

Abbildung aus Klaus Luig, …weil er nicht arischer Abstammung ist, 2004, S. 38
Dies teilte der Präsident des Oberlandesgerichts dem Vorsitzenden des Vereins der Rechtsanwälte mit.
Die jüdischen Richter beurlaubte der Landgerichtspräsident (weisungsgemäß) schon mal von sich aus. Später bezeichnete der Präsident das Landgerichts Kuttenkeuler diesen 31.3.1933 als „die schlimmste Tragödie seines Lebens“ und ließ sich bald darauf vorzeitig pensionieren.
Protest oder Widerstand? Leider nein.
Die Kölner Justiz brauchte also keine gesetzliche Grundlage; auch ihr reichte die Idee und der Erfolg der ‚nationalen Revolution‘ als Grundlage aus.
Die Selbstdemontage beginnt.
Am selben Tag, dem 4. April, beschloss der Kölner Anwaltverein in einer Sitzung neue Richtlinien, die u.a. lauteten, „… daß es nicht zulässig sei, daß deutsche Kollegen für jüdische Anwälte auftreten, auch nicht mit Untervollmacht, … daß ein deutscher Kollege sich mit einem jüdischen Anwalt assoziiert. … Seitens der Gerichte ist den nicht zugelassenen jüdischen Anwälten bei Vermeidung des Hausfriedensbruchs das Betreten der Gerichtsgebäude zur Ausübung der Anwaltstätigkeit untersagt.“
Auch die Rechtsanwälte brauchten also lediglich ihren Willen zur Anpassung an den völkischen Rassismus mit einer guten Portion Antisemitismus, aber keine rechtliche Grundlage, um Berufsverbote auszusprechen.
Am 25. April 1933, nur 3 Wochen später, verfügte jener Justizbeamte Hanns Kerrl, nunmehr allerdings als der preußische Justizminister, der er seit einigen Tagen war, eine nahezu identische Regelung wie sein persönlicher Funkspruch-Erlass; so wurde er zur Reichs-Verordnung.
Die ersten gesetzlichen – oder besser: die formalen – Grundlagen zum Ausschluss der jüdischen Jurist:innen schufen dann die beiden Gesetze vom 7. April 1933, das Berufsbeamtengesetz (Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums) und das Rechtsanwaltsgesetz (Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft). Beide beruhten auf dem Ermächtigungsgesetz, wurden also von der Reichsregierung direkt und nicht vom Reichstag erlassen.
Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums v. 7.4.1933:
Dieses der NS-propagandistischen Bezeichnung nach nur für Beamte geltende Gesetz galt ebenso für Richter:innen, Staatsanwält:innen, Notare, Assessor:innen und Referendar:innen, weil sie damals statusrechtlich den Beamten insoweit gleichgestellt waren. Lediglich Art. 104 WRV bestimmte etwas Anderes: „Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit ernannt. Sie können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.“
Der berüchtigte § 3 dieses Gesetzes – der sog. ‚Arier-Paragraph‘ – bestimmte die sofortige Entlassung aller Beamten und auch, trotz ihrer Unabsetzbarkeit nach Art. 104 WRV, aller Richter:innen, die nicht arischer Abstammung waren, mit einigen wenigen Ausnahmen, etwa Frontkämpfern oder Personen, die im Krieg einen Sohn verloren hatten. Mit weiteren, sehr offenen Vorschriften, insbesondere mit § 6, wurde die Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand bei einem dienstlichen Bedürfnis ermöglicht. Die Frist zur Umsetzung bestimmte das Gesetz in § 7 auf den 30. September 1933; sie wurde später auf den 30.5.1934 verlängert.
Was als arisch galt und was nicht, wurde in der 1. DVO zu § 3 vom 11.4.1933 geregelt, die die späteren Nürnberger Gesetze aus 1935 in wesentlichen Grundzügen vorwegnahm: „Als nicht arisch gilt, wer von nicht arischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil nicht arisch ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil der jüdischen Religion angehört hat.“
Was hatte das für Auswirkungen in Köln?
2 Richter und 5 Assessoren wurden sofort in den Ruhestand versetzt. Einige weitere Richter wurden bis Mitte 1934 „aus dienstlichem Bedürfnis“ an andere Gerichte, zum Beispiel nach Aachen, versetzt, überwiegend in Abteilungen mit wenig oder keinem Bürgerkontakt. Einige andere baten in den Monaten danach selbst um die Versetzung in den Ruhestand.
Ab dem 14. April 1933 konnte übrigens ein Ablehnungsgesuch allein darauf gestützt werden, dass der Richter jüdisch ist. Auch nur ‚möglicherweise jüdische‘ Richter durften ab dem 18. April 1933 nicht mehr befördert werden.
Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft v. 7.4.1933:
Eine parallele Regelung enthielt das am selben Tag erlassene Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft – treffender wäre Gesetz über die Entfernung aus der Rechtsanwaltschaft gewesen. Denn auch hier ging es natürlich darum, nichtarischen Rechtsanwält:innen bis zum 30. September 1933 die Zulassung zu entziehen; dabei galt ebenfalls die Ausnahme ‚Frontkämpfer‘, aber auch ‚Altanwalt‘ (bei Zulassung vor August 1914). Die nichtarischen Rechtsanwält:innen fielen hier unter den § 1, während unter § 3 die Entlassung von Rechtsanwält:innen ermöglicht wurde, die sich zuvor „im kommunistischen Sinne“ betätigt hatten. Die Auswahl der in Betracht kommenden Rechtsanwält:innen sollte durch die Präsidenten der Oberlandesgerichte erfolgen; außerdem konnte bis zur endgültigen Entscheidung ein Vertretungsverbot verhängt werden (was Freisler dann tatsächlich im Mai 1933 gegen alle verfügte):

Abbildung aus Klaus Luig, …weil er nicht arischer Abstammung ist, 2004, S. 59
Im Ergebnis blieben in Köln 37 jüdische Rechtsanwälte als Frontkämpfer und 34 jüdische Rechtsanwälte als Altanwälte weiterhin zugelassen; es gab dabei natürlich auch Überschneidungen. 1933 verloren also 61 jüdische Rechtsanwälte von insg. 125 im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln nach dem Rechtsanwaltsgesetz ihre Zulassung.
Dr. Moritz Bing konnte als sog. ‚Altanwalt‘ (Zulassung 1902) erst einmal weiterarbeiten.
Im Übrigen hieß es in § 1 nur, dass die Zulassung versagt werden kann. Selbstverständlich gab es aber danach keine Neuzulassung jüdischer Anwälte mehr.
Für jüdische Referendare gab es am 22.5.1933 eine Sonderregelung, weil man sie ja nicht in den Ruhestand versetzen konnte. Sie wurden, überwiegend nach § 3, einfach entlassen. Genaue Zahlen für Köln scheint es nicht zu geben, aber es wird erwähnt, dass nur 7 von 70 oder 90 das Referendariat fortsetzen konnten.
Jüdische Studenten der Rechtswissenschaft durften noch das Examen machen, wurden aber nicht mehr zum Referendariat zugelassen.
An der Universität zu Köln verlor z.B. der bekannte Staatsrechtler Prof. Hans Kelsen seine Professur, aber auch noch 3 andere jüdische Professoren (Gustav Aschaffenburg, Hans Walter Goldschmidt, Alfred Wieruszowski).
Der wie erwähnt einzige jüdische Notar Karl Rosenberg wurde am 8. Juni 1933 ebenfalls auf der Grundlage von § 3 – also als kommunistischer Aktivist – entlassen.
Dann kam das Reichsbürgergesetz v. 15.9.1935 inklusive des Erlasses v. 30.9.1935 mit seiner 1. DVO v. 14.11.1935:
„§ 2 RBG (1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen.“
„§ 4 1. DVO (1) Ein Jude kann nicht Reichsbürger sein. (2) Jüdische Beamte treten mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhestand.“
§ 2 entspricht fast wörtlich der Nr. 4 des Parteiprogramms der NSDAP vom 24.2.1920. Der Text insgesamt ist auch sonst eindeutig: Frontkämpfer waren nicht mehr ausgenommen. Nach den Regelungen des § 5 blieben jedoch arische Richter, die mit einer Jüdin verheiratet waren, noch verschont. Im Bezirk des OLG Köln mussten nun weitere 8 jüdische Richter, 4 davon in Köln, und 1 jüdischer Staatsanwalt – der einzige, s.o. – ausscheiden.
Vor allem die schon 1933 in Köln ausgeschlossenen 61 jüdischen Rechtsanwälte suchten natürlich neue Einkommensmöglichkeiten, möglichst auf vertrautem, rechtlichem Gebiet. Um dies und sie als Konkurrenz zu verhindern, wurde am 13.12.1935 das Rechtsberatungmissbrauchsgesetz erlassen. Dieser Vorläufer des bis 2008 in der BRD weitergeltenden Rechtsberatungsgesetzes machte Rechtsberatung von der Erlaubnis des Präsidenten des Oberlandesgerichts abhängig – die natürlich nicht erteilt wurde.
Ab dem 1.7.1937 schließlich schützte auch die Ehe mit einer nicht-jüdischen Frau nicht mehr. Das „Deutsche Beamtengesetz“ legte in § 71 fest, dass ein Richter wie jeder andere Beamte aus dem Dienst entlassen werden konnte, wenn er in politischer Hinsicht "unzuverlässig" erschien. § 171 DBG schränkte dies insofern ein wenig ein, als die Entlassung eines Richters „nicht auf den sachlichen Inhalt einer in Ausübung der richterlichen Tätigkeit getroffenen Entscheidung“ gestützt werden durfte. Mit der Geltung dieses Gesetzes konnten jetzt aber auch nicht-jüdische Menschen, die mit jüdischen Partnern verheiratet waren, nicht mehr zu Beamten ernannt werden. Gleichzeitig konnten bereits ernannte Beamt:innen und Richter:innen unter denselben Voraussetzungen in den Ruhestand versetzt werden.
Das betraf am Amtsgericht Köln 2 Richter und 1 an das Amtsgericht Köln versetzten Oberstaatsanwalt aus Essen.
Für jüdische Rechtsanwälte kam dann mit der 5. DVO zum Reichsbürgergesetz vom 27.9.1938 das endgültige Ende regulärer anwaltlicher Tätigkeit. Das Berufsverbot in § 1 der 5. DVO lautete: „Juden ist der Beruf des Rechtsanwalts verschlossen.“ Am 31. Oktober 1938 wurde ihnen allen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln mitgeteilt, dass der Reichsjustizminister ihre Zulassung zum 30.11.1938 zurückgenommen hat.
