Recht & Justiz in der Weimarer Republik

Die erste Kabinettssitzung in Weimar mit Scheidemann, Wissell, Brockdorf-Rantzau, Gotheim, Koch, Bell und Noske.
Bundesarchiv, Bild 146-1982-092-29 / CC-BY-SA 3.0

Das Recht

Für das Verständnis der Rechtsentwicklung und der Justiz in der Zeit ab 1933 ist es wichtig, sich die vorherigen historischen Bedingungen vor Augen zu führen. ‚1933‘ war keine klassische Revolution mit der Abschaffung eines alten und Neuerrichtung eines gänzlich anderen Systems und Rechts. Die Machtübergabe am 30.01.1933 erfolgte vielmehr auf der Grundlage des bis dahin nahezu unverändert weiter geltenden Weimarer Rechts – des Rechts eines demokratischen Verfassungsstaates mit rechtsstaatlichen Garantien. Genau das war von Hitler gewollt: Er hatte bereits in seinem „Legalitätseid“ am 25.09.1930 das Ziel seiner Legalitätstaktik offen ausgesprochen: „Die Verfassung schreibt uns nur die Methoden vor, nicht aber das Ziel. Wir werden auf diesem verfassungsmäßigen Wege die ausschlaggebenden Mehrheiten in den gesetzlichen Körperschaften zu erlangen versuchen.“ Goebbels sagte 1931 ebenso öffentlich im Reichstag: „Der Verfassung nach sind wir nur verpflichtet zur Legalität des Weges, nicht aber zur Legalität des Zieles. Wir wollen legal die Macht erobern. Aber was wir mit dieser Macht einmal, wenn wir sie besitzen, anfangen werden, das ist unsere Sache.“
Bis dahin aber war die Republik ein Rechtsstaat. Viele Elemente, die für uns heute einen Rechtsstaat prägen, insbesondere die grundlegenden Verfassungsprinzipien wie Republik, Demokratie, Sozialstaat, Bundesstaat und gerichtlichen Rechtsschutz gab es auch damals. Einige aber fehlten oder waren schwächer ausgestaltet oder hatten andere Schwerpunkte: Die Verfassungsgerichtsbarkeit (Art. 108 WRV) war auf staatsorganisatorische Fragen beschränkt und der Staatsgerichtshof in Leipzig nicht zuständig für die Klärung von Verfassungsstreitigkeiten, die rein auf Reichsebene zu entscheiden waren. Es gab keine abstrakte oder konkrete Normenkontrolle und keine Organklage bei Streitigkeiten zwischen obersten Organen des Reichs. Der Staatsgerichtshof wurde nur bei Bedarf einberufen, war also keine permanente Institution. Eine Individualverfassungsbeschwerde gab es auch nicht, aber dieses Institut gab es zur damaligen Zeit nirgendwo. Viel stärker war hingegen die Stellung des Reichspräsidenten. Er wurde auf sieben Jahre vom Volk gewählt und hatte das Recht zur Ernennung des Reichskanzlers, zur Auflösung des Reichstages und vor allem die Notverordnungskompetenz gem. Art. 48 WRV (s.u.). Der demokratische Staat ab 1918 war also erkennbar qualitativ anders, aber er war sicher ein Rechtsstaat.

Die Schluss-Seite der deutschen Reichsverfassung vom 11. August 1919 mit der Unterschrift des ersten deutschen Reichspräsidenten Ebert und den Mitgliedern des ersten Reichsministeriums nach der Revolution. Bundesarchiv, Bild 102-12356 / CC-BY-SA 3.0

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) galt seit 1900 und wurde in der Weimarer Zeit vor allem im Mietrecht und Dienstrecht zugunsten eines besseren Schutzes der sozial schwächeren Vertragsparteien geändert.
Das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1872 enthielt bereits die wesentlichen auch heute noch relevanten Tatbestände, als Rechtsfolgen für Verbrechen allerdings auch die Todesstrafe neben Zuchthaus und Festungshaft sowie für Vergehen die Gefängnisstrafe. Die Todesstrafe konnte für lediglich 3 Delikte verhängt werden; in der Zeit bis 1933 wurde sie insgesamt 1.141-mal ausgesprochen und 184-mal vollstreckt.

