- Machtübergabe
- Verordnung zum Schutz des Deutschen Volkes v. 4.2.1933
- Verordnung zur Herstellung geordneter Regierungsverhältnisse in Preußen v. 4.2.1933
- Görings Schießbefehl v. 17.2.1933
- Reichstagsbrand-Verordnung v. 28.2.1933
- Der Tag von Potsdam: 21.3.1933
- Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (Ermächtigungsgesetz) v. 23.3.1933
- Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe v. 29.3.1933 („Lex van der Lubbe“)
- Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich v. 31. März 1933
- Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich ["Reichsstatthaltergesetz"] v. 7. April 1933 (Auszug)
- Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums v. 07.04.1933 (Auszug)
- Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft v. 7. April 1933 (Auszug)
- Gesetz gegen die Neubildung von Parteien v. 14.7.1933
- Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat v. 1.12.1933
- Gesetz über den Neuaufbau des Reiches v. 30.1.1934
- Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs v. 1.8.1934
- Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen v. 20.12.1934
- 3. Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich v. 24. Januar 1935 (Auszug)
- Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens und der Gerichtsverfassungsgesetzes v. 28.6.1935 (Auszug)
- Nürnberger Gesetze v. 15.9.1935
- 3. Gesetz über die Geheime Staatspolizei v. 10. Februar 1936 (Auszug)
- 5. DVO zum Reichsbürgergesetz vom 27.9.1938 (Auszug)
- Verordnung gegen Volksschädlinge (VolksschädlingsVO) v. 5.9.1939 (Auszug)
- 11. VO zum Reichsbürgergesetz v. 25.11.1941
- 13. VO zum Reichsbürgergesetz v. 1.7.1943
Vom parlamentarisch-demokratischen Rechtsstaat zum totalitären Führerstaat ging es nach dem 30. Januar 1933 schnell. Es bedurfte nur weniger neuer Normen, um Staat und Gesellschaft von Weimar vollständig und schwer revisibel im nationalsozialistischen Sinn umzubauen. Die wichtigsten Normen beruhten zunächst alle auf Art. 48 II WRV – eine Vorschrift, die schon bei der Schaffung der Verfassung kritisch (aber als notwendig) gesehen wurde und die seither oft genug fehlende politische Mehrheiten ersetzen musste (Ebert unterzeichnete bis zu seinem Tod 1925 136 Notverordnungen, Hindenburg danach weitere 109). Sie beruhten aber auch auf der mangelnden Überzeugung rechter und militärischer, aber auch großbürgerlich-industrieller und ostelbisch-landwirtschaftlicher Kreise, dass eine parlamentarische Demokratie ein für ihr schwarz-weiß-rotes Deutschland brauchbares System sei.
Die wichtigsten normativen Schritte in die Diktatur und die Umformung in einen exkludierenden, völkischen Führerstaat sind im Folgenden dargestellt.
Alle einschlägigen Normen finden Sie auch hier.
Machtübergabe
Die Machtübergabe beruhte u.a. auf diversen Absprachen: Hugenberg (DNVP) bekommt vier Ministerien und stimmt letztlich Neuwahlen zu (darunter ist auch das Justizressort; Franz Gürtner ist noch bei die DNVP und wird erst 1937 NSDAP-Mitglied). Von Papen wird Vizekanzler, Hindenburg setzt sich mit seiner Forderung nach nur zwei NSDAP-Ministern durch: Wilhelm Frick wird Innenminister und Goebbels Minister ohne Geschäftsbereich.

Bundesarchiv, Bild 183-H28422 / CC-BY-SA 3.0
von links nach rechts sitzend: Hermann Göring, Reichskommissar für Luftfahrt und das preussische Innenministerium, Adolf Hitler, Reichskanzler, Franz von Papen, Vizekanzler
von links nach rechts stehend: Franz Seldte, Arbeitsminister, Dr. Dr. Günther Gereke, Lutz Graf Schwerin von Krosigk, Reichsfinanzminister, Wilhelm Frick, Reichsinnenminister, Werner von Blomberg, Reichswehrminister, Alfred Hugenberg, Wirtschafts- und Ernährungsminister
Vereinbarungsgemäß löst Hindenburg am nächsten Tag (1.2.1933) den Reichstag auf; Neuwahlen sind für den 5.3.1933 vorgesehen. Und diese Wahlen sind das erste Ziel neuen Rechts:
Verordnung zum Schutz des Deutschen Volkes v. 4.2.1933
Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes v. 4.2.1933 wurde am 6.2.1933 im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie ermöglichte eine umfassende Manipulation des anstehenden Wahlkampfes zugunsten der NSDAP durch die Möglichkeit, öffentliche politische Versammlungen, Druckschriften, „deren Inhalt geeignet war, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden“ und Spendensammlungen „bestimmter Vereinigungen“ zu politischen Zwecken zu verbieten. Ausreichend war, dass „Organe, Einrichtungen, Behörden oder leitende Beamte des Staates beschimpft oder verächtlich gemacht“ werde – damit konnte jegliche Kritik Konsequenzen haben. Auch sonstige Versammlungen konnten nach § 5 verboten werden. Zuständig dafür war als Innenminister der Nationalsozialist Wilhelm Frick. Der kommissarische Innenminister für Preußen, Hermann Göring, ist zugleich passenderweise Herr über mehr als 50.000 preußische Schutzpolizisten.
Artikel 118 WRV:
„Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht.
Eine Zensur findet nicht statt, doch können für Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulässig.“
Artikel 123 WRV:
„Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis zu versammeln. Versammlungen unter freiem Himmel können durch Reichsgesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.“
Verordnung zur Herstellung geordneter Regierungsverhältnisse in Preußen v. 4.2.1933
Am selben Tag wird mit der „Verordnung des Reichspräsidenten zur Herstellung geordneter Regierungsverhältnisse in Preußen“ der preußische Landtag aufgelöst:
"§ 1 Durch das Verhalten des Landes Preußen gegenüber dem Urteil des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 25. Oktober 1932 ist eine Verwirrung im Staatsleben eingetreten, die das Staatswohl gefährdet. Ich übertrage deshalb bis auf weiteres dem Reichskommissar für das Land Preußen und seinen Beauftragten die Befugnisse, die nach dem erwähnten Urteil dem Preußischen Staatsministerium und seinen Mitgliedern zustehen.
§ 2 Mit der Durchführung dieser Verordnung beauftrage ich den Reichskommissar für das Land Preußen."
Artikel 5 WRV:
„Die Staatsgewalt wird in Reichsangelegenheiten durch die Organe des Reichs auf Grund der Reichsverfassung, in Landesangelegenheiten durch die Organe der Länder auf Grund der Länderverfassungen ausgeübt.“
Exkurs 1: "Preußen-Schlag"
Exkurs 2: Urteil des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 25.10.1932 (pdf)
Görings Schießbefehl v. 17.2.1933
In seiner Funktion als kommissarischer preußischer Innenminister gibt Göring am 17.02.1933 einen Runderlass (MBliV 1933, 169) an alle preußischen Polizeieinheiten heraus. Darin fordert er, den „Anschein einer feindseligen Haltung, oder gar den Eindruck einer Verfolgung gegenüber nationalen Verbänden (SA, SS und Stahlhelm) und nationalen Parteien unter allen Umständen zu vermeiden“. Im Gegenteil: Sie sollen sie unterstützen! Im Kampf gegen Kommunisten, Sozialisten, Demokraten und andere sei hingegen „dem Treiben staatsfeindlicher Organisationen mit den schärfsten Mitteln entgegenzutreten … und, wenn nötig,, rücksichtslos von der Waffe Gebrauch zu machen. Polizeibeamte, die in der Ausübung dieser Pflichten von der Schußwaffe Gebrauch machen, werden ohne Rücksicht auf die Folgen des Schußwaffengebrauchs von mir gedeckt; wer hingegen in falscher Rücksichtnahme versagt, hat dienststrafrechtliche Folgen zu gewärtigen. …“
5 Tage später, am 22.02.1933, ernennt er 50.000 Männer der SA, der SS und des Stahls zu sogenannten Hilfspolizisten. Sie tragen ihre Parteiuniformen und dazu eine weiße Armbinde mit der Aufschrift "Hilfspolizei" - und sie sind bewaffnet. Partei und Staat beginnen eins zu werden.

Reichstagsbrand-Verordnung v. 28.2.1933
Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat („Reichstagsbrandverordnung“) v. 28.02.1933
"§ 1 Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.
§ 2 Werden in einem Lande die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen nicht getroffen, so kann die Reichsregierung insoweit die Befugnisse der obersten Landesbehörde vorübergehend wahrnehmen.
§ 3 Die Behörden der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den auf Grund des § 2 erlassenen Anordnungen der Reichsregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit Folge zu leisten."
Die maßgeblichen Grundrechte der WRV lauteten:
Artikel 114.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulässig. Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.
Artikel 115.
Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig
Artikel 116.
Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
Artikel 117.
Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind unverletzlich. Ausnahmen können nur durch Reichsgesetz zugelassen werden.
Artikel 118.
Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht. Eine Zensur findet nicht statt, doch können für Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulässig.
Artikel 153. Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.
Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der Höhe der Entschädigung ist im Streitfalle der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offen zu halten, soweit Reichsgesetze nichts anderes bestimmen. Enteignung durch das Reich gegenüber Ländern, Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden kann nur gegen Entschädigung erfolgen.
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste.
Diese VO wird oft als die Verfassungsurkunde des Dritten Reichs bezeichnet. Jedenfalls gemeinsam mit dem Ermächtigungsgesetz (s.u.) ist das ein prägnantes Bild. Denn diese bis zur Befreiung 1945 geltende VO mit der absurden, bewusst irreführenden Präambel „zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“ setzte nicht nur die allermeisten Grundrechte außer Kraft (und damit letztlich auch die Verfassung), sondern konstituierte für das Regime nahezu unbeschränkte Möglichkeiten, den Staat in ihrem Sinn umzubauen. Denn es war nicht geregelt, durch wen, aus welchem Grund, zu welchem Zweck und wie lange die Reichsregierung selbst „auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen“ handeln darf. Diese Norm ist maximal unbestimmt und damit für alles offen; das wird in der kommenden Zeit ein prägendes Merkmal nationalsozialistischer Rechtssetzung werden.
Diese VO und das Ermächtigungsgesetz werden die formalen Rechtsgrundlagen großer Teile des ‚entrechtenden Rechts‘ der nachfolgenden Jahre sein.
Am 5.3.1933 wird – zum letzten Mal für 16 Jahre – gewählt. Die Nazis verfehlen mit 43,9 % die absolute Mehrheit (s. Wahlergebnisse). Aber: 3 Tage danach ‚annullieren‘ sie – auf Grundlage der Reichstagsbrandverordnung – sämtliche Mandate von Mitgliedern der KPD und erlangen dadurch die absolute Mehrheit im Reichstag.
Der Tag von Potsdam: 21.3.1933
Der Reichstag wird nach den März-Wahlen eröffnet – am selben Tag wie 1871 der erste Reichstag des Kaiserreichs und in der alten preußischen Residenzstadt. An diese alte Zeit will Hitler symbolisch anknüpfen, auch mit den Fahnen in den Farben des Kaiserreichs Schwarz-Weiß-Rot neben den Hakenkreuzfahnen.

Dieser berühmte Handschlag zwischen Hitler und von Hindenburg bietet viel Raum für Interpretationen, auch für die von Papen erhoffte Mäßigung und Einrahmung. Aber: Hitler war längst fest entschlossen, die Demokratie von Weimar endgültig zu beseitigen.
Am selben Tag werden 3 weitere, folgenreiche Verordnungen erlassen:
Heimtücke-VO v. 21.3.1933
Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung („Heimtücke-Verordnung“)
§ 1 (1) Wer eine Uniform eines Verbandes, der hinter der Regierung der nationalen Erhebung steht, in Besitz hat, ohne dazu als Mitglied des Verbandes oder sonstwie befugt zu sein, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Wer die Uniform oder ein die Mitgliedschaft kennzeichnendes Abzeichen eines Verbandes der im Abs. 1 bezeichneten Art, ohne Mitglied des Verbandes zu sein, trägt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
§ 2 (1) Wer eine strafbare Handlung gegen Personen oder Sachen begeht oder androht und dabei, ohne Mitglied des Verbandes zu sein, die Uniform oder ein die Mitgliedschaft kennzeichnendes Abzeichen eines Verbandes der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art trägt oder mit sich führt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.
(2) Ist die Tat in der Absicht begangen, einen Aufruhr oder in der Bevölkerung Angst oder Schrecken zu erregen oder dem Deutschen Reich außenpolitische Schwierigkeiten zu bereiten, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder lebenslanges Zuchthaus. In besonders schweren Fällen kann auf Todesstrafe erkannt werden.
(3) Nach diesen Vorschriften kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn er die Tat im Ausland begangen hat.
§ 3 (1) Wer vorsätzlich eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet ist, das Wohl des Reichs oder eines Landes oder das Ansehen der Reichsregierung oder einer Landesregierung oder der hinter diesen Regierungen stehenden Parteien oder Verbänden schwer zu schädigen, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und, wenn er die Behauptung öffentlich aufstellt oder verbreitet, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
VO über die Gewährung von Straffreiheit v. 21.3.1933
Verordnung des Reichspräsidenten über die Gewährung von Straffreiheit
VO über die Bildung von Sondergerichten v. 21.3.1933
Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten
Auf Grund von Kapitel II des Sechsten Teils der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537, 565) wird folgendes verordnet:
§ 1
(1) Für den Bezirk jedes Oberlandesgerichts wird ein Sondergericht gebildet.
(2) Die Sondergerichte sind Gerichte des Landes.
(3) Die Landesjustizverwaltung bestimmt den Sitz der Sondergerichte.
§ 2
Die Sondergerichte sind zuständig für die in der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 83) und der Verordnung zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung vom 21. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 135) bezeichneten Verbrechen und Vergehen, soweit nicht die Zuständigkeit des Reichsgerichts oder der Oberlandesgerichte begründet ist.
§ 3
(1) Die Sondergerichte sind auch dann zuständig, wenn ein zu ihrer Zuständigkeit gehörendes Verbrechen oder Vergehen zugleich den Tatbestand einer anderen strafbaren Handlung erfüllt.
(2) Steht mit einem Verbrechen oder Vergehen, das zur Zuständigkeit der Sondergerichte gehört, eine andere strafbare Handlung in tatsächlichem Zusammenhang, so kann das Verfahren wegen der anderen strafbaren Handlung gegen Täter und Teilnehmer im Wege der Verbindung bei dem Sondergericht anhängig gemacht werden.
(3) Die Erstreckung der Zuständigkeit nach Abs. 1, 2 gilt nicht für Handlungen, die zur Zuständigkeit des Reichsgerichts oder der Oberlandesgerichte gehört.
§ 4
(1) Die Sondergerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Behinderung ein Vertreter zu bestellen.
(2) Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen ständig angestellte Richter des Bezirks sein, für den das Sondergericht berufen ist.
(3) Die Berufung der Mitglieder und die Geschäftsverteilung erfolgt durch das Präsidium des Landgerichts, in dessen Bezirk das Sondergericht seinen Sitz hat.
§ 5
Die Vertreter der Anklagebehörde werden von der Landesjustizverwaltung aus der Zahl der zum Richteramt befähigten Beamten der Staatsanwaltschaft berufen.
§ 6
Auf das Verfahren finden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 7
Ein Gerichtsstand ist auch bei dem Sondergericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen wird oder sich in Haft befindet. Die einmal begründete Zuständigkeit wird durch die Freilassung des Beschuldigten nicht berührt.
§ 8
Über die Ablehnung eines Richters entscheidet das Sondergericht, dem der Abgelehnte angehört; für die Entscheidung tritt an die Stelle des abgelehnten Richters sein Vertreter. Eine Ablehnung des Vertreters ist unzulässig.
§ 9
(1) Eine mündliche Verhandlung über den Haftbefehl findet nicht statt.
(2) Die auf die Untersuchungshaft bezüglichen Entscheidungen werden von dem Vorsitzenden des Sondergerichts erlassen. Für die nach §§ 125, 128 der Strafprozeßordnung dem Amtsrichter zustehenden Entscheidungen ist unbeschadet der Zuständigkeit des Amtsrichters auch der Vorsitzende des Sondergerichts zuständig. Über Beschwerden gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden und des Amtsrichters entscheidet das Sondergericht.
(3) Der Vorsitzende des Sondergerichts kann mit seiner Vertretung bei der Vernehmung des Beschuldigten und bei der Entscheidung über den Erlaß des Haftbefehls einen Beisitzer beauftragen. Das gleiche gilt für die nach §§ 16, 148 der Strafprozeßordnung zu treffenden Entscheidungen.
§ 10
Dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, ist ein Verteidiger von Amts wegen bei der Anordnung der Hauptverhandlung zu bestellen.
§ 11
Eine gerichtliche Voruntersuchung findet nicht statt. Ist eine Voruntersuchung beim Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig, so sind die Akten alsbald der Anklagebehörde bei dem Sondergericht zuzuleiten.
§ 12
(1) In die Anklageschrift sind die wesentlichen Ergebnisse der stattgehabten Ermittelungen aufzunehmen.
(2) Eines Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf es nicht. An die Stelle des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens tritt der Antrag der Anklagebehörde auf Anordnung der Hauptverhandlung. Nach Eingang der Anklageschrift ordnet der Vorsitzende, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen für gegeben erachtet, die Hauptverhandlung an. Andernfalls führt er einen gerichtlichen Beschluß herbei. Der Vorsitzende beschließt bei der Anordnung der Hauptverhandlung zugleich über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, daß die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen und die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände (§ 214 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) durch die Geschäftsstelle des Sondergerichts bewirkt werden. Die Landesjustizverwaltung kann diese Befugnis weiter übertragen.
(4) Die Ladungsfrist (§ 217 der Strafprozeßordnung) beträgt drei Tage. Sie kann auf 24 Stunden herabgesetzt werden.
(5) Die in der Strafprozeßordnung an die Eröffnung des Hauptverfahrens geknüpften Wirkungen treten mit der Einreichung der Anklageschrift ein. Die Wirkungen, die nach der Strafprozeßordnung an die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses geknüpft sind, treten mit dem Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache ein.
§ 13
Das Sondergericht kann eine Beweiserhebung ablehnen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, daß die Beweiserhebung für die Aufklärung der Sache nicht erforderlich ist.
§ 14
Das Sondergericht hat in der Sache auch dann zu erkennen, wenn sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat als eine solche darstellt, für die seine Zuständigkeit nicht begründet ist. Dies gilt nicht, wenn sich die Tat als ein Verbrechen oder Vergehen darstellt, das zur Zuständigkeit des Reichsgerichts oder der Oberlandesgerichte gehört; das Sondergericht hat in diesem Falle nach § 270 Abs. 1, 2 der Strafprozeßordnung zu verfahren.
§ 15
Die Ergebnisse der Vernehmung (§ 273 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) brauchen in das Protokoll über die Hauptverhandlung nicht aufgenommen zu werden.
§ 16
(1) Gegen Entscheidungen der Sondergerichte ist kein Rechtsmittel zulässig.
(2) Über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet die Strafkammer. Die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten findet auch dann statt, wenn Umstände vorliegen, die es notwendig erscheinen lassen, die Sache im ordentlichen Verfahren nachzuprüfen. Die Vorschrift des § 363 der Strafprozeßordnung bleibt unberührt. Ist der Antrag auf Wiederaufnahme begründet, so ist die Hauptverhandlung vor dem zuständigen ordentlichen Gericht anzuordnen.
§ 17
Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung wegen einer strafbaren Handlung anhängig sind, die zur Zuständigkeit der Sondergerichte gehört, werden, wenn die Hauptverhandlung bereits begonnen hat, nach den allgemeinen Vorschriften weitergeführt. Andernfalls gehen sie in das in der Verordnung geregelte Verfahren über.
§ 18
(1) Endet die Tätigkeit des Sondergerichts, so gehen die bei ihm anhängigen Sachen in das ordentliche Verfahren über; die nach den Vorschriften der Verordnung eingereichte Anklageschrift verliert ihre Wirkung.
(2) Eine bereits begonnene Hauptverhandlung ist vor dem Sondergericht nach den Vorschriften der Verordnung weiterzuführen.
(3) Die Strafvollstreckung geht auf die Strafvollstreckungsbehörde über, in deren Bezirk das Sondergericht seinen Sitz gehabt hat; die bei der Strafvollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden von der Strafkammer des Landgerichtes ohne mündliche Verhandlung erlassen.
Die für jeden der 26 (später 35) OLG-Bezirke eingerichteten Sondergerichte waren spezielle Strafkammern mit 3 Berufsrichtern bei den Landgerichten. Sie waren zunächst für die Straftaten nach der Reichstagsbrandverordnung und der Heimtückeverordnung zuständig. Später wurde die Zuständigkeit erweitert auf alle Straftaten, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft besonders verwerflich waren oder in der Öffentlichkeit besondere Erregung hervorriefen.
Wegen der besonderen Bedeutung der Sondergerichte für die Justiz werden sie separat dargestellt (...).
Nur 2 Tage später sind Rechtsstaat und parlamentarische Demokratie abgeschafft – 52 Tage nach der Machtübergabe:
Der Reichstag beschließt mit 444 Stimmen, einschließlich derjenigen des Zentrums und der Bayerischen Volkspartei, gegen 94 verbleibende Stimmen der geschlossenen SPD (26 Abgeordnete waren bereits geflohen oder verhaftet worden) das
Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (Ermächtigungsgesetz) v. 23.3.1933
"Art. 1. Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.
Art. 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.
Art. 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze keine Anwendung.
Art. 4. Verträge des Reiches mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.
Art. 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird."
Artikel 68 WRV:
(1) Die Gesetzesvorlagen werden von der Reichsregierung oder aus der Mitte des Reichstags eingebracht.
(2) Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.
Artikel 74 WRV:
(1) Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht dem Reichsrat der Einspruch zu. (...)
Artikel 76 WRV:
(1) Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Jedoch kommen Beschlüsse des Reichstags auf Abänderung der Verfassung nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. (...)
Artikel 85 WRV:
(2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahrs durch ein Gesetz festgestellt.
Artikel 87 WRV:
Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Übernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Reichs dürfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen