Die nationalsozialistische Rechtsanwendung

Rechtswissenschaft und juristische Methode in der NS-Zeit

Rechtsanwendung war und ist die zentrale Tätigkeit der Justiz. Durch die Anwendung von Recht wird die Justiz sozial wirksam, definiert sie Begriffe und erschafft und moduliert Wirklichkeit. Die Bindung an dieses justizielle Recht und die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung macht die Justiz zu einer sehr mächtigen, allerdings auch von anderen Akteuren abhängigen Staatsgewalt. Sind diese willig, kann die Justiz aus sich selbst heraus, durch die Rechtsprechung, Staat und Gesellschaft verändern. Genau das wurde von der Justiz im NS erwartet, und genau das tat sie auch in vielen Bereichen, besonders im Strafrecht und im Sicherheitsrecht, aber auch auf anderen Rechtsgebieten. Schauen wir uns an, wie sie das machte.

"Das Gesetz ist nur ‚die Möglichkeit von Recht‘; erst bei der Anwendung im konkreten Fall wird daraus ‚wirkliches Recht‘."
Fritjof Haft

Rechtsanwendung heute

Die Rechtsanwendung (in der Justiz: die Rechtsprechung), also das „Erkennen“ dessen, was Recht im Sinne dieses wirklichen Rechts ist, geschieht – stark vereinfacht und in vielen Details umstritten – nach heutigem Verständnis durch die formale Feststellung eines materiell maßgeblichen Sachverhaltes, die Subsumption dieser dadurch als wahr anzusehenden Realität unter die als entscheidungserheblich bewerteten Rechtsvorschriften (oder, sofern es keine Kodifikation gibt, unter Gewohnheitsrecht oder Richterrecht) und dem Ausspruch einer als in diesem Einzelfall gültigen Rechtsfolge. Ein allgemeines Gesetz bzw. allgemein geltendes Recht, das aus einem allgemeinen Norm-Sachverhalt eine allgemeine, mögliche Rechtsfolge abzuleiten erlaubt, wird also über einen einzelnen Real-Sachverhalt zu einer konkreten, bindenden Rechtsfolge verdichtet. 

Diese Abfolge sagt aber nur sehr wenig darüber aus, wie die einzelnen Schritte durchlaufen werden (sollen oder können), und auch nicht, zu welchem Zweck. Recht und damit auch Rechtsanwendung verfolgen immer diverse Zwecke beziehungsweise Funktionen. In unserem Zusammenhang möchte ich besonders vier Funktionen hervorheben: die Funktion der sozialen Steuerung oder der sozialen Gestaltung, die Stabilisierungsfunktion, die Legitimationsfunktion und die Erziehungsfunktion. Sie sind allgemeine Funktionen des Rechts, in einer parlamentarischen Demokratie ebenso wie etwa in einer präsidialen Diktatur. Der Gesetzgeber und die Gerichte können diese Funktionen allerdings in höchst unterschiedlicher Weise nutzen. Um diese Funktionen, ihre Wirkungsweisen und ihren autoritären Missbrauch in der NS-Zeit zu verstehen, müssen wir sie zunächst genauer betrachten.
Zum einen gestaltet Recht als die verbindliche Umsetzung eines politischen Willens die jeweiligen Lebensbereiche. Das ist seine zentrale Funktion; es ordnet das soziale Zusammenleben. Recht ist also eine Art Konzentrat von Politik und damit von Herrschaft. In diesem fixierten Willen zur Gestaltung drückt sich das politische Weltverständnis des Normgebers aus. Zugespitzt könnte man sagen, dass das Recht jedenfalls die im Zeitpunkt seiner Setzung dominante Ideologie repräsentiert.
Außerdem stabilisiert das jeweils geltende Recht die es begründende Staatsordnung und das damit angestrebte oder realisierte Gesellschaftsmodell – das „System“. Das Recht versucht also zugleich, durch passende neue Regeln und Regeln gegen Verletzungen dieser Regeln sich selbst zu stabilisieren und damit zu erhalten.
Recht legitimiert ferner Herrschaft, wenn die dem Recht Unterworfenen das Rechtssystem und die damit verbundenen Folgen – Streitregulierung mit Gewährung von Rechten, aber auch mit der Pflicht zur Duldung von Zwang – als im Wesentlichen gerecht akzeptieren. 
Dabei hängt die Vorstellung von Gerechtigkeit auch davon ab, welche moralischen Überzeugungen gesellschaftlich überwiegen – und hierauf wiederum hat die jeweilige Herrschaft durch die Diskussion über und die Setzung von neuem, spezifischem Recht mittelbar erzieherisch einen nicht zu unterschätzenden Einfluss. 

