- Rechtsideen
- Die zentralen Rechtsprinzipien der Nationalsozialisten - Originaltexte
- Die zentralen Rechtsprinzipien der Nationalsozialisten - Zusammenfassung
- Das Verhältnis der Nationalsozialisten zur Weimarer Reichsverfassung
Rechtsideen
Der Begriff ‚Rechtsidee‘ steht hier primär für die basalen, zentralen Vorstellungen einer sozialen Verfasstheit zur Frage der Bedeutung, der Geltung und der Funktion von Recht, der inhaltlichen Maßstäbe von gerechtem Recht und des Verhältnisses von Recht zu Moral und Religion.
Am Beispiel des Grundgesetzes der BRD kann man die grundlegende Rechtsidee an wenigen Vorschriften verdeutlichen, auch wenn sie in vielen weiteren Normen konkretisiert wird:
Art. 1 GG
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.Art. 20 GG
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.Art. 79 GG
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Bekannt ist sie auch unter dem Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO). Eine erste umfassendere Definition lieferte 1952 das Bundesverfassungsgericht im Urteil zum Verbot der Sozialistische Reichspartei. 2017 folgte dann noch einmal eine ausführlichere Erläuterung des FDGO-Begriffs im Urteil des BVerfG zum angestrebten Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13:
„3. … a) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Absatz I GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit.
b) Ferner ist das Demokratieprinzip konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. Artikel 20 Absatz I und Absatz II GG).
c) Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind schließlich die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Absatz III GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist.“
Die Rechtsidee des Grundgesetzes enthält also die Menschenwürde als Verfassungskern, Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte als subjektiv-öffentliche Individualrechte gerade auch gegen den Staat, Demokratie und Volkssouveränität, das Mehrparteienprinzip mit Chancengleichheit, eine im wesentlichen säkulare Bundesstaats- und Sozialstaatsverfassung, die strenge Bindung aller staatlichen Gewalt an das Gesetz und insbesondere auch an das Grundgesetz, die Verwerfungskompetenz von Gesetzen allein beim Bundesverfassungsgericht, eine Rechtsweggarantie und die Unabhängigkeit der Gerichte plus Analogieverbot im Strafrecht.
Die zentralen Rechtsprinzipien der Nationalsozialisten - Originaltexte
„Wir fordern Ersatz für das der materialistischen Weltordnung dienende römische Recht durch ein deutsches Gemein-Recht.“
Nr. 19 des 25-Punkte-Programms der NSDAP vom 24. Februar 1920
„Die Vorschriften des BGB bestehen noch, aber sie erhalten durch die ›zentrale Rechtsidee‹ der siegreichen Bewegung eine neue Zielsetzung.“
Stoll: Die nationale Revolution und das bürgerliche Recht, DJZ 1933, 1229 (1231)„Das völkische Rechtsdenken … belässt vor allem nicht das Gesetz in seiner isolierten Stellung, sondern stellt es in den Gesamtzusammenhang einer Ordnung hinein, deren Grundgedanken übergesetzlicher Natur, weil in der Wesensart, Sitte und Rechtsanschauung des Volkes angelegt sind…“
Karl Larenz, Über Gegenstand und Methode des völkischen Rechtsdenkens, 1938, 10„Jede kämpfende Revolution muss, um den ihr feindlichen Staats- und Gesetzesapparat zu erschüttern, sich auf das ungeschriebene Recht berufen.“