Dieselbe 5. DVO ermöglichte in § 8 die Zulassung jüdischer Konsulenten zur rechtlichen Beratung und Vertretung ausschließlich von Juden. Sie durften keine Roben tragen und mussten den Großteil ihrer Einnahmen abführen.
Für Köln wurden zunächst 6 und für Dezember 1938 11 jüdische ehemalige Rechtsanwälte als Konsulenten zugelassen.
1940 waren noch 3 Konsulenten in Köln zugelassen. Der letzte Kölner Konsulent, Moritz Weinberg, wurde am 17. Juni 1943 deportiert und ermordet.
Hier komme ich ein letztes Mal auf Rechtsanwalt Dr. Moritz Bing zurück.

Oberländer Ufer 208, Köln (Foto: © 1971markus CC BY-SA 4.0 lizensiert, unverändert)
Rechtsanwalt Dr. Bing wurde nach der Reichsprogromnacht am 9.11.1938 verhaftet und nach einer vorläufigen Inhaftierung in Brauweiler am 15.11.1938 in das KZ Dachau gebracht, aus dem er nach kurzer Haft entlassen wurde. Auch ihm teilte Anfang November 1938 der Präsident des Oberlandesgerichts mit, dass seine Zulassung als Rechtsanwalt zum 30.11.1938 zurückgenommen wurde. Daraufhin verkaufte Dr. Bing sein Haus am Oberländer Ufer 208 in Köln, zog – bzw. flüchtete – in die Schweiz und starb dort Mitte November 1947 im Alter von 72 Jahren. Vor diesem Haus liegt heute der ihn ehrende Stolperstein.
Die Standesorganisationen
Im Herbst 1933 löste sich im Übrigen auch der Kölner Anwaltverein auf. Der KAV war seit 1932 die Standesorganisation der Körner Rechtsanwälte (und der wenigen Rechtsanwältinnen). Zuvor war 1928 bereits der – mitgliederschwache – Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen (BNSDJ), der seit 1936 als Nationalsozialistischer Rechtswahrerbund (NSRB) firmierte, gegründet worden, und zwar durch Hans Frank, Hitlers persönlichen Münchner Rechtsanwalt und späteren Generalgouverneur in Polen und deswegen hingerichteten Kriegsverbrecher. Bis 1933 konnten nur Parteimitglieder Vereinsmitglied werden. Frank wollte jedoch eine Massenorganisation daraus machen und öffnete den Bund für alle. Und auch die Kölner Rechtsanwälte kamen. Mit der anschließenden Liquidierung des KAV durch RA Dubelmann im Herbst 1933 fiel das Vermögen dem BNSDJ bzw. dem NSRB zu.
Dem Deutschen Anwaltverein ging es nicht viel anders. Am 30. September 1933 beschloss der DAV die Umbenennung in „Fachgruppe Rechtsanwälte im BNSDJ“ und den Ausschluss „nicht-arischer“ Rechtsanwälte. Am 27.12.1933 löste sich auch der DAV selbst auf.
Eine Zwischenbilanz
Es lässt sich nicht belegen, dass die Kölnerinnen und Kölner, in Justiz, Partei oder Verwaltung, menschlicher, mutiger oder moralischer handelten als andere Menschen in vergleichbaren Situationen. Eine willige, widerstandslose Justiz, die rassistische, antisemitische Gesetzgebung der Nazis und viel rechtlose Gewalt sorgten auch in Köln dafür, dass gut 5 Jahre nach der Machtübergabe nahezu keine jüdischen Jurist:innen mehr tätig waren.
Diese Justiz wurde instrumentalisiert und benutzt, ihre Verwaltung, vor allem die Personalverwaltung, ausgetauscht, und sie musste in einem veränderten rechtlichen Rahmen arbeiten. Doch zu einem großen Teil passte sie sich selbst an, manchmal vorauseilend und sogar NS-gesetzwidrig, oft aber gleichgeschaltet und inbrünstig.
Ich will dabei nicht verschweigen, dass – ähnlich wie später im SED-Staat – die Justiz in diversen alltäglichen Bereichen (Zivilrecht, Familienrecht …) durchaus funktionierte und mit dem Recht und dem Gesetz in einer Weise arbeitete, die wir noch als „juristisch“ akzeptieren können. Das war Teil des Systems. Denn wäre die Justiz für die Nazis überflüssig gewesen, hätten sie sie sicher ganz abgeschafft. Sie brauchten sie aber für den alltäglichen Schein der Legalität und für die blasse Legitimität menschenrechtswidriger Regelungen in Gesetzesform. Aber in wichtigen und menschlich besonderen folgenreichen Bereichen – des Strafrechts, insbesondere des ausufernden politischen Strafrechts, der Methodenlehre, des Staatsrechts, aber auch des Verfassungsrechts – kapitulierten Justiz und Jurisprudenz freiwillig und frühzeitig. Das hatte über die Zeit natürlich auch Einfluss auf andere Rechtsgebiete, etwa auf das Mietrecht und sogar auf das Zwangsvollstreckungsrecht. Die artgleiche Volksgemeinschaft, die menschenverachtende Rassenideologie und das Führerprinzip gewannen auch hier zunehmend an Bedeutung.
