In ยง 5a DRiG heiรt es seit dem 01.01.2023:
Abs. 2:
โโฆ Pflichtfรคcher sind die Kernbereiche des Bรผrgerlichen Rechts, โฆ, der rechtswissen-schaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen; die Vermittlung der Pflichtfรคcher erfolgt auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktaturโฆ"
Abs. 3:
"Die Inhalte des Studiums berรผcksichtigen die ethischen Grundlagen des Rechts und fรถrdern die Fรคhigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; โฆ"
Eine Annรคherung
โDie Folterbank ist ein Werkzeug des Staates, nicht des Gesetzes.โ
William Blackstone, Commentaries on the Law of England, 1769
โWenn der Maรnahmenstaat die Zustรคndigkeit nicht an sich zieht, darf der Normenstaat herrschen.โ
Ernst Fraenkel, Der Doppelstaat, 1940/1974
Die juristische Ausbildung soll uns nach ยง 5a DRiG befรคhigen, Recht kritisch zu reflektieren. Diese Zielvorgabe ist weder zeitlich noch inhaltlich eingeschrรคnkt, sondern lediglich mit den beiden Beispielen โNS-Unrechtโ und โSED-Unrechtโ grundiert, die als paradigmatische Hintergrundfolien Lehrstoff aus der historischen Schreckenskammer des Rechts bilden sollen. Das impliziert auf den ersten Blick, dass zumindest aus der Beschรคftigung mit diesem Unrecht diese Fรคhigkeit auch erlernt werden kann, um davon im Jetzt zu profitieren. Es transportiert zugleich den hoffnungsspendenden Ansatz, mit der Geschichte etwas aus der Geschichte und mit der Rechtsgeschichte etwas รผber das Recht lernen zu kรถnnen.
Das ist beruhigend, aber vielleicht leichtfertig.
Denn wenn wir รผber historisches Recht nachdenken, denken wir natรผrlich auch รผber die Geschichte selbst nach, die dieses Recht beinhaltet und umfasst. Wenn wir dabei anerkennen, dass es sich damals wie heute bei der geschichtlichen Entwicklung um einen nicht-determinierten Prozess handelte, der durch die individuelle Freiheit zum Nein! ebenso wie durch die mindestens moralische Verantwortung fรผr das Ja! maรgeblich mitbestimmt war, sind konkrete Handlungsanleitungen aus unendlich einmaligen Situationen nicht erwartbar. Die persรถnliche, echte Anerkennung dieser Dichotomie von individueller Freiheit und Verantwortung wรคre allerdings schon ein nicht zu unterschรคtzender Erfolg solcher รberlegungen, indem sie uns die Bedeutung fรผr unser eigenes Handeln und Unterlassen als unleugbar real und auf niemand รผbertragbar erkennen lรคsst.
Doch machen wir uns zunรคchst unseren eigenen Standpunkt bewusst, der zugleich den Maรstab bilden soll fรผr die Beurteilung der Ergebnisse unserer Reflexionen und damit Gradmesser eines Lernerfolges ist. ยง 5a III DRiG nimmt โdie ethischen Grundlagen des Rechtsโ in Bezug, ยง 5a II DRiG bezieht die โphilosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagenโ des geltenden Rechts ein. ยง 9 Nr. DRiG gibt grundlegend und ergรคnzend vor, dass Justizjurist*innen โjederzeit fรผr die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzesโ einzutreten haben. In einer zunรคchst vereinfachenden Zusammenschau ist es also der Standpunkt der demokratischen, gewaltengeteilten Rechtsstaatlichkeit, auch als gesellschaftlich gelebtes Phรคnomen, durchdrungen von den in der Verfassung getroffenen ethischen Grundentscheidungen, allen voran der Achtung der Menschenwรผrde und dem Prinzip der Freiheit und Gleichheit. Sie sind Basis und Ziel zugleich: Die kritische Reflexion des Rechts soll den Fรคhigkeiten zur Bewahrung und Verteidigung, bestenfalls der Verbesserung dieses Zustandes dienen.