Rechtsanwendung im Nationalsozialismus: Umdeutung

Wie bereits erläutert lag der nationalsozialistischen Rechtsidee vor allem die Vorstellung eines völkisch-artgleich-gemeinschaftlichen, rassebasierten, antisemitischen Rechts zugrunde. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden einerseits zahlreiche neue Rechtsnormen (vor allem Regierungsgesetze) geschaffen, die andere Menschen zunehmend aus der Rechtsgemeinschaft ausschlossen. Häufig enthielten sie unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklauseln, unbestimmte Verweise, Ermessensspielräume, um das Recht bewusst für richterliche Interpretationen zu öffnen. Das Recht gestaltete so die Wirklichkeit um. Dadurch fielen primär jüdische Menschen bereits im ersten (Sachverhaltsfeststellung) oder dem zweiten Schritt (Subsumption) ‚aus dem Recht‘ heraus – viele Normen galten explizit für jüdische Menschen und später für viele andere Menschen nicht mehr. Andere galten dagegen nur für sie, insbesondere neue Strafvorschriften. Zugleich blieben viele (vor allem vor 1933 erlassene, sog. vorrevolutionäre) Gesetze lange Zeit im Wortlaut völlig unverändert, insbesondere im Zivilrecht, Arbeitsrecht und im Familienrecht – Rechtsgebiete, mit denen die Bevölkerung am häufigsten in Kontakt kam. Durch die hier oft unveränderte Rechtsprechung der unteren Instanzen trug die Justiz dazu bei, den Glauben an sie und ihre befriedende Funktion aufrechtzuerhalten und legitimierte dadurch jedenfalls mittelbar den autoritären NS-Staat. 

Das spezifisch nationalsozialistische in der Rechtsanwendung zeigte sich zum andere deutlich dann im zweiten, aber auch im dritten Schritt, also bei der Subsumption und dem Rechtsfolgenausspruch.  Subsumption ist dabei mehr als ein schlichtes logisches Schließen, nämlich die wertende Realisierung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Normzwecks im Einzelfall. Dazu bedarf es der Auslegung oder Interpretation der Norm, was wiederum – um intersubjektiv diskutierbar zu sein – eine ‚juristische‘ Methode (oder Methoden) der Argumentation voraussetzt. Bis 1933 waren das die auf F. v. Savigny zurückgehenden und bis heute wieder angewandten Denkschritte der semantischen (Wortlaut), systematischen (Zusammenhang), historischen (Entstehung) und teleologischen (Zweck, objektiv oder subjektiv) Auslegung.

Dabei kann man mit B. Rüthers (Rechtstheorie, Rn. 742 ff.) aus guten Gründen der Meinung sein, dass der letzte Schritt insofern modifiziert werden sollte, als auch geprüft werden muss, ob der ermittelte historische Normzweck noch gilt oder unerreichbar oder gegenstandslos geworden ist oder ob sich der Regelungsbereich oder die Wertvorstellungen innerhalb der Rechtsordnung grundlegend verändert haben. Falls ja, wäre offen und transparent zu prüfen, ob eine richterrechtliche Rechtsfortbildung möglich ist, denn eine methodenimmanente Anpassung (quasi Modernisierung) des ursprünglichen Zwecks wäre dann nicht zulässig. 

Diese Interpretationsschritte waren grundsätzlich gegenüber einer spezifischen Weltanschauung insofern neutral, als sie sich am historischen gesetzgeberischen (politischen) Willen, manifestiert in dem in verfassungsrechtlich vorgegebenen, formalen Verfahren zustande gekommenen Recht, und innerhalb dessen an den jeweils überwiegenden, aber doch unterschiedlichen und veränderlichen Wertvorstellungen orientierten, wobei die Gerichte methodisch nicht festgelegt waren. 

Das änderte sich, vorbereitet von Teilen der Rechtswissenschaft, im Nationalsozialismus massiv. Da als höchste und letzte Rechtsquelle der Führerwille galt, wobei sich grundsätzlich das Recht und die Rechtsordnung an sich schon aus dem „völkischen Rechtsempfinden“ (der „Volksanschauung“, der „Volksüberzeugung“ u. ä.) ergeben sollten, sollte auch die Auslegung der Gesetze stets „nach nationalsozialistischer Weltanschauung“ erfolgen (so ausdrücklich zum Beispiel § 1 SteuerAnpG v. 16.10.1934, RGBl. 1934, 925). Die objektive Auslegung wurde dadurch zu einer völkischen Auslegung, die subjektive zu einer autoritären, die als Maßstab den Führerwillen anlegte.
Für das, was dabei konkret unter „völkisch“ verstanden werden sollte, legte vor allem auch Carl Schmitt 1934 einen Grundstein mit seiner Schrift „Über die drei Arten des rechtswissenschaftlichen Denkens“:

„Die Norm oder Regel schafft nicht die Ordnung; sie hat viel mehr nur auf dem Boden und im Rahmen einer gegebenen Ordnung eine gewisse regulierende Funktion mit einem relativ kleinen Maß in sich selbstständigen, von der Sache her unabhängigen Geltens.“ (S. 13)

„Die konkrete innere Ordnung, Disziplin und Ehre jeder Institution widersteht, solange die Institution andauert, jedem Versuch restloser Normierung und Regelung.“ (S. 20)

Vereinfacht bedeutete das die strikte Abwendung vom Positivismus und den ihm zugrundeliegenden abstrakten Begriffen hin zur Konkretisierung aller Begriffe und damit der Rechtsnormen durch die „konkrete Lebensordnung“ bzw. das „Wesen“ der einzelnen Ordnungen des deutschen Volkes – und diese Lebensordnung war natürlich die völkische, das auf der Artgleichheit der Reichsbürger gemäß der nationalsozialistischen Rassenlehre beruhende reale Sein. Die so verstandenen Begriffe rechtlicher ‚Ordnungen‘ (Institutionen, Personen, Familie, Ehe, Betrieb, Beamten, Heer, Berufsstände etc.) sollten also aus sich heraus für das Verständnis der Rechtsordnung – quasi vorrechtlich – maßgeblich sein. Die konkrete, völkisch verstandene Realität – ihr „Wesen“ – ging den sie erfassenden allgemeinen Rechtsbegriffen des Gesetzes damit vor. Dieses Wesen der einzelnen Lebensbereiche ergab sich aus der jeweiligen „völkischen Aufgabe“ und der „‘Verantwortung in der Gesamtheit‘ der nationalsozialistisch gedeuteten, auf ‚Artgleichheit‘ gegründeten ‚Volksgemeinschaft‘“ (Rüthers, 1989, 73). Das waren die Schnittstellen zwischen Ideologie und Recht. Die Bindung des Rechtsanwenders wurde damit, insbesondere auch für die vorrevolutionären Gesetze, stark aufgeweicht, letztlich sogar aufgehoben. „Wir denken die Rechtsbegriffe um …“ (Schmitt S. 225) war das Programm, das Ziel die Setzung und Schaffung neuen Rechtes (im Sinne neu verstandenen Rechts) durch Rechtswissenschaft und Justiz, aber ohne die sonst flächendeckend notwendige Gesetzgebung – die für die Umgestaltung des Staates viel mehr Zeit in Anspruch genommen hätte. Damit wurden diese als „konkrete Ordnungen“ erkannten Einheiten zugleich zu Rechtsquellen umgedacht, die im Konfliktfall dem geschriebenen Recht vorgingen.

Der Rechtsfolgenausspruch war auf diese Weise ebenfalls geöffnet für Missbrauch im Sinne der NS-Ideologie. Insbesondere bei der Strafzumessung konnte die Justiz „völkische Wertmaßstäbe“ anlegen und damit „Volksfeinde“ mit (Todes-)Strafen überziehen, die als in höchstem Maß ungerechte Urteile nur noch Ausdruck totalitärer politischer Justiz waren. 

Die nationalsozialistische Rechtsanwendung war in weiten Teilen Rechtsumdeutung und letztlich Rechtsschöpfung ohne neues gesetzliches Recht. Auf diese Weise, angeleitet und sekundiert durch Jurisprudenz und Justiz, schafften es die Nazis, durch ein neues Verständnis alter Begriffe und Terminologien ihre Ideologie, Politik und Moral mit dem Recht zu vereinen und in ihrem Sinn umzuwerten. Anders als sonst unterlag dieses Recht keinem vorherigen natürlichen Wandel durch Veränderungen der sozialen Verhältnisse oder der allgemeinen Wertvorstellungen; hier wurden elitäre neue Werte und eine politische Weltanschauung dem Recht vorab unterlegt bzw. in das Recht eingelegt (B. Rüthers) und ihm dadurch im Sinne des Wortes der tradierte Boden entzogen. Die Auslegung der Gesetze wurde zu einer politisch motivierten Umdeutung im Sinne der NS-Ideologie.

Die alte Rechtsordnung wurde beseitigt, ohne sie grundlegend zu ändern, aufzuheben oder zu ersetzen; alles fand überwiegend in den Köpfen statt, nicht in den Parlamenten.
Darin liegt die Gefahr und ebenso die Mahnung, auch für heute, auch für uns: Die Rechtsidee des Grundgesetzes als den "unlösbaren Wertbezug des Rechts" (Rüthers, 2022, Rn. 999) anzuerkennen und zu achten.

"Juristen müssen ihr Verhältnis zu dem der Rechtsordnung zu Grunde liegenden Wertsystem als ein Kernproblem ihres Berufes erkennen. Es gibt keine unpolitische, weltanschaulich neutrale, ethisch wertfrei Jurisprudenz. Wertfreies Recht wäre buchstäblich wert-los."

Bernd Rüthers, 1989, S. 219

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