Neues Führungspersonal
Es war damals wie heute ausgesprochen nützlich, die eigenen Leute an der Spitze zu haben – auch in der Justiz, die ja auch immer Justizverwaltung und damit Personalverwaltung ist. Ab Herbst 1933 wurden daher alle Gerichtspräsidenten ausgetauscht. Zunächst wurde als Präsident des Oberlandesgerichts Dr. Alexander Bergmann, der am 1. Mai 1933 der NSDAP beigetreten war, und als Generalstaatsanwalt der Nazi Dr. Paul Windhausen eingesetzt, was insbesondere bei der Staatsanwaltschaft als wichtiges Herrschaftsinstrument nützlich war.
Im Dezember wurde Walter Müller als Landgerichtspräsident und Nachfolger von Alfred Kuttenkeuler installiert. Als Nazi überdurchschnittlich begabt, war Müller als Jurist, der das Examen erst im 2. Versuch bestand, schlicht eine Niete. POLG Dr. Bergmann beurteilte ihn am 4. April 1943 als „Durchschnittskraft“, aber „der Partei rückhaltlos ergeben und zu jedem Einsatz für die Ziele der Bewegung bereit“:

Dieser Personalwechsel war noch eine Kölner bzw. eine preußische Maßnahme, vom bereits erwähnten Justizbeamten im Gewand des Preußischen Justizministers Hanns Kerrl. Ab dem „Gesetz über den Neuaufbau des Reiches v. 30.1.1934“ waren alle Richter:innen Bedienstete des Reichs; der Reichsjustizminister ernannte und entließ sie nun.
Sondergerichte
Ein zweiter Faktor der Instrumentalisierung (oder auch Entmachtung) der Justiz waren die Sondergerichte. Sondergerichte gab es auch schon vor 1933. Dazu zählten u.a. 1922 – 1926 der Staatsgerichtshof, 1918 – 1924 die bayerischen Volksgerichte – eines der letzten davon verurteilte Hitler wegen des Putschversuchs 1923 (Hitler-Ludendorff-Putsch, dazu link…) – und 1932 unter von Papen die Sondergerichte gegen den politischen Terror.
Die NS-Sondergerichte aber gingen weit darüber hinaus.
Sie wurden am „Tag von Potsdam“ durch die „Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten vom 21. März 1933“ gebildet, und zwar für jeden der 26 Oberlandesgerichtsbezirke je 1 bei einem Landgericht. Sie waren eine Reaktion Hitlers auf den Reichstagsbrand. Die Rechtsprechung sollte gerade in politischen Strafsachen „volksnäher“ sein. Deshalb waren die Senate mit 3 Berufsrichtern besetzt, regelmäßig stramme Parteimitglieder, die allesamt gewährleisten sollten, dass die Urteile der nationalsozialistischen Ideologie folgten. Die Besetzung bestimmte der PLG, kein Präsidium – und Walter Müller hier in Köln war hierfür ja als ein kerzengerader, loyaler Nazi bestens geeignet.
Gestützt war diese Verordnung auf Art. 48 Abs. 2 WRV. 3 Tage später wäre dies überflüssig gewesen – da gab es bereits das Ermächtigungsgesetz v. 24.3.1933, das nahezu zu allem ermächtigte.
Der Staatssekretär im Reichsjustizministerium und spätere Präsident des Volksgerichtshofs Freisler sagte 1939 über diese Sondergerichte: „Sie müssen ebenso schnell sein wie die Panzertruppe, sie sind mit großer Kampfkraft ausgestattet. Kein Sondergericht kann sagen, dass der Gesetzgeber ihm nicht genügend Kampfkraft gegeben habe. Sie müssen denselben Drang und dieselbe Fähigkeit haben, den Feind aufzusuchen, zu finden und zu stellen, und sie müssen die gleiche durchschlagende Treff- und Vernichtungsgenauigkeit gegenüber dem erkannten Feind haben.“
Das geht natürlich umso besser, je weniger Rechte die Angeklagten haben. Die VO beschnitt diese Rechte massiv: keine mündliche Verhandlung über den Haftbefehl; keine gerichtliche Voruntersuchung; die Ladungsfrist konnte für den Angeklagten auf 24 Stunden verkürzt werden; Beweisanträge der Verteidigung konnten abgelehnt werden, „wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Beweiserhebung für die Aufklärung der Sache nicht erforderlich ist“; die Anklageschrift ersetzte den Eröffnungsbeschluss, die Staatsanwaltschaft entschied also über die Einleitung des Hauptverfahrens. Und schließlich standen dem Angeklagten keine Rechtsmittel zur Verfügung. Nur die Staatsanwaltschaft hatte das Sonderrechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde, das sie vor allem zur Umwandlung von Freiheitsstrafen in die Todesstrafe einlegte.
Mit demselben Ziel konnte Hitler seit 1939 als selbsternannter „oberster Gerichtsherr“ bzw. auf seine Anweisung hin das Justizministerium den außerordentlichen Einspruch gegen alle rechtskräftigen Urteile in Strafsachen einlegen.
Das Kölner Sondergericht
Am 22. März 1933 gegen 16.00 Uhr geht beim Kölner Landgerichtpräsidenten per Polizeifunk die Weisung des Preußischen Justizministers ein, an jedem Landgericht unverzüglich ein Sondergericht zu errichten. Zwei Tage später beschloss ein extra hierfür gewähltes Präsidium die Besetzung des Kölner Sondergerichtes am Landgericht Köln (ab 1937 wurden die Richter der Sondergerichte dann auf Vorschlag des Landgerichtspräsidenten vom Oberlandesgerichtspräsidenten ernannt). Der allererste Vorsitzende wurde Landgerichtsdirektor Greeven, Beisitzer die Landgerichtsräte Falkenstein und Simons. Zunächst war das Sondergericht Köln allein zuständig, und zwar für die Bezirke Köln, Aachen, Bonn, Koblenz und Trier. 1941 wurde jedoch zum Beispiel auch in Aachen ein Sondergericht eingerichtet, weil Köln die steigende Anzahl an Fällen nicht mehr bewältigen konnte.