Gehen wir damit von diesem Maรstab des reflexiv-kritischen Diskurses aus, bietet ยง 5a DRiG zwei konkrete, selbstverstรคndlich nicht abschlieรende Anknรผpfungsepochen historischen Rechts, nรคmlich das nationalsozialistische Recht und das Recht der DDR (als Recht der SED-Diktatur) โ beides vom Gesetzgeber schon als 'Unrecht' in einem รผber Recht als Rechtsordnung und Staatstechnik hinausgehenden Sinn bezeichnet. Unmittelbar hieraus ergibt sich bereits ein zentraler Punkt im Denkprozess: das Verhรคltnis von Recht und Unrecht. Es ist dabei vom Standpunkt des von der absolut geltenden Menschenwรผrde definierten, freiheitlichen Rechtsstaats auf der einen Seite nicht diskutierbar, dass die Rechts-Geschichte des Nationalsozialismus und der Shoah Unrecht, monstrรถses, maรloses Unrecht waren. Dieses Recht war in Anlehnung an Hannah Arendt[1] Recht, dass nie hรคtte gesetzt werden dรผrfen. Das Rechtsunrecht der historisch viel lรคngeren Epoche der SED-Diktatur wird man sicherlich differenzierter bewerten mรผssen. Als weitere Anknรผpfungsepoche bietet sich selbstverstรคndlich auch das Recht der bundesdeutschen Republik an, einerseits in Gestalt der Nachkriegsjustiz, aber auch im ganz konkreten Bezug zum Heute (als noch-nicht-Geschichte) mit dem fragenden Blick hypothetischer zukรผnftiger Generationen zurรผck auf uns selbst und unsere Entscheidungen fรผr viele bequeme โJaโ und gegen viele notwendige โNeinโ. [2]
Wie kรถnnen wir nun diese Normenepochen konkret kritisch betrachten? Wir mรผssen diese Normen zunรคchst kennen, sie am besten im Original lesen, ihre Entstehungsgeschichte im politischen und gesellschaftlichen Kontext sehen und ihre Ziele und Funktionen erรถrtern. Auch die an diesem Recht Beteiligten mรผssen wir betrachten und nach ihren Handlungsmotiven und, gerade was die Justiz betrifft, nach den Handlungsspielrรคumen fragen. Wir werden auf dem Weg enttรคuscht feststellen, dass eine humanistische Bildung letztlich ohne Bedeutung war: Von den 15 Teilnehmern der sog. Wannsee-Konferenz, die am 20. Januar 1942 รผber die Ermordung sรคmtlicher jรผdischer Menschen Europas zu einer โBesprechung mit anschlieรendem Frรผhstรผckโ zusammenkamen, hatten 9 eine juristische oder vergleichbare Ausbildung, 8 waren promoviert. Wir kรถnnen versuchen zu begreifen, wie dieses Recht, das nie hรคtte gesetzt werden dรผrfen, sich gesellschaftlich und politisch weiterentwickelt hat, mit welchen Werten es begrรผndet und legitimiert wurde, wie wir diese Werte selbst bewerten, wie solche Werte zum akzeptierten, gar als gut und richtig empfundenen, nationalen Konsens werden konnten, welche Sinnstiftungen uns diese Werte heute anbieten oder gerade nicht, welche Zwecke diese Werte damals transportieren sollten und heute kรถnnten und in welchem Kontext sie wirksam waren und wieder wirksam werden kรถnnten. Wir mรผssen also auch das Verhรคltnis von Recht und Moral analysieren. Rechtssetzungstechniken, Interpretations- und Auslegungsmethoden, Rechtsanwendungsbedingungen und die Modalitรคten der Durchsetzung aller Arten von auch nicht formal-rechtlichen Autoritรคten als Beispiele der Rechts- und Staatstechnik kรถnnen und mรผssen an diesen Kriterien gemessen und gewogen werden; so stellen wir einen notwendigen Bezug zum Recht der Gegenwart her.
Hier komme ich auf die vorangestellten Zitate zurรผck: Beide beschreiben den historischen Gesetzesstaat als nur einen Teil des Staates, erweitert durch staatliche Maรnahmen auรerhalb des Rechts. Wenn wir heute aber der rule of law uneingeschrรคnkt Geltung verschaffen wollen, wenn wir die rote Linie von der รผberprรผfbaren Normanwendung zur rechtsfreien Maรnahme nicht รผberschreiten wollen, muss sich unsere kritische Reflexion gerade auch hierauf richten, auf die verรคnderbaren Definitionen von Rechtsstaat und seine oft unmerklichen Erosionen durch die Zunahme von Ermessensspielrรคumen, Generalklauseln, unbestimmten Rechtsbegriffen, durch Verwaltungsungehorsam und Politisierung des Strafrechts, durch รถffentliche Delegitimierung des Rechts und der Justiz und vielem mehr - und dabei gleichzeitig hรถchst aufmerksam sein, weil auch ein in vielen Bereichen gut funktionierender Normenstaat (im rechtsstaatlichen Sinn) eine Existenzbedingung und damit letztlich ebenso ein konstitutiver Teil eines parallel existierenden, rechtlosen Maรnahmenstaates sein kann.
Das ist eine schwierige Aufgabe, die in der Konfrontation mit sich selbst unangenehm sein kann. Und sie ist langfristig angelegt: Es ist unsere Daueraufgabe als Jurist*innen, aber auch und erst recht als demokratische, fachkundige Bรผrger*innen. ย
3 Tage im Referendariat kรถnnen kaum mehr als eine Anregung dazu sein.
"Nichts gehรถrt der Vergangenheit an, alles ist noch Gegenwart und kann wieder Zukunft werden."
Fritz Bauer, 5.2.1964
Die folgenden Seiten sind vor allem fรผr Referendar:innen und Unterrichtende versuchen, diesen Fragen in Beziehung zur juristischen Ausbildung und Tรคtigkeit nachzugehen.
[1] โDas radikal Bรถse ist das, was nicht hรคtte passieren dรผrfen, d. h. das, womit man sich nicht versรถhnen kann, was man als Schickung unter keinen Umstรคnden akzeptieren kann, und das, woran man auch nicht schweigend vorรผbergehen darf. Es ist das, wofรผr man die Verantwortung nicht รผbernehmen kann, weil seine Folgerungen unabsehbar sind und weil es unter diesen Folgerungen keine Strafe gibt, die adรคquat wรคre. Das heiรt nicht, daร jedes Bรถse bestraft werden muss; aber es muss, soll man sich versรถhnen oder von ihm abwenden kรถnnen, bestrafbar sein.โ (Hannah Arendt: Denktagebuch 1950โ1973. Hg. Ursula Ludz & Ingeborg Nordmann in Zusammenarbeit m. d. Hannah-Arendt-Institut Dresden. Band 1, Mรผnchen & Zรผrich 2002, S. 7.)
[2] Ich nenne beispielhaft die Ausformungen rechtlicher Ungleichheit im (unterlassenen) Klimaschutz, im unterlassenen Steuerrecht bei groรen Vermรถgen und Erbschaften und die Aushรถhlung des Asylrechts, untrennbar vom Sterben der Flรผchtlinge auf hoher See.