Heinrich Lange, Vom alten zum neuen Schuldrecht, Hamburg 1934, S. 36.„Unser Rechtswesen muß in erster Linie der Erhaltung dieser Volksgemeinschaft dienen. Der Unabsetzbarkeit der Richter auf der einen Seite muß die Elastizität der Urteilsfindung zum Zweck der Erhaltung der Gesellschaft entsprechen. Nicht das Individuum kann der Mittelpunkt der gesetzlichen Sorge sein, sondern das Volk!“
Adolf Hitler 1933, Stenographische Berichte des Deutschen Reichstags, 23.03.1933, 2. Sitz., Bd. 457, S. 28„Der Führer schützt das Recht vor dem schlimmsten Mißbrauch, wenn er im Augenblick der Gefahr kraft seines Führertums als oberster Gerichtsherr unmittelbar Recht schafft […].Der wahre Führer ist immer auch Richter. Aus dem Führertum fließt das Richtertum. Wer beides voneinander trennen oder gar entgegensetzen will, macht den Richter entweder zum Gegenführer oder zum Werkzeug eines Gegenführers und sucht den Staat mit Hilfe der Justiz aus den Angeln zu heben. Das ist eine oft erprobte Methode nicht nur der Staats-, sondern auch der Rechtszerstörung.“
Carl Schmitt 1934 (Deutscher Staats- und Völkerrechtler, Deutsche Juristen-Zeitung, 01.08.1934, Heft 15, 39. Jahrgang, S. 947-950, hier S. 947„Der Richter unseres Reiches steht auf höherer Warte. Der Richter muss ein lebendiger Träger der Weltanschauung des Nationalsozialismus sein. Unser Richterideal ist ein Mann, der mit dem Volk verwurzelt ist und darum allein beurteilen kann, was dem Volk nützt und was ihm schadet.“
Hermann Göring 1935, zit. nach „Kalenderblatt: 5.12.1934 Gleichschaltung der Justiz“ in: DER SPIEGEL 05.12.2007„Es ist das die Frage, ob der Richter gezwungen sein soll, ausgehend von dem Dogma: ,Verbrecherisch ist, was strafbar ist‘, sich zum Urteilsautomaten herzugeben, oder ob ihm die Aufgabe zuteil werden soll, als Unterführer des Gesetzgebers an der Führung des Volkes teilzunehmen, ein Hort des durch das Gewissen des Volkes bestimmten Rechtes, ein gewappneter Gegner des gewissenlosen Unrechtes zu sein. […] In einem weltanschauungslosen […] Staat mag es darauf ankommen, formal festzulegen, was verboten und was erlaubt ist; […] da ist Unrecht alles und nur das, was ausdrücklich verboten ist. Ein Weltanschauungsstaat aber kann mit einem solchen formalen Unrechtsbegriff nicht leben; er würde an ihm verhungern. […] Und so erscheint auch uns Nationalsozialisten das Unrecht nicht äußerlich als Zuwiderhandlung gegen einen Gesetzesbefehl; das Unrecht ist uns der Angriff auf die Volksgemeinschaft, der Vorstoß gegen die Grundlagen des völkischen Lebens. […] Ist Unrecht geschehen, so muß es geahndet werden können, einerlei ob dies gesetzlich ausgesprochen ist oder nicht.“
Roland Freisler: Schutz des Volkes oder des Rechtsbrechers? Fesselung des Verbrechers oder des Richters?, 1935„1. Der Richter ist nicht als ‚Hoheitsträger des Staates‘ für den Staatsbürger gesetzt, sondern er steht als Glied in der lebendigen Gemeinschaft des deutschen Volkes. Es ist nicht seine Aufgabe, eine über der Volksgemeinschaft stehenden Rechtsordnung zur Anwendung zu verhelfen oder allgemeine Wertvorstellungen durchzusetzen, vielmehr hat er die konkrete völkische Gemeinschaftsordnung zu wahren, Schädlinge auszumerzen, gemeinschaftswidriges Verhalten zu ahnden und Streit unter Gemeinschaftsgliedern zu schlichten.
2. Grundlage der Auslegung aller Rechtsquellen ist die nationalsozialistische Weltanschauung, wie sie insbesondere in dem Parteiprogramm und in Äußerungen des Führers ihren Ausdruck findet.