Am 13. April 1933 verhandelte das Sondergericht Köln zum ersten Mal.
In den ersten Jahren lag der Anteil der landgerichtlichen Strafverfahren, die vor dem Sondergericht verhandelt wurden, unter 1% aller Verfahren. Die Zuständigkeit der Sondergerichte wurde jedoch ständig ausgeweitet. Am 20. November 1938 wurde ihre sachliche Zuständigkeit auf alle Verbrechen ausgeweitet und knapp ein Jahr später, am 1.9.1939 (dem Tag des Überfalls auf Polen), auch auf sämtliche Vergehen ausgedehnt. Die Staatsanwaltschaft konnte ab da autonom entscheiden, ob sie vor einer "ordentlichen" Strafkammer Anklage erhob oder wegen der "Schwere oder Verwerflichkeit der Tat oder der in der Öffentlichkeit hervorgerufenen Erregung" beziehungsweise wegen einer "Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" eine sofortige Aburteilung durch ein Sondergericht für erforderlich hielt.
Faktisch wurden sie damit von Sondergerichten zu ordentlichen Gerichten, weil sie letztlich die Mehrheit der strafrechtlichen Verfahren – gegenüber den ordentlichen Abteilungen und Strafkammern bei den Amtsgerichten und Landgerichten – durchführten.
Insgesamt wurden in der Zeit von 1933 bis 1945 3.513 Angeklagte in 2.439 Verfahren durch das Sondergericht Köln verurteilt. Darunter waren auch Äußerungsdelikte Kölner Geistlicher (66 Verfahren). In diesen Verfahren gegen die meist katholischen Geistlichen ging es oft um in der Predigt geäußerte Hitlerkritik beziehungsweise um allgemein regimekritische Stellungnahmen, die im doch noch überwiegend katholischen Köln durchaus eine für die Nazis unerwünschte Wirkung erreichen konnten.
Mit 3,4 % war die Todesstrafe die am wenigsten häufige Sanktion; sie wurde durch das Kölner Sondergericht erst ab dem Jahre 1939 verhängt. Sehr viel häufiger, im Grunde die Regel, war allerdings die Verurteilung zu Haftstrafen (77,1 %).
Das OLG Köln hatte in den 1990-er-Jahren über die Sondergerichtsurteile noch einmal zu urteilen. Beispielhaft ist der Tenor eines Urteils des OLG Köln aus dem Jahr 1993 – mit Bezug zum Jahr 1941 und zum Sondergericht Köln:

„Das Urteil des Sondergerichts 2 bei dem Landgericht Köln vom 19. April 1941
- 31 S Ls 26/41-39-74/41 - wird insoweit aufgehoben, als eine Verurteilung als Volksschädling gemäß
§ 2 der Verordnung gegen Volksschädlinge i.V.m. schwerem Diebstahl erfolgt ist.“
Was zeigt uns dieses – jetzt immerhin über 30 Jahre alte – Urteil?
Es macht noch einmal deutlich, dass es in der BRD keine generelle Aufhebung der Urteile der Sondergerichte der Nazizeit gab, und es macht deutlich, dass auch im Einzelfall 52 Jahre später nicht das ganze Urteil aufgehoben wurde, obwohl das Verfahren eklatant rechtsstaatswidrig war und häufig auch gegen die Menschenwürde verstieß. Aufgehoben wurde das Urteil nur insoweit, als ihm (so der rechtlich damals richtige Antrag der Generalstaatsanwaltschaft) „teilweise Taten zugrunde liegen, die allein nach nationalsozialistischer Auffassung strafbar waren.“
Das war sicher gesetzeskonform – aber was ist das denn für ein Gesetz?
Was war in dem Fall passiert? Der frühere arbeits- und obdachlose Angeklagte hatte am 8. und am 17. Januar 1941 im Schutz der Dunkelheit (das war das „volksschädigende“) Schmuck entwendet. Dafür wurde er mit dem Tod bestraft.
Die 4. Strafkammer des Landgerichts Köln & „Rassenschande“
Das sog. „Blutschutzgesetz“ vom 15.9.1935 – das 2. der Nürnberger Gesetze – verbot sowohl Eheschließungen als auch Geschlechtsverkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes.
Was Geschlechtsverkehr ist, definierten die Richter des Reichsgerichts am 9.12.1936 (RGSt 70, 375) in „unbegrenzter Auslegung“ in einer Weise, die die Wortlautgrenze deutlich überschreitet: „Der Begriff Geschlechtsverkehr im Sinne des Blutschutzgesetzes umfaßt nicht jede unzüchtige Handlung, ist aber auch nicht auf den Beischlaf beschränkt. Er umfaßt den gesamten natürlichen und naturwidrigen Geschlechtsverkehr, also außer dem Beischlaf auch alle geschlechtlichen Betätigungen mit einem Angehörigen des anderen Geschlechtes, die nach der Art ihrer Vornahme bestimmt sind, an Stelle des Beischlafs der Befriedigung des Geschlechtstriebes mindestens des einen Teiles zu dienen.“
Für die Delikte der sog. „Rassenschande“ war beim LG Köln die 4. Strafkammer (von insg. 8) zuständig. PLG war ja vom 1.12.1933 – 1943 der uns schon bekannte Walter Müller (später auch „Kopf-ab-Müller“ genannt). Vorsitzende und Beisitzer waren u.a. Franz von Vacano, Engelbert Falkenstein, Anton Fehr, Alfred Hellbach, Max Kühn, Nikolaus Loevenich, Ottmar Matthaei, Ferdinand Philipps, Paul Wilbert und Karl Walterscheid, die alle auch am Sondergericht eingesetzt wurden.
Thomas Roth (Rassenwahn und Verfolgungsalltag im Raum Köln-Aachen, in: Geschichte in Köln, 2009, 119 ff.) schreibt dazu: „Seit Mitte 1937 wurde am Kölner Landgericht die Zuchthausstrafe vor allem für jüdische „Rassenschänder“ die Regel. … Parallel zur Verschärfung der Strafen kriminalisierten die Verfolgungsinstanzen ein immer breiteres Spektrum von intimen Kontakten, sexuellen Anbahnungs- oder Ersatzhandlungen. … Seit Ende 1936 bemühte sich das Kölner Landgericht auch um eine Bestrafung der beteiligten jüdischen Frauen. Eigentlich bedrohte das „Blutschutzgesetz“ nur Männer mit Strafe, zum einen aufgrund der nicht zuletzt von Hitler propagierten Ansicht, dass »im Geschlechtsleben« regelmäßig der Mann der »bestimmende Teil« sei, vor allem aber, weil man die Frauen durch die Zusicherung von Straffreiheit zu belastenden Aussagen gegen ihre Partner ermuntern wollte. Die Kölner Justiz versuchte nun, jene, die dieser Erwartung nicht entsprachen und ihren Partner trotz gegenteiliger Indizien gegen den Vorwurf „außerehelichen Verkehrs“ in Schutz nahmen, wegen Begünstigung zu bestrafen.“
Ende 1936 urteilte die 4. Strafkammer des Kölner Landgerichts: „Die Grundlage der nationalsozialistischen Weltanschauung bildet die Erkenntnis von der Wichtigkeit der Reinerhaltung und Veredelung der deutschen Blutsgemeinschaft. Denn die Geschichte hat gelehrt, dass Rassezersetzung zum Untergang des Volkes führt. Wichtigste Aufgabe des Staates ist daher, einer weiteren Rassevermischung und damit Vernichtung der Lebenskraft des deutschen Volkes Einhalt zu gebieten. […]" … „Der Gedanke des Rassenschutzes […] ist einer der Grundpfeiler unseres Staates. […] Wer […] sich noch dagegen vergeht, rüttelt an den Grundfesten unserer völkischen Lebensordnung. Er gibt zu erkennen, dass er seinem Führer und Volk in ihrem schweren Kampf um unsere völkische Zukunft nicht nur keine Gefolgschaft leisten, sondern den Erfolg ihrer Anstrengungen sogar bewusst verhindern will.“
Die 4. Strafkammer des Landgerichts Köln hatte die nationalsozialistische Ideologie erkennbar vollständig verinnerlicht, bekam ab Kriegsbeginn jedoch immer weniger Fälle. Dazu Thomas Roth: „Während des Zweiten Weltkrieges wurden „Rassenschande“-Verfahren zunehmend selten; nach dem Verfolgungshöhepunkt 1937 mit 565 reichsweiten Verurteilungen gingen die Fallzahlen rasch zurück. Durch die Kennzeichnung der jüdischen Bürgerinnen und Bürger, massive Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit und die Ghettoisierung in bestimmten Stadtteilen, Lagern und „Judenhäusern“ gab es kaum noch Kontaktmöglichkeiten zwischen jüdischer Bevölkerung und „Deutschblütigen“. Auch die Tatsache, dass die Gestapo in den 1940er-Jahren die Strafgewalt über Juden an sich zog, trug zum Rückgang der „Rassenschande“-Verfahren bei.“
Die Kölner Staatsanwaltschaft verfügte allerdings Anfang 1942, dass Anklagen wegen ‚Rassenschande‘ nunmehr nicht mehr vor der 4. Strafkammer des Landgerichts, sondern vor dem Sondergericht verhandelt werden sollten – natürlich, um härtere Strafen zu ermöglichen. Allerdings sah das Blutschutzgesetz keine Todesstrafe vor. Das Kölner Sondergericht griff hierfür, wie andere Sondergerichte auch, auf das seit 1934 geltende „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“ zurück, über das seit 1941 auch die Todesstrafe verhängt werden konnte – und verhängt wurde. Mit diesem Gesetz „argumentierte“ das Sondergericht Köln etwa im Urteil vom 8. Juli 1942 (zit. nach Roth S. 141): „Der Beschuldigte sei „ein unverbesserlicher Krimineller, der sich Frauen mit allen Mitteln gefügig mache und dadurch fortgesetzt das deutsche Volk gefährde. Karl Sch.s wechselnde Beziehungen und seinen einmal geäußerten Kinderwunsch wertete das Gericht als Zeichen dafür, dass »ihn nicht einmal die Möglichkeit [schreckt], dass aus diesem Verkehr Judenbastarde entstehen können […]. Seine Taten […] sind ein offener Hohn auf die den Juden in Deutschland gezogenen Grenzen […].“
Gestapo & Schutzhaft
Am 26.4.1933 errichtete Göring als preußischer Innenminister per Erlass in Preußen die Gestapo und das Gestapa – auch die Gestapo war zunächst, wie wir es im Polizeirecht auch heute noch kennen, Ländersache. Ab April 1934 wird sie unter Heydrich zunehmend verselbstständigt und aus der allgemeinen Polizei ausgegliedert. Im Juni 1936 zentralisiert Himmler alle Gestapos im Reich zu einer Einheit; schon zuvor war sie mit der Kriminalpolizei im ‚Hauptamt für Sicherheitspolizei‘ (Sipo) zusammengefasst. Im September 1939 wird sie mit dem Sicherheitsdienst (SD) zum RSHA (dort Amt IV).
