
Bundesarchiv, Bild 102-14899 / Georg Pahl / CC-BY-SA 3.0
Die Justiz am Ende der Weimarer Republik und im Nationalsozialismus vollzog einen doppelten Prozess der Anpassung an das neue Regime: Einerseits wurden die äußeren Bedingungen ihrer Tätigkeit verändert, andererseits passte sie sich selbst, von innen, schnell und teilweise vorschnell an. Es änderten sich Ausbildung, Personalpolitik und Arbeitsumstände einschließlich der Beeinflussung der Richter von außen, aber vor allem änderte sich auch die individuelle, höchstpersönliche Praxis vieler Richter in Bezug auf ihre Kernaufgabe, die Anwendung von Recht. Aus Überzeugung oder in vorauseilendem Gehorsam legten sie das Recht unbegrenzt (B. Rüthers) im Sinne der völkischen und rassistischen Ideologie aus.
- Mitgliedschaft in der NDSAP und in Berufsverbänden
- Der Leipziger Juristentag vom 30.09. - 03.10.1933
- Personalpolitik und Beamtengesetze
- Geschäftsverteilung
- Richterbriefe
- Sondergerichte und Sonderrechtsmittel
- Gestapo und Schutzhaft
- 'Schlegelberger-Konferenz' vom 22./23.04.1941
- Reichstagssitzung vom 26.04.1942
- Richterliche Spielräume und Verweigerung
- Selbstgleichschaltung und Rechtfertigung
Mitgliedschaft in der NDSAP und in Berufsverbänden
Vor dem 30.01.1933 waren nur 30 von 7.000 Richtern in Preußen Parteimitglieder, das entspricht ca. 0,4 %. 1938 waren es schon ca. 55% und bis 1945 fast 90%. Das Reichsjustizministerium rief ab 1937 dazu auf, es nicht mit einer Parteimitgliedschaft bewenden zu lassen und sich nach besten Kräften für den Nationalsozialismus einzusetzen. Ab 1939 wurde die Parteimitgliedschaft erforderlich, um Beamter (auch Richter) zu werden, und ab 1942 unter Justizminister Otto-Georg Thierack wurde sie zwingende Voraussetzung für eine Beförderung.
Eine formale Pflicht oder einen sanktionierten Zwang zum Eintritt gab es nicht, aber sehr wohl einen sozialen und politischen Druck.
Der Deutsche Richterbund (DRB) trat am 25.05.1933 geschlossen dem 1928 von Hans Frank, seit dem 25.04.1933 "Reichskommissar für die Gleichschaltung der Justiz und für die Erneuerung der Rechtsordnung“, als Organisation innerhalb der NSDAP gegründeten Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen (BNSDJ) bei. Der sehr viel kleinere Republikanische Richterbund (RRB) löste sich am 14.03.1933 selbst auf, um einem Verbot zuvorzukommen.
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) benannte sich am 30.09.1933 in "Fachgruppe Rechtsanwälte im BNSDJ“ um und schloss zugleich alle jüdischen Rechtsanwälte aus. 1936 wurde aus dem BNSDJ der Nationalsozialistische Rechtswahrerbund (NSRB).
Der Leipziger Juristentag vom 30.09. - 03.10.1933
Auf diesem "4. Reichstagung des Bundes Nationalsozialistischer Juristen" in Leipzig ließen sich Richter und andere Juristen auf die Treue zum 'Führer' einschwören. Am Sonntag, 01.10.1933, versammelten sich viele Richter in Robe und andere Besucher des Juristentages vor dem Reichsgericht. Nachdem Hans Frank ihnen wünschte, dass ""der Nationalsozialismus ihm (dem Reichsgericht) für alle Zeiten die Richtschnur der Entscheidung nach Recht und Gewissen" sei, sprach der Stellvertreter des Präsidenten des Reichsgerichts Bumke, der Präsident des Reichsarbeitsgerichts Oegg: „Wir stehen vor Ihnen, Herr Minister, in der Tracht unseres Amtes und werden, wenn Sie gestatten, in dieser Amtstracht mit Ihnen hinaustreten vor die Tore des Reichsgerichts, um auch der Öffentlichkeit sinnfällig zu zeigen, daß das Reichsgericht rückhaltlos zur nationalen Erhebung, zur nationalen Rechtsbewegung sich bekennt. Deutsche Juristen, ich fordere Sie auf, mit mir einzustimmen: Wir schwören beim ewigen Herrgott, wir schwören bei dem Geiste unserer Toten, wir schwören bei all denen, die das Opfer einer volksfremden Justiz einmal geworden sind, wir schwören bei der Seele des deutschen Volkes, daß wir unserem Führer auf seinem Wege als deutsche Juristen folgen wollen bis an das Ende unserer Tage."
Keiner wurde gezwungen teilzunehmen; 12.000 bis 16.000, vielleicht mehr - die genaue Zahl ist nicht ermittelt - taten es trotzdem.
Bereits zuvor war am 27.06.1933 der Staatsgerichtshof, der am 21.07.1921 mit dem ersten Republikschutzgesetz eingeführt worden war, aufgelöst worden.
Personalpolitik und Beamtengesetze
Die erste, unmittelbare Maßnahme war die zwangsweise Entfernung jüdischer Richter mit dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 07.04.1933. Ab dem 30.06.1933 musste jeder Bewerber die Gewähr dafür bieten, dass er als Reichsbeamter "jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintritt."
Am 22.07.1934 wurde die Ausbildungsordnung geändert. In § 4 hieß es: "„... Vielmehr soll der Bewerber sich als Student einen Überblick über das gesamte Geistesleben der Nation verschaffen, wie man es von einem gebildeten deutschen Manne erwarten muß. Dazu gehört die Kenntnis der deutschen Geschichte und der Geschichte der Völker, die die kulturelle Entwicklung des deutschen Volkes fördernd beeinflusst haben, wie vor allem der Griechen und Römer. Dazu gehört weiter die ernsthafte Beschäftigung mit dem Nationalsozialismus und seinen weltanschaulichen Grundlagen, mit dem Gedanken der Verbindung von Blut und Boden, von Rasse und Volkstum, mit dem deutschen Gemeinschaftsleben und mit den großen Männern des deutschen Volkes" und "„Auf der Grundlage dieser allgemeinen völkischen Bildung soll der Student in ernster eindringender Arbeit fachliches Wissen, Verständnis und Können entwickeln und dabei stets darauf achten, dass Rechtswissenschaft, Rechtspflege und Rechtsgestaltung ihren Sinn nur durch die Aufgabe erhalten, die sie im Leben des Volkes zu erfüllen haben. Die Bedeutung dieser Aufgabe soll der Student erfassen und sich dadurch der Verantwortung seines künftigen Berufes bewußt werden".
Zum Vorbereitungsdienst hieß es dann schon deutlicher:
§ 26: „Der Vorbereitungsdienst soll den Rechtskundigen befähigen, vermöge gründlicher Kenntnis des Rechts treffend und volksverständlich Recht zu sprechen, Volksschädlinge zu bekämpfen, die rechtsuchende Bevölkerung zu beraten und durch jede solche Tätigkeit dem Arbeitsfrieden zu dienen.“
§ 34 Abs. 2 (Gemeinschaftliche Ausbildungseinrichtungen): „Neben der Vertiefung der fachwissenschaftlichen Kenntnisse und der Erweiterung des Gesichtskreises fällst diesen Einrichtungen als wesentliche Aufgabe zu, die Gerichtsreferendare im Geiste nationalsozialistischer Staatsauffassung zu erziehen.“
Der Vorbereitungsdienst beinhaltete nun auch die sog. Referendarlager in Jüterbog, später Hanns-Kerrl-Lager genannt nach Hanns Kerrl, vom 21.04.1933 bis zum 22.06.1934 preußischer Justizminister (obwohl er kein Jurist, sondern ursprünglich nur Justizbeamter war). Ca. 20.000 Menschen durchliefen diese 8-wöchigen, militärisch organisierten Lager, die primär der ideologischen Beeinflussung dienten.
Die Studienordnung wurde nach der Hochschullehrertagung im Dezember 1934 ebenfalls geändert und 4 Wochen später als Richtlinie des Ministeriums veröffentlicht. Zentral waren in den ersten beiden Semestern Vorlesungen zu den "völkischen Grundlagen der Wissenschaft" und über "Rasse und Sippe". Vorlesungen zum allgemeinen Teil des BGB und zum Schuldrecht wurden durch Unterricht ersetzt, der sich an den "konkreten Ordnungen" etwa der Kieler 'Stoßtruppfakultät' orientierte; Familie, Volk, Blutzusammenhang, Boden etc. wurden prägende Leitbegriffe.
§§ 17, 171 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) vom 26.01.1937 enthielten Regelungen für die Entlassung von Richtern aus politischen Gründen:
"§ 71 (1) Der Führer und Reichskanzler kann einen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit auf einen von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern gestellten Antrag in den Ruhestand versetzen, wenn der Beamte nicht mehr die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für den nationalsozialistischen Staat eintreten wird.
§ 171 (1) Für die richterlichen Beamten gelten mit Ausnahme des § 68 Abs. 2 die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn durch gesetzliche Vorschrift nichts anderes bestimmt ist. ... Die Versetzung eines richterlichen Beamten in den Ruhestand nach § 71 kann nicht auf den sachlichen Inhalt einer in Ausübung der richterlichen Tätigkeit getroffenen Entscheidung gestützt werden."
Die Wirkung war aber nicht sehr groß. D.h. Justizministerium unter Franz Gürtner vertrat lange die Hitler widersprechende Auffassung, dass Richter nicht diszipliniert werden dürften, wenn die von ihnen verhängten Strafen nicht den politischen Erwartungen entsprachen. Auch sollten sich die Richter »bei der rechtlichen Würdigung den zur Begründung der Entscheidung notwendigen Ausführungen selbst dann nicht [...] entziehen, wenn sich damit Beanstandungen der Tätigkeit anderer Behörden oder Dienststellen des Staates oder der Partei verbinden«. Bekannt sind lediglich fünf Fälle von Disziplinarstrafen wegen des politischen Tenor von Urteilsbegründungen.
Das neue Beamtengesetz enthielt aber auch einen neuen Eid in § 4 (1):
"Die besondere Verbundenheit mit Führer und Reich bekräftigt der Beamte mit folgendem Eide, den er bei Antritt seines ersten Dienstes zu leisten hat: Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Reichs und Volkes, Adolf Hitler, treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Die Verpflichtung auf Recht und Gesetz wurde zu einer primären persönlichen Verpflichtung auf den Diktator.

Geschäftsverteilung
1934-1935 wurde die Justiz, wie alle anderen Behörden auch, nach und nach in die Reichsverwaltung überführt. Bereits am 30.01.1934 wurden die Volksvertretung der Länder aufgehoben und damit die Landesjustizminister beseitigt. An ihrer Stelle traten zum 01.04.1935 die jeweiligen Oberlandesgerichtspräsidenten, nunmehr als Reichsbeamte und damit dem Zugriff der Regierung in Berlin unmittelbar ausgesetzt. Das Reichsjustizministerium kontrollierte so unmittelbar die circa 14.000 Richter an allen Gerichtszweigen und die Juristenausbildung. Die Präsidien der Gerichte blieben zunächst bestehen, mussten ggf. aber Weisungen zur Geschäftsverteilung entgegennehmen. Mit Gesetz vom 24.11.1937 wurde den Präsidien die Geschäftsverteilung vollständig entzogen und zur Aufgabe der Justizverwaltungen, faktisch also der jeweiligen – weisungsabhängigen – Präsidenten gemacht. Außerdem konnte nach § 2 dieses Gesetzes die Geschäftsverteilung auch dann im Laufe des Jahres geändert werden, wenn "es sonst im Interesse der Rechtspflege dringend erforderlich wird". Mit dieser Klausel konnte das Reichsjustizministerium im Einzelfall auf die Geschäftsverteilung durchgreifen.
Richterbriefe
Die Reichsregierung sorgte auch dafür, ständig über den Stand der Rechtsprechung Bescheid zu wissen. Die Präsidenten der Oberlandesgerichte berichteten dem Ministerium ständig über die Rechtsprechung ihrer Bezirke. Das Ministerium machte daraus Runderlasse und organisierte Konferenzen, aber auch Einzelgespräche mit Richtern. Seit 1942 gab es, eingeführt von Staatssekretär Dr. Rothenberger, auch sog. „Vor- und Nachschaubesprechungen“, die von den jeweiligen Gerichtspräsidenten der Landgerichte und Oberlandesgerichte durchgeführt wurden. Auch der Sicherheitsdienst unter Heydrich (später das Reichssicherheitshauptamt) berichtete der Gestapo laufend über politische Strafsachen, was die Gestapo regelmäßig zu ihren eigenen Zwecken nutzte (s.u.).
Seit dem 01.10.1942 bis Ende 1944 erschienen regelmäßig die sog. „Richterbriefe“ von Reichsjustizminister Thierack (vorher Präsident des Volksgerichtshofs). Sie wurden einmal im Monat an alle Richter verschickt, aber als "vertraulich" vom jeweiligen Behördenleiter persönlich übergeben. Darin wurden einzelne oder mehrere Entscheidungen der Instanzgerichte zitiert, gefolgt von einer "Stellungnahme des Reichsministers der Justiz", sehr häufig mit Kritik an zu niedrigen Strafmaßen oder ähnlichem. Wer wollte, konnte seine Entscheidungen ohne weiteres wiedererkennen und auch die damit gegebenenfalls verbundene Wertung als politisch unzuverlässig.
Solche Runderlasse hatten zum Beispiel die Auslegung des "Gesetzes zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" zum Gegenstand (02.04.1936) oder waren als "Richtlinien für das Strafverfahren" bezeichnet (13.04.1935). Darin hieß es etwa: "Die Strafe muss nach Art und Ausmaß dem Schutzbedürfnis der Volksgemeinschaft entsprechen. Hierbei ist vor allem der verbrecherische Wille des Täters zu beachten, wie er sich aus der Art des Angriffs auf Lebensgemeinschaft und Friedensordnung des Volkes ... ergibt".
Sondergerichte und Sonderrechtsmittel
Ein weiterer Faktor der Instrumentalisierung (oder auch Entmachtung) der Justiz waren die Sondergerichte. Sondergerichte gab es auch schon vor 1933. Dazu zählten u.a. von 1918 bis 1924 die bayerischen Volksgerichte – eines der letzten davon verurteilte Hitler wegen des Putschversuchs 1923 (Hitler-Ludendorff-Putsch, s.o.).
Die NS-Sondergerichte aber gingen darüber hinaus. Sie wurden am „Tag von Potsdam“ durch die „Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten vom 21. März 1933“ gebildet, und zwar für jeden der 26 Oberlandesgerichtsbezirke je eines bei einem Landgericht. Sie waren eine Reaktion Hitlers auf den Reichstagsbrand; die Rechtsprechung sollte gerade in politischen Strafsachen „volksnäher“ sein. Deshalb waren die Senate mit drei Berufsrichtern besetzt, regelmäßig stramme Parteimitglieder, die allesamt gewährleisten sollten, dass die Urteile der nationalsozialistischen Ideologie folgten. Gestützt war diese Verordnung auf Art. 48 Abs. 2 WRV. Drei Tage später wäre dies überflüssig gewesen – da gab es bereits das Ermächtigungsgesetz vom 24.03.1933, das zu beinahe allem ermächtigte.
Sie waren anfangs nur für die Straftaten nach der Reichstagsbrandverordnung und der Heimtückeverordnung zuständig. Durch zwei Verordnungen vom 20.11.1938 und 01.09.1939 wurde die Zuständigkeit erweitert auf alle Straftaten, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft besonders verwerflich waren oder in der Öffentlichkeit besondere Erregung hervorriefen - faktisch bestand damit ein Wahlrecht der Ankläger. Dazu zählten später, vor allem ab Kriegsbeginn, die Vergehen gegen die Kriegswirtschaftsverordnung, verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen, Beihilfe zur Fahnenflucht, Verbrechen gegen die Volksschädlingsverordnung, Rundfunkverbrechen (Hören ausländischer Feindsender) sowie Wehrkraftzersetzung und Feindbegünstigung.
Der Staatssekretär im Reichsjustizministerium und spätere Präsident des Volksgerichtshofs Roland Freisler sagte 1939 über diese Sondergerichte: „Sie müssen ebenso schnell sein wie die Panzertruppe, sie sind mit großer Kampfkraft ausgestattet. Kein Sondergericht kann sagen, dass der Gesetzgeber ihm nicht genügend Kampfkraft gegeben habe. Sie müssen denselben Drang und dieselbe Fähigkeit haben, den Feind aufzusuchen, zu finden und zu stellen, und sie müssen die gleiche durchschlagende Treff- und Vernichtungsgenauigkeit gegenüber dem erkannten Feind haben.“ Sie waren Instrumente der Herrschaftssicherung durch politischer Rechtsprechung vor allem gegen den inneren Feind.
Das geht umso besser, je weniger Rechte die Angeklagten haben. Die VO beschnitt diese Rechte massiv: keine mündliche Verhandlung über den Haftbefehl; keine gerichtliche Voruntersuchung; die Ladungsfrist konnte für den Angeklagten auf 24 Stunden verkürzt werden; Beweisanträge der Verteidigung konnten abgelehnt werden, „wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Beweiserhebung für die Aufklärung der Sache nicht erforderlich ist“; die Anklageschrift ersetzte den Eröffnungsbeschluss, die Staatsanwaltschaft entschied also über die Einleitung des Hauptverfahrens. Und schließlich standen dem Angeklagten keine Rechtsmittel zur Verfügung. Nur die Staatsanwaltschaft hatte das Sonderrechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde, das sie vor allem zur Umwandlung von Freiheitsstrafen in die Todesstrafe einlegte. Ein besonders drastisches Beispiel eines Sondergerichts war das Sondergericht Nürnberg.
Mit demselben Ziel konnte Hitler als selbsternannter „oberster Gerichtsherr“ bzw. auf seine Anweisung hin das Justizministerium sowie die Oberreichsanwälte bei den Reichsgerichten seit dem 16.09.1939 den außerordentlichen Einspruch gegen alle rechtskräftigen Urteile in Strafsachen einlegen. Die Neuverhandlung fand dann immer an den neuen 'Besonderen Senaten' beim Reichsgericht und beim Volksgerichtshof statt.
Besonders diese beiden Rechtsmittelmöglichkeiten bewirkten, dass die Instanzgerichte versuchten, durch an die Erwartungen von NSDAP und Gestapo angepasste Rechtsprechung (also mit der Schere im Kopf) unauffällig zu bleiben - oder auch diese Erwartungen aus Überzeugung zu übertreffen.
Die Sondergerichte verurteilten insgesamt etwa 11.000 Menschen zum Tode, viele davon als sog. 'Volksschädlinge', 'Gewohnheitsverbrecher' oder 'Gewaltverbrecher'.
Sie verurteilten aber auch viele Menschen wegen geringster Vergehen; genaue Zahlen sind nicht bekannt, weil viele Akten vernichtet sind.
Beispiel: 1 Jahr Gefängnis für ein Gedicht - Urteil des Sondergerichts Köln vom 21.08.1943
"Komme Herr Hitler, sei unser Gast
und gib uns die Hälfte von dem, was du uns versprochen hast,
aber nicht Eintopf und Hering, sondern was du ißt und Göring,
du nahmst uns Butter und Speck,
sogar die billige Margarine weg,
Volk ohne Butter, Vieh ohne Futter,
Führer ohne Frau, zehn Metzger schlagen sich um eine Sau,
das nennt man Aufbau, Feste feiern,
Namen entschleiern, heißt Deutschland erneuern,
Bonzen werden immer netter,
Minister immer fetter,
das Volk wird immer dürrer,
das verdanken wir dem Führer,
darum Hindenburg komm wieder, du edler Streiter,
denn dein Gefreiter kann nicht weiter.
Amen."
Gestapo und Schutzhaft
Seit Beginn der nationalsozialistischen Diktatur mischte sich die Polizei intensiv in die Angelegenheiten der Justiz ein. Die Justiz nahm dies überwiegend hin, und im Laufe ihrer eigenen zunehmenden Radikalisierung akzeptierte sie dies nicht nur, sondern ließ sich auch aktiv darauf ein.
Dies gilt insbesondere für die Gestapo. Am 26.04.1933 errichtete Göring als preußischer Innenminister per Erlass die Gestapo und das Geheime Staatspolizeiamt (Gestapa) in Preußen; auch die Gestapo war zunächst, wie wir es im Polizeirecht auch heute noch kennen, Ländersache. Ab April 1934 wird sie unter Heydrich zunehmend verselbstständigt und aus der allgemeinen Polizei ausgegliedert. Im Juni 1936 zentralisiert Himmler alle Gestapos im Reich zu einer Einheit; schon zuvor war sie mit der Kriminalpolizei im ‚Hauptamt für Sicherheitspolizei‘ (Sipo) zusammengefasst. Im September 1939 wird sie mit dem Sicherheitsdienst (SD) zum RSHA (dort Amt IV). Die Gestapo war eine politische Polizei; ihre eigentliche Aufgabe war es, „jeglichen Versuch staatlicher Bedrohung zu untersuchen und niederzuschlagen“. Anders als bisherige politische Polizeien, die es auch in den Systemen davor gab, agierte die Gestapo jedoch letztlich völlig losgelöst von der Justiz – und damit auch vom Recht. Einen maßgeblichen Unterschied machte vor allem das 3. Gesetz über die Geheime Staatspolizei v. 10.02.1936, dort § 7: "Verfügungen und Angelegenheiten der Geheimen Staatspolizei unterliegen nicht der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte." Anderer Gerichte im Übrigen natürlich auch nicht. Das preußische OVG hatte am 19.03.1936 passend dazu entschieden, dass dies auch für die ordentlichen Polizeibehörden gilt, nämlich wenn und soweit diese Anordnungen und Maßnahmen in ihrer Eigenschaft als Hilfsorgane der Gestapo in einer Angelegenheit der geheimen Staatspolizei getroffen haben – worüber ja wieder die Gestapo entschied.
Die willfährige Verstrickung der Justiz in die Willkürmaßnahmen der politischen Polizeien zeigt sich exemplarisch insbesondere an zwei Punkten: zum einen an internen Anweisungen und Absprachen innerhalb der Justiz bzw. mit der Gestapo, und zum anderen an dem primären Repressionsinstrument der Gestapo, der Schutzhaft.
So kam es am 04.06.1937 in Berlin im Reichsjustizministerium zu einer Besprechung zwischen der Justiz und der Führung der Gestapo zum Thema ‚verschärfte Vernehmungen‘. Man einigte sich dort darauf, dass in Fällen, bei denen unmittelbare Staatsinteressen betroffen sind, verschärfte Vernehmungen zulässig sind, und zwar auf Anordnung der Gestapo in Berlin. Ganz konkret wurden bis zu 25 Stockhiebe auf das Gesäß erlaubt, wobei vom zehnten Stockhieb an ein Arzt anwesend sein muss. Außerdem solle ein „Einheitsstock" benutzt werden – Willkür und Ungleichbehandlung sollte es seitens der Justiz auch bei schlimmster Missachtung der Menschenwürde auf keinen Fall geben.
Die geheimpolizeiliche Willkür zeigte sich allerdings ganz besonders im beschönigend so genannten Instrument der Schutzhaft. Die Schutzhaft schützte nicht die Bürger vor dem Staat, sondern den NS-Staat vor den Bürgern. Wie die Sondergerichte wurde auch die Schutzhaft nahezu ausschließlich als ein politisches Instrument der inneren Repression genutzt. Mit ihr wurden große Teile des Rechts, vor allem der Verletzung der bürgerlichen Grundrechte durch den Staat, der gerichtlichen Nachprüfung entzogen und der Wirkungsbereich der Justiz faktisch immer stärker beschnitten. Hier findet sich ein wesentlicher Teil des Fraenkel‘schen Maßnahmenstaates: die Konterkarierung des Normenstaates durch offene Illegalität. Eigentlich vorgesehene Regeln wie Art. 114 WRV („Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulässig. Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.“) wurden ohne Sanktionsmöglichkeit offen missachtet. Deutlich machen das etwa
a) der Schutzhafterlass des Reichsinnenministers Wilhelm Frick vom 25. Januar 1938, § 1 Abs. 1: „Die Schutzhaft kann als Zwangsmaßnahme der Geheimen Staatspolizei zur Abwehr aller volks- und staatsfeindlichen Bestrebungen gegen Personen angeordnet werden, die durch ihr Verhalten den Bestand und die Sicherheit des Volkes und Staates gefährden“.
b) das Rundschreiben vom 15. April 1940 von Werner Best, Justiziar des RSHA: „Die Rechtsgültigkeit staatspolizeilicher Anordnungen ist nicht davon abhängig, daß die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 als Rechtsgrundlage für diese Anordnungen herangezogen wird, da sich die Befugnis der Geheimen Staatspolizei zur Durchführung aller Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, nicht aus einzelnen Gesetzen und Verordnungen, sondern aus dem Gesamtauftrag herleitet, der der Deutschen Polizei im allgemeinen und der Geheimen Staatspolizei im besonderen im Zuge des Neuaufbaues des nationalsozialistischen Staates erteilt worden ist.“
Der preußische Justizminister Kerrl ordnete schon im Mai 1933 an, dass auch bei Ablehnung eines dringenden Tatverdachts die Staatsanwaltschaft die Haftgründe besonders sorgfältig prüfen sollte und gegebenenfalls bei Beendigung der Untersuchungshaft die Polizei benachrichtigen oder sogar die Gefangenen unmittelbar der Polizeibehörde zuführen sollte – was sie überwiegend auch befolgte. Bei politischen Strafsachen – wozu ab Juli 1937 auch die Entlassung von ‚Ernsten Bibelforschern‘ (heute: Zeugen Jehovas) gehörte – war für die Mitteilung teilweise eine Frist von vier Wochen vor Entlassung aus der Untersuchungshaft oder Strafhaft vorgesehen. Ab dem 28.05.1937 waren alle Generalstaatsanwälte angewiesen, einen sogenannten „politischen Abwehrbeauftragten“ zu benennen, mit dem die Gestapo jederzeit Kontakt aufnehmen kann.
All das diente dafür, um der Geheimen Staatspolizei die Prüfung zu ermöglichen, ob diese Personen in Schutzhaft genommen werden sollten. Die Gestapo machte hiervon und in vielen anderen Fällen reichlich Gebrauch, ohne dass die Justiz dagegen einschreiten wollte oder konnte. Schutzhaft bedeutete fast immer die Einlieferung in ein Konzentrationslager – Haft ohne Verfahren, ohne Rechtsbeistand und ohne Urteil, ohne zeitliche Grenzen und ohne Rechte.
Auch hier hat die Justiz aktiv dazu beigetragen, ihre eigenen Kompetenzen und Spielräume immer weiter zu beschränken und das rechtsfreie Agieren der Polizei zumindest indirekt zu legitimieren.
'Schlegelberger-Konferenz' vom 22./23.04.1941
Diese Versammlung in Berlin diente vor allem dazu, die Justiz im Hinblick auf das Euthanasieprogramm der Nazis, die Aktion T4, auf Linie zu bringen. Franz Schlegelberger war als Staatssekretär im Reichsjustizministerium zunächst über die systematische Tötung von mehr als 70.000 Menschen mit Behinderung nicht informiert worden. Der Minister selbst, Franz Gürtner, beugte sich schließlich diesem auf den 01.09.1939 zurückdatierten Befehl Hitlers (wohl um ihn als Kriegsmaßnahme darstellen zu können):

Teilgenommen haben im heutigen Gebäude des Bundesrates u.a. alle 34 Oberlandesgerichtspräsidenten sowie die 34 Generalstaatsanwälte, Staatssekretär Roland Freisler, Reichsgerichtspräsident Erwin Bumke und der Präsident des Volksgerichtshofes Otto Thierack. Ihnen wurde deutlich gemacht, dass sie in dieser Sache weder Strafanzeigen noch sonstige Angelegenheiten bearbeiten durften.
Niemand widersprach! Im Gegenteil, im Anschluss daran wurden sämtliche einschlägigen Strafverfahren eingestellt und keine neuen Verfahren mehr eingeleitet.
Niemand störte sich daran, dass dieser Führerbefehl selbstverständlich kein Recht war.
Niemand versuchte in der Folgezeit, diese Weisung abzuschwächen oder zu missachten.
Die gesamte Justiz wurde selbst zum aktiven Zerstörer von Recht und Leben.
Reichstagssitzung vom 26.04.1942
Hitler macht in seiner Rede seine Unzufriedenheit mit der Justiz klar und droht ihr, jeden ihm nicht genehmen Richter seines Amtes zu entheben (Protokoll des 8. Reichstages vom 26.04.1942, S. 21):

Der Großdeutsche Reichstag, in dieser seiner letzten Sitzung von insgesamt nur 19 seit dem Erlass des Ermächtigungsgesetzes, beschließt dann auf seinen Antrag, als letzten Beschluss überhaupt, (von Göring verlesen und in RGBl. 1942 (44), S. 247 veröffentlicht):

Gesetz und Recht, Verfahren und Form sind überholt, es zählt nur noch die Pflicht. Hitler ist die gesamte Staatsgewalt in einer.
Richterliche Spielräume und Verweigerung
Trotz aller Versuche von Hitler und der Ministerien blieben den Richtern vor allem im Bereich der Strafzumessung immer noch Spielräume – für diejenigen, die sie nutzen wollten. Nicht wenige nutzten sie, um sich besonders im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie hervorzutun. Einige wenige nutzten sie aber auch, um die Rechtsstaatlichkeit zu bewahren und Menschlichkeit zu zeigen. Dazu gehörte zum Beispiel der Brandenburger Betreuungsrichter Lothar Kreyssig, der im Hinblick auf die Aktion T4 - die Morde an Menschen mit Behinderungen - Strafanzeige wegen Mordes gegen den Reichsleiter Philipp Bouhler erstattete. Am 13.11.1940 erklärte er gegenüber Staatssekretär Freisler und Justizminister Gürtner, zu denen er persönlich vorgeladen war, Unrecht könne selbst auf dem Wege einwandfreier Legalisierung nicht zum Recht werden. Er wurde zwei Jahre später mit vollen Bezügen (nur) in den Ruhestand versetzt.
Selbstgleichschaltung und Rechtfertigung
Wie schafften es die Richter, Urteile zu fällen, „die mit …. Gerichtsurteilen nur die äußere Form gemeinsam (hatten), in Wirklichkeit aber Akte administrativer Vernichtung“ waren (Oberster Gerichtshof der Britischen Zone in OGHSt 1, 217) und daran nicht zu zerbrechen?
Diese Frage stellt sich vor allem für diejenigen, die sich nicht aktiv mit der nationalsozialistischen Ideologie und juristischen Praxis identifizierten, sei es aus Überzeugung oder aus Pflichtbewusstsein. Denn dies sind ausreichend starke Motive, um die kognitive Dissonanz, sofern man sie überhaupt gespürt hat, in den Hintergrund zu drängen, und es beunruhigend genug, dass sie in einer ideengeschichtlichen Reihe mit dem konservativen, antiaufklärerischen bis reaktionären Gedankengut der bürgerlichen Eliten in Militär, Staat und Justiz der Weimarer Republik und letztlich auch des Kaiserreichs stehen.
Es sind andere, deren (nachträgliche?) Rechtfertigungen uns ebenso Anlass zur Sorge geben sollten, weil deren innere Rechtfertigungen viel leichter verfügbar und ubiquitär vorhanden sind. Es sind diejenigen, die erklärten, dass sie durchgehalten hätten, immer in der Hoffnung, zu etwas Besserem beizutragen, oder dass sie nur Befehle befolgt hätten, sei es auch nur der Befehl des Gesetzes, welches ja nun einmal formal gültig gewesen sei, oder die diese Gesetze im Sinne des Regimes anwandten, weil sie sich davon Karriere und Vorteil versprachen, oder aus Furcht vor Repression handelten („Ich war doch nur ein kleines Rädchen im großen Getriebe“; „Ich selbst habe gar nichts Schlimmes gemacht“; „Andere haben doch auch nichts gemacht“; „Wenn ich mich geweigert hätte, hätte das ein anderer gemacht – dann aber viel härter“).
Diese Strategien zeigen, wie eine schwere Verantwortung für das eigene Handeln sich in der überaus leicht zu erlangenden Resignation, hervorgegangen aus vermeintlicher Ohnmacht, auflöste mit der dadurch erfühlten „Erkenntnis“: Widerstand ist zwecklos. Sie ignorierten, dass sie damit auch jegliche eigene Moral, jede ethische Pflicht und jede Würde wegwarfen – und zu Mittätern wurden.