3. Gegenüber Führerentscheidungen, die in die Form eines Gesetzes oder Verordnung gekleidet sind, steht dem Richter kein Prüfungsrecht zu. Auch an sonstige Entscheidungen des Führers ist der Richter gebunden, sofern in ihnen der Wille, Recht zu setzen, unzweideutig zum Ausdruck kommt. […]
Hans Frank, 1936, zit. nach Hofer, Walther (Hrsg.): Der Nationalsozialismus. Dokumente 1933-1945, Frankfurt/M., 1982, S. 101f„Sie [die Justiz] hat sich den Spiegel vorzuhalten und zu fragen: Was kannst du selbst dazu beitragen, um dem Führer eine Justiz und ein Richtertum zur Verfügung zu stellen, zu dem er Vertrauen haben darf? […] Der Führer ist nach Überwindung der Gewaltenteilung nicht nur Gesetzgeber und Inhaber der vollziehenden Gewalt, sondern auch oberster Gerichtsherr. An sich steht theoretisch also nur ihm die Befugnis zur Rechtsprechung zu. Wenn er auch praktisch diese Befugnis ausüben könnte, gäbe es keine Richterprobleme und keine Richterkrise mehr. Aber das kann er nicht. Deswegen hat er seine Befugnis auf den einzelnen Richter übertragen, und zwar unmittelbar, und ohne verwaltungsmäßige Zwischeninstanz. […] Ein Richter, der in einem solchen Lebensverhältnis zum Führer steht, muss richten wie der Führer.“
Curt Rothenberger 1942 (Präsident des OLG Hamburg, seit 1942 Staatssekretär im Reichsministerium der Justiz) zit. nach Schott, Susanne: Curt Rothenberger – eine politische Biographie, 2001„Nicht als Individuum, als Mensch schlechthin oder als Träger einer abstrakt-allgemeinen Vernunft habe ich Rechte und Pflichten und die Möglichkeit, Rechtsverhältnisse zu gestalten, sondern als Glied einer sich im Recht ihre Lebensform gebenden Gemeinschaft, der Volksgemeinschaft. Nur als in Gemeinschaft lebendes Wesen, als Volksgenosse ist der Einzelne eine konkrete Persönlichkeit. Nur als Glied der Volksgemeinschaft hat er seine Ehre, genießt er Achtung als Rechtsgenosse. Rechtsgenosse zu sein, das heißt im Recht zu leben und eine bestimmte Gliedstellung auszufüllen, ist also ein Vorrecht des Volksgenossen. Es ist, wenn man so will, eine besondere Qualität nicht des Menschen schlechthin, sondern des Volksgenossen. Rechtsgenosse ist nur, wer Volksgenosse ist; Volksgenosse ist, wer deutschen Blutes ist.“
Karl Larenz, Zur Wandlung der Rechtsgrundbegriffe, in: Dahm u.a.: Grundfragen der neuen Rechtswissenschaft, 1935, S. 241 ff.„Es gibt keine vorstaatliche, außerstaatliche Freiheit des Einzelnen, die vom Staat zu respektieren wäre. An die Stelle des isolierten Individuums ist der in die Gemeinschaft gliedhaft eingeordnete Volksgenosse getreten [...]. Es kann hier keine private staatsfreie Sphäre mehr geben, die der politischen Einheit gegenüber unantastbar und heilig wäre.“
Ernst R. Huber, Die Rechtsstellung des Volksgenossen, ZgS Bd. 96, 1936, S. 438f.„In Wahrheit gibt es nur einen Gesetzgeber im deutschen Reich, das ist der Führer selbst.“
Ernst R. Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 2. Auflage 1939„Die Vorstellung, der Zweck der Verwaltungsrechtspflege bestehe im Schutz der Freiheitssphäre des Individuums gegen Maßnahmen der staatlichen Verwaltung, mochte im liberalen Staat eine Berechtigung gehabt haben, im nationalsozialistischen Staat muß sie ausgeschaltet werden. […] Das zentrale Rechtsgebilde, hinter dem alle anderen Rechtsgebilde zurückzutreten haben, ist der politische Führer. Soweit es der Bedeutung dieses Gebildes widerspricht, ist jede richterliche Tätigkeit auf dem Gebiete der Verwaltung unmöglich. Daraus folgt, dass die Verwaltungsrechtspflege niemals die politischen Entscheidungen des Führers hemmen oder erschweren kann.“
Theodor Maunz, Neue Grundlagen des Verwaltungsrechts, 1934„Eine derartige Schwächung ist auch das Ziel des Gedankens der Gewaltentrennung gewesen; die Gewaltentrennung erschien als der beste Garant des bürgerlichen Freiheitsgedankens. Mit der Gewinnung eines einzigen Willens- und Handlungsträgers der Volksordnung ist die Trennung und Hemmung der Gewalten überwunden. […] Innerhalb der Volksordnung aber sind die Gewalten vereinigt in der Person des Führers; sie sind damit zu einer echten Gesamtgewalt, der Führergewalt geworden.“
