§ 5a DRiG wendet sich primär an die Universitäten und knüpft, im Grunde ausschließlich, an 1933 und 1946/1949 an. Jedenfalls für den Unterricht im Referendariat sollten wir unbedingt darüber hinausgehen – zeitlich und örtlich, bis hin zu uns persönlich heute.
Ein Beitrag von Volker Kirchesch[1], veröffentlicht in 'Betrifft Justiz' 165 (2026), 208