In Köln war der Sitz der Gestapo von 1935 – 1945 im EL-DE-Haus am Appellhofplatz 23-25, im heutigen NS-DOK der Stadt Köln. Ein zentraler Ort mitten in Köln. Im Keller befanden sich 10 Haftzellen, die auch heute noch zu besichtigen sind. Diese Gestapo-eigenen Haftzellen stehen exemplarisch für das besondere Verhältnis der Gestapo zur Justiz. Die Gestapo war eine politische Polizei; ihre eigentliche Aufgabe war es, „jeglichen Versuch staatlicher Bedrohung zu untersuchen und niederzuschlagen“. Anders als bisherige politische Polizeien, die es auch in den Systemen davor gab, agierte die Gestapo jedoch letztlich völlig losgelöst von der Justiz – und damit auch vom Recht. Den entscheidenden Unterschied machte vor allem das 3. Gesetz über die Geheime Staatspolizei v. 10.2.1936, dort § 7: "Verfügungen und Angelegenheiten der Geheimen Staatspolizei unterliegen nicht der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte." Anderer Gerichte im Übrigen natürlich auch nicht. Das preußische OVG hatte am 19.3.1936 passend dazu entschieden, dass dies auch für die ordentlichen Polizeibehörden gilt, nämlich soweit diese Anordnungen und Maßnahmen in ihrer Eigenschaft als Hilfsorgane der Gestapo in einer Angelegenheit der geheimen Staatspolizei getroffen haben. Es reichte also aus, jegliche polizeilichen Maßnahmen nur entsprechend zu bezeichnen, um sie der Nachprüfung durch die Justiz vollständig zu entziehen.
Ein zentrales Herrschafts- und Repressionsinstrument, das die Kölner Gestapo (und auch die Kölner Kriminalpolizei) hier nutzte, war dabei die Schutzhaft. Schutzhaft war an sich nichts grundlegend Neues. Schon § 6 des preußischen Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit v. 1850 erlaubte der Polizei, Personen zeitlich begrenzt in Haft zu nehmen, wenn dies zu deren eigenem Schutz oder für die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe“ erforderlich war. Sie war begrenzt auf einen Tag, anschließend mussten die Inhaftierten einem Richter vorgeführt werden.
Ab 1933 bezogen sich die Schutzhaftbefehle der Gestapo ausdrücklich auf § 1 der Reichstagsbrandverordnung, und zwar bis 1945. § 1 lautete: „Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig."
Die Gestapo verstand und nutzte Schutzhaft allerdings grundlegend anders. Sie schützte damit nicht die Bürger vor dem Staat, sondern den NS-Staat vor den Bürgern. Wie die Sondergerichte wurde auch die Schutzhaft nahezu ausschließlich als ein politisches Instrument genutzt. Deutlich machen das zum Beispiel
a) der Schutzhafterlass des Reichsinnenministers Wilhelm Frick vom 25. Januar 1938, § 1 Abs. 1: „Die Schutzhaft kann als Zwangsmaßnahme der Geheimen Staatspolizei zur Abwehr aller volks- und staatsfeindlichen Bestrebungen gegen Personen angeordnet werden, die durch ihr Verhalten den Bestand und die Sicherheit des Volkes und Staates gefährden“.
b) das Rundschreiben vom 15. April 1940 von Werner Best, Justiziar des RSHA: „Die Rechtsgültigkeit staatspolizeilicher Anordnungen ist nicht davon abhängig, daß die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 als Rechtsgrundlage für diese Anordnungen herangezogen wird, da sich die Befugnis der Geheimen Staatspolizei zur Durchführung aller Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, nicht aus einzelnen Gesetzen und Verordnungen, sondern aus dem Gesamtauftrag herleitet, der der Deutschen Polizei im allgemeinen und der Geheimen Staatspolizei im besonderen im Zuge des Neuaufbaues des nationalsozialistischen Staates erteilt worden ist.“
Der preußische Justizminister Kerrl, wir kennen ihn schon, ordnete im Mai 1933 an, dass auch bei Ablehnung eines dringenden Tatverdachts die Staatsanwaltschaft die Haftgründe besonders sorgfältig prüfen sollte und gegebenenfalls bei Beendigung der Untersuchungshaft die Polizei benachrichtigen oder sogar die Gefangenen unmittelbar der Polizeibehörde zuführen sollte.

Die Gestapo als willkürliches agierendes Verfolgungsorgan, aber auch als letzte Instanz und „Korrektiv“ der Justiz.