Problematisch war jedoch die Handhabung von Art. 48 WRV, das Regieren mit Notverordnungen. Art. 48 lautete:

I. Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
II. Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen
III. Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.
IV. Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs.2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstags außer Kraft zu setzen.
V. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.

Ebert unterzeichnete (bis zu seinem Tod 1925) schon 136 Notverordnungen, Hindenburg danach noch einmal 109. Diese ausufernde Verfassungspraxis veränderte den Sinn der Norm von der Ausnahme zur Normalität und entwertete zugleich das Parlament. Diese Verordnungen waren vor dem Staatsgerichtshof nur justiziabel, wenn das Verhältnis des Reichs zu den Ländern betroffen war (wie etwa im Verfahren betreffend den ‚Preußenschlag‘); im Übrigen hatte nur der Reichstag selbst ein absolutes Vetorecht. Das in Abs. V vorgesehene Reichsgesetz wurde schließlich nie verabschiedet, so dass der Reichspräsident weder formell noch inhaltlich beschränkt wurde.
Die Auswirkungen von Art. 48 WRV für das Scheitern der Republik sind kaum zu überschätzen

Das Personal

Vom Kaiserreich zur Republik bedurfte es für 99,85 % der insgesamt ca. 10.000 Richter (Richterinnen gab es erst ab 1924) nur der wenigen Worte eines neuen Amtseides auf die neue Verfassung; lediglich 0,15 % verweigerten ihn. Ein äußerlich nahtloser Übergang; doch änderten sich damit in den meisten Fällen nicht zugleich auch die inneren Einstellungen, die eigene Berufsethik, das eigene Verständnis von Recht und Gesellschaft. Die Richterschaft blieb vielmehr zunächst die homogene Gruppe von in der gehobenen und höheren bürgerlichen Mittelschicht sozialisierten, äußerst pflichtbewussten Männern. Denn Richter konnte nur werden, wer über viele Jahre genug Geld dafür aufwenden konnte. Nach dem langen Studium musste man etwa in Preußen eine 4-jährige Referendarzeit absolvieren – ohne Gehalt. Darauf folgte, wenn man des Dienstes in der Justiz würdig war, eine mindestens 5-jährige Zeit als Assessor, die oft ebenfalls unbezahlt, jedenfalls aber nur gering entlohnt wurde. Ständige Beurteilungen sicherten eine adäquate Anpassungsbereitschaft, Konformität und die Autorität des hierarchischen Justizsystems an sich.
Frauen durfte überhaupt erst seit 1900 studieren. Das "Gesetz über die Zulassung der Frauen zu den Ämtern und Berufen in der Rechtspflege" vom 11. Juli 1922 (RGBl 1922 I, S. 573) eröffnete erstmals Frauen den Weg in die Rechtsberufe über die Erlaubnis zur Ablegung der Staatsexamina. Aber erst 1927 trat am Amts- und Landgericht Bonn Dr. Maria Hagemeyer den richterlichen Dienst an, wahrscheinlich als erste in Deutschland. 1930 gab es 74 Richterinnen (0,74 %) – und 252 Anwältinnen gegenüber 18.514 Anwälten (1,36 %). 1935 wurde Frauen der Zugang zur Justiz wieder allgemein verwehrt, nachdem 1933 bereits die jüdischen Richter*innen entlassen worden waren.
Die Justiz war und blieb damit männlich geprägt und überkommen elitär. Der Richter war der Ernährer der Familie, der im akademischen Vergleich aber unterdurchschnittlich verdiente und dessen Selbstwertgefühl unter der Inflation zu Beginn der 20-er Jahre deshalb besonders litt. Hinzu kamen ein zumindest gefühlter Verlust an Autorität durch zunehmende, auch kritische Presseberichte, schlechte berufliche Perspektiven und ein Verständnis richterlicher Unabhängigkeit, das weniger der Republik und ihrer Verfassung als einem „Allgemeinwohl“ und einem autoritären Staatsverständnis verpflichtet war.

Dieses Justizpersonal begleitete den Weg ins Dritte Reich.

Scroll Up

Dieser Text ist geschützt.