Theodor Maunz, Verwaltung, 1937„Der Richter ist nicht mehr Mund und Sklave des Gesetzes, wie die Aufklärung annahm, sondern Gesetz und Richterspruch stehen heute auf gleicher Ebene. Beide nämlich bringen den völkischen Rechtsgedanken, die Volksanschauung als letzte, überpositive Rechtsquelle und Grundlage aller Rechtsgeltung zum Ausdruck. Das Gesetz, im Verhältnis zur Volksanschauung nicht weniger zweitrangig als die Entscheidung des Richters, enthält nur die allgemeinen Richtlinien, nach denen der Richter die Volksanschauung zur Geltung bringt.“
Georg Dahm, seit April 1933 Professor für Strafecht an der Universität Kiel
„Recht ist nach der deutschen Rechtslehre weder ein Normensystem noch eine Summe von Wertvorstellungen, Recht ist Ausdruck der Ordnung der Gemeinschaft.“
Reinhard Höhn in Maunz, Swoboda: Grundfragen der Rechtsauffassung, 1938 S. 13
Leseempfehlung: Carl Schmitt, Neue Leitsätze für die Rechtspraxis, Juristische Wochenschrift 1933, 2793
Die zentralen Rechtsprinzipien der Nationalsozialisten - Zusammenfassung
Die Weimarer Reichsverfassung galt uneingeschränkt am 30. Januar 1933 – und formal auch danach. Sie wurde zu keiner Zeit aufgehoben oder durch eine neue geschriebene Verfassung ersetzt (siehe auch unten). Sie erhielt durchaus mit dem Grundgesetz vergleichbare Regelungen, jedenfalls hinsichtlich der Grundrechte, des Parlamentarismus, der Gewaltenteilung und der republikanischen Staatsform. Sie betonte zwar sehr viel stärker die Macht des Reichspräsidenten, ging jedoch ebenso von dem Normalfall der parlamentarischen Gesetzgebung und nicht dem Ausnahmezustand der präsidialen Notverordnungen aus. Auch die Weimarer Reichsverfassung stand für eine liberale, rechtsstaatliche und demokratische Ordnung - und damit für das Gegenteil dessen, was man als die wesentlichen Rechtsideen des Nationalsozialismus zusammenfassen kann.
1.
Recht wurde zu einem Instrument der Macht, und auch die geltenden Normen der Weimarer Reichsverfassung wurde dafür instrumentalisiert (Art. 48 II).
2.
Der neu aufzubauende Staat passte allerdings weder in das konstruktive Gefüge der Weimarer Reichsverfassung noch in andere, überkommene und bekannte Staatsstrukturen. Die den Nazis verbundene Rechtswissenschaft versuchte dies durch den neuen Begriff des ‚totalen Staates‘ zu fassen.
3.
Die darin enthaltene Rechtsidee bedeutete das Ende der Herrschaft des Gesetzes. Vielmehr war letzte Instanz für alle und alles der Führer, der nicht nur alle drei Gewalten in sich vereinte, sondern auch selbst eine Quelle des Rechts war. Sie umfasste zugleich auch den Vorrang des öffentlichen Rechts vor dem privaten Recht.
4.
Neben diesem Führerprinzip argumentierten die Rechtswissenschaftler mit dem Volksgemeinschaftsprinzip, das ebenfalls als ein Verfassungsprinzip und als eigenständige Rechtsquelle des totalen Staates verstanden wurde. Daraus wiederum ergab sich unmittelbar der Vorrang der Gemeinschaft vor dem Einzelnen und somit ein grundlegend anderes Verständnis von Grundrechten (als subjektive öffentlichen Rechten) – sie wurden in Pflichten gegenüber der Volksgemeinschaft umgedeutet.
5.
Die Orientierung an diesem primär politischen Begriff der Volksgemeinschaft zeigt zugleich die erwünschte Aufhebung der Trennung von Recht und Moral. Das Recht sollte sich nicht mehr unabhängig von den Moralvorstellungen der Anwender und Betroffenen in formalen Verfahren durchsetzen, sondern immer materiell durch die nationalsozialistische Weltanschauung geprägt und interpretiert werden. Begriffe wie Treue, Ehre und sittliche Pflicht wurden als Rechtsbegriffe eingeführt und verstanden.
6.