Mit dem Instrument der Schutzhaft wurden große Teile des Rechts, vor allem der Verletzung der bürgerlichen Grundrechte durch den Staat, der gerichtlichen Nachprüfung entzogen und der Wirkungsbereich der Justiz faktisch immer stärker beschnitten. Hier findet sich ein wesentlicher Teil des eingangs erwähnten ‚Maßnahmenstaates‘: die Konterkarierung des Normenstaates durch offene Illegalität. Eigentlich vorgesehene Regeln wie Art. 114 WRV („Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulässig. Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.“) werden ohne Sanktionsmöglichkeit offen missachtet.
Ein Beispiel: Professor Frenken, der an der Universität Köln Professor für mittelalterliche Geschichte war, wurde 1936 unter dem Sondergerichtsvorsitzenden von Vacano wegen alkoholbedingter Zurechnungsfähigkeit freigesprochen, nachdem er Hitler als einen Idioten bezeichnet hatte, wogegen die Gestapo energisch beim Reichsjustizministerium protestierte. Kurz darauf wurde er erneut vor dem Sondergericht angeklagt. Er hatte unter Alkoholeinfluss gesagt: „Ich liebe Deutschland, aber ich hasse Hitler!“ Die 4. Strafkammer verurteilte ihn wegen Volltrunkenheit (nur) zu 3 Monaten Gefängnis. Ein mildes Urteil, aber Professor Frenken wurde anschließend von der Gestapo in das KZ Flossenbürg gebracht und kam dort 1945 ums Leben.
Zum Schluss
„Das machtlose Recht weicht der rechtlosen Macht.“
(E. Fraenkel)
Strafrecht, gekoppelt mit Denunziation (in Köln arbeiteten Ende der 30-er Jahre nur ca. 80 Gestapo-Beamte, zuständig für die Stadt und die Umgebung) und rechtsfreie Schutzhaft waren zwei zentrale Repressionselemente des NS-Staates mit direktem Bezug zur Justiz. Dafür hatte das Regime Gesetze geschaffen, die willigen Juristen alle gewünschten Möglichkeiten gaben. Durch das 'Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches' vom 28.6.1935 findet dann auch das gesunde Volksempfinden – unter der Überschrift „Freiere Stellung des Richters“ – Aufnahme in die offizielle Gesetzessprache: "§ 2 Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient. Findet auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf sie am besten zutrifft.“
Die Justiz hat dieses Angebot ohne Zögern angenommen, auch die Kölner Justiz.
Auch dann noch, als es sie eigentlich gar nicht mehr gab: nach der Besetzung, also der Befreiung, Aachens etwa. Im Herbst 1944 wurde das dortige Sondergericht zunächst nach Düren, dann nach Siegburg und schließlich immer weiter nach Osten verlagert, bis es schließlich in Ichtershausen in Thüringen unterkam. Das letzte Urteil des Aachener Sondergerichts wurde in Thüringen am 22. März 1945 gefällt. Das LG Aachen gab es da also schon lange nicht mehr, aber es judizierte noch. Das Kölner Oberlandesgericht war zu dieser Zeit, höchst eingeschränkt, noch in Waldbröl tätig (nach Benjamin Lahusen, „Der Dienstbetrieb ist nicht gestört“. Die Deutschen und ihre Justiz 1943–1948, Verlag C. H. Beck, München 2022).
Quellenverzeichnis
zu Dr. Moritz Bing:
https://stolpersteine.wdr.de/web/de/stolperstein/13885
Stephanie Sophia Bremer:
Die Rechtsprechungspraxis des Sondergerichts Köln: Erste Erkenntnisse einer empirischen Studie, in: "... eifrigster Diener und Schützer des Rechts, des nationalsozialistischen Rechts...", hrsg. vom Justizministerium des Landes NRW, 2007; S. 73-108
Ernst Fraenkel:
Der Doppelstaat; 5. A. 2023
Lothar Gruchmann:
Justiz im Dritten Reich 1933-1940; 1987
Hans-Peter Haferkamp, Margit Szöllösi-Janze, Hans-Peter Ullmann (Hg.):
Justiz im Krieg - Der Oberlandesgerichtsbezirk Köln 1939-1945; 2012
Matthias Herbers:
Organisationen im Krieg. Die Justizverwaltung im Oberlandesgerichts Bezirk, Köln 1939-1945; 2012
Adolf Klein, Günter Rennen (Hrsg.):
Justitia Coloniensis. Landgericht und Amtsgericht Köln erzählen ihre Geschichte(n); 1981
Benjamin Lahusen:
„Der Dienstbetrieb ist nicht gestört“. Die Deutschen und ihre Justiz 1943–1948; 1. A. 2022
Klaus Luig:
… weil er nicht arischer Abstammung ist. Jüdische Juristen in Köln während der NS-Zeit; 2004
Winfried Ponsens (verantw.):
Dossier einer Hinrichtung: Gabriel Weber - Ein Gedenken; in: https://www.dossier-hinrichtung-gabrielweber.de/das-sondergericht-k%C3%B6ln-und-seine-richter/
Thomas Roth:
Rassenwahn und Verfolgungsalltag im Gau Köln-Aachen. Das Nürnberger »Blutschutzgesetz«, das Delikt der »Rassenschande« und die Diskriminierung der jüdischen Bevölkerung im Raum Köln-Aachen, in: Geschichte in Köln, Vol. 57, S. 119
Thomas Roth:
Die Geheime Staatspolizei in Köln, in: https://rheinische-geschichte.lvr.de/Epochen-und-Themen/Themen/die-geheime-staatspolizei-koeln/DE-2086/lido/57d131c2670e55.79095568