Das führte letztlich auch im Strafrecht dazu, dass eine nationalsozialistisch verstandene Gerechtigkeit unabhängig von geschrieben Strafgesetzen und damit auch durch Analogie durchgesetzt werden sollte: Kein Verbrechen ohne Strafe.
7.
Ein weiterer Baustein der nationalsozialistischen Rechtsidee war schließlich – als Element des Volksgemeinschaftsprinzips – die völkische Rassenlehre und der fanatische Antisemitismus. Sie beseitigten die grundlegende existenzielle und formelle (und damit rechtliche) Gleichheit aller Menschen. Träger von Rechten waren nur noch diejenigen, die artgleich im Sinne rassischer Gleichheit waren. Alle anderen wurden radikal (zunächst) rechtlich ausgegrenzt.
Im Überblick:
1. absolutes Führerprinzip: Einheit von Führer und Partei plus Einheit von Partei und Staat
2. Volksgemeinschaft als Rechtsprinzip und Rechtsquelle: Recht ist völkisches Recht mit dem Primat der (Rechte der) Volksgemeinschaft vor dem (subjektiven Recht des) Einzelnen
3. kategorische Ungleichheit: exklusives Recht nur für Volksgenossen, Entrechtung „fremdvölkischer“, insbesondere jüdischer Menschen
4. Einheit von Recht und (völkischer, radikal antisemitischer) Moral/Sitte
„Das deutsche Volk ist nach dem Sieg des Nationalsozialismus nicht mehr gespalten in verschiedene Gruppen, wie Klassen, Konfession, Herrscher und Beherrschte. Vielmehr bildet es nun eine in Untergemeinschaften organisch gegliederte Gemeinschaft. Der Staat als Instrument der Führung hat dieser Gemeinschaft zu dienen. Das Recht als Teil der aus dem „Wesen“ der Gemeinschaft zu entwickelnden Ordnung wird von der Führung artikuliert. Im Gemeinschaftsrecht werden die Gegensätze von öffentlichem und privatem Recht, von Individuum und Staat dialektisch „überwunden“. Da in der Gemeinschaft Vertrauen herrscht, ist der Ruf nach Kontrolle der Führung ein Vertrauensbruch. Die Gemeinschaft diskutiert nicht, sie marschiert.“ (Michael Stolleis: Recht im Unrecht, 1994, S. 101)
Diese Prinzipien sollten und mussten auch für die Justiz gelten.
Literaturhinweis: Herlinde Pauer-Studer/Julian Fink (Hrsg.): Rechtfertigungen des Unrechts, 2023
Das Verhältnis der Nationalsozialisten zur Weimarer Reichsverfassung
Die Nationalsozialisten haben die Weimarer Reichsverfassung WRV nie offiziell aufgehoben. Sie haben sie allerdings – schon mit der Reichstagsbrand-VO und dem Ermächtigungsgesetz – schnell und vollständig so ausgehöhlt, dass sie bedeutungslos wurde. Eine eigene Verfassung haben sie jedoch ebenfalls nie zustande gebracht.
Trotzdem war ihr Verhältnis zur WRV ambivalent. Die Nationalsozialisten legten großen Wert darauf, „legal“ an die Macht gekommen zu sein und den Staat auch mit Normen umzubauen. Dazu beriefen sie sich ganz konkret auf die Weimarer Reichsverfassung, nämlich insbesondere auf Art. 48 II, das Notstandsverordnungsrecht, und zwar dauerhaft: Das Ermächtigungsgesetz als angenommene Grundlage für eine Vielzahl von weiteren Rechtsetzungsakten galt bis zur Aufhebung durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 durchgehend fort, nachdem der Reichstag es am 30.01.1937 und am 30.01.1939 jeweils um 4 Jahre verlängert hatte und Hitler es am 10.05.1943 für unbefristet erklärte. Sie brauchten und benutzten die WRV, um sie zu zerstören.
Wie hätten sie die WRV nach damaligem Recht ändern können und müssen?
Art. 76 WRV sah folgende Regelungen vor: „Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Jedoch kommen Beschlüsse des Reichstags auf Abänderung der Verfassung nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Auch Beschlüsse des Reichsrats auf Abänderung der Verfassung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich. Hat der Reichstag entgegen dem Einspruch des Reichsrats (Anm.: Art. 74 WRV) eine Verfassungsänderung beschlossen, so darf der Reichspräsident dieses Gesetz nicht verkünden, wenn der Reichsrat binnen zwei Wochen den Volksentscheid verlangt.“
Wo stand die WRV damals in der Normenhierachie?
Anerkannt war, dass die Reichsverfassung als Reichsrecht jedenfalls dem Landesrecht vorging. Dafür sah Art. 13 II WRV vor, dass bei Fragen über die Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Vorschrift mit dem Reichsrecht eine Entscheidung „eines obersten Gerichtshofs des Reichs“ herbeigeführt werden konnte. Hierfür war nach dem maßgeblichen Reichsgesetz das Reichsgericht zuständig.
Daneben war einiges umstritten, was sich insbesondere in der Diskussion um das richterliche Prüfungsrecht, also das Normenkontrollrecht, zeigt. Dem Staatsgerichtshof waren hierfür keine Zuständigkeiten zugewiesen, es gab also keine abstrakte Normenkontrolle auf Reichsebene. Spätestens seit 1925 nahmen allerdings die Fachgerichte diese Kontrollbefugnis als inzidentes Prüfungsrecht in Anspruch, Entscheidungen des Reichsgerichts und des Reichsfinanzhofs folgend. Das Reichsgericht selbst verwarf erstmals am 19.04.1929 ein Gesetz als verfassungswidrig (III 255/28 –, RGZ 124, 173-179). Es sah aber etwa die Grundrechte nicht gegenüber einfachem Reichsrecht als höherrangiges Recht an und hat eine Bindung des Gesetzgebers an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz des Art. 109 WRV („Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.“) ausdrücklich nicht anerkannt. Verfassungsrecht blieb also im Verhältnis zum Reichsrecht letztlich volatil.
Gesetz über den Neuaufbau des Reiches v. 30.01.1934:
„Artikel 4. Die Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht setzen.“
Dieses Gesetz machte es für alle sichtbar: Einfaches Reichsrecht ermächtigt die Exekutive zur Setzung von Verfassungsrecht, und das, ohne Mittel und Zwecke auch nur anzudeuten! Art. 76 WRV ist damit obsolet, der Reichstag jetzt ebenso auch hierfür, und die Verfassung wird endgültig zur bloßen Legitimitätsurkunde degradiert.
Wie sahen die Juristen des NS die Verfassung rechtstheoretisch?
Ernst Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 1939, S. 49:
„Von der bloßen Legalität ist zu unterscheiden die Legitimität, die innere Rechtfertigung eines politischen oder staatsrechtlichen Aktes. Diese Legitimität der Gesetze vom 24. März 1933 und 30. Januar 1934 geht nicht aus der Weimarer Verfassung, sondern aus der nationalsozialistischen Revolution hervor. Wer aus der Legalität der nationalsozialistischen Revolution schließt, die Weimarer Verfassung gelte noch, bewegt sich in den Bahnen eines verfehlten juristischen Formalismus, eines verfassungsrechtlichen Positivismus und Normativismus.“
Ernst Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 1939, S. 237:
„Die nationalsozialistische Revolution hat den parlamentarischen Gesetzgebungsstaat vollends zerstört, zugleich aber sowohl den Justizstaat der gerichtsförmigen Politik als auch den präsidialen, auf die Diktaturgewalt gestützten Exekutivstaat überwunden. Das neue Reich ist kein gewaltenteilender Staat und kann deshalb nicht mehr in die aus dem Gewaltenteilungssystem gewonnenen Kategorien »Gesetzgebungsstaat, Justizstaat, Exekutivstaat« eingeordnet werden. An ihrer Stelle ist die neue Verfassungsform des völkischen Führerreiches geschaffen worden. Keine der drei alten Gewalten ist für das neue Reich in besonderem Maße von zentraler und charakterisierender Bedeutung, sondern die Führung als solche ist die bewegende und wesensbestimmende politische Funktion. So ist auch die Gesetzgebung keine selbständige und die staatliche Ordnung ausschlaggebend bezeichnende Gewalt; sie ist nur ein Teil der politischen Führung. Die Führung, diese zentrale Erscheinung des neuen Reiches, kann sich der Gesetzgebung bedienen, sie ist aber nicht notwendig an diese Handlungsform gebunden. Das Gesetz hat aufgehört, ein Akt des selbständigen, unabhängigen bürgerlichen Parlaments zu sein; es ist eine Gestaltungsform der politischen Führung geworden.“
Otto Koellreutter, Deutsches Verfassungsrecht, 1938, S. 20:
„Aus diesem Bestreben heraus, die Freiheitsrechte des Einzelnen sicherzustellen, ergab sich im liberalen Verfassungsstaate das Bestreben, die Verfassung schriftlich niederzulegen und ihre Abänderungen an erschwerte rechtstechnische Formen zu knüpfen. Deshalb spielte das Problem der Verfassungsurkunde und ihre Änderung in der liberalen Staatsrechtslehre eine besonders große Rolle. … Alle Verfassungskonstruktionen und die sich aus ihnen ergebenden theoretischen Streitfragen, wie sie die liberale Staats- und Verfassungslehre herausgearbeitet hatte, sind im Führerstaate sinnlos geworden. Denn rechtstechnisch gesehen unterscheiden sich die oben aufgezählten Grundgesetze [Anm.: Ermächtigungsgesetz etc.] nicht von den übrigen Gesetzen der Reichsführung. Vor allem ist ihre Abänderung in genau denselben einfachen Formen möglich, wie das bei den sonstigen Regierungsgesetzen der Fall ist. … „Und endlich wird es die Aufgabe der Zukunft sein, das wirkliche Leben unseres Volkes, wie es sich nun staatlich ausgebildet hat, durch eine Verfas-sung für immer und ewig zu besiegeln und damit zum unvergänglichen Grundge-setz aller Deutschen zu erheben“ (Adolf Hitler am 30. Januar 1937). Dabei würde es sich um den formellen Abschluß der organischen Verfassungsentwicklung handeln. Denn nicht der Aufbau eines geschriebenen Normensystems ist der Sinn einer Verfassung im Führerstaate, sondern die politische und staatsrechtliche Formung des Volkskörpers durch die volksverbundene Führung. Für die Art und Weise des Auf- und Ausbaues der Verfassung im Führerstaate können nur die durch den Führer festgelegten politischen Notwendigkeiten des deutschen Volks- und Staatslebens maßgebend sein.“
Otto Koellreutter, Deutsches Verfassungsrecht, 1938, S. 17
„Rechtsidee wie Rechtsgestaltung dienen beide nur der Sicherung des völkischen Lebens. Die Idee der völkischen Gerechtigkeit erwächst aus dem Rechtsgefühl des Volkes. Und dieses Rechtsgefühl findet wieder eine feste Stütze in dem Gefühl der Rechtssicherheit, das die positive Rechtsordnung mit ihrer normativen Gestaltung dem einzelnen Volksgenossen gewährt. Er fühlt sich in ihr geborgen, weil sie die gefestigte Ordnung des völkischen Lebens sichert. Aus dieser Auffassung ergibt sich für den Begriff der Rechtsquellen im nationalsozialistischen Rechtsstaate, daß es in ihm nicht nur positive Rechtsquellen gibt. Letzte und oberste Rechtsquelle im nationalsozialistischen Rechtsstaat ist vielmehr die nationalsozialistische Rechtsidee, die im Rechtsgefühl des Volkes ihren Ausdruck findet.“
„Die NS-Theoretiker befinden sich in der Verfassungsfrage in einem Dilemma. Zum einen ist es ihnen ein besonderes Anliegen, den Übergang zur NS-Herrschaft als legale Form der Machtübernahme darzustellen. So begründen sie die Rechtmäßigkeit der nationalsozialistischen Herrschaft mit dem Hinweis, Hindenburg habe als Reichspräsident im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Befugnisse Hitler zum Reichskanzler bestellt. Diese Argumentation lebt von der Berufung auf die Weimarer Verfassung. Zum anderen geht es den NS-Juristen darum, das Neue und Besondere am nationalsozialistischen Staat zu unterstreichen und diesen als eine von der Weimarer Republik abgelöste Staatsform mit völlig geänderten normativen Grundlagen darzustellen. Dies verlangt, die Weimarer Verfassung für ungültig zu erklären. Der Preis ist, dass die Machtübernahme der Nationalsozialisten nicht länger als legale Transformation präsentiert werden kann."
(Pauer-Studer/Fink, Rechtfertigungen des Unrechts, 3.A. 2023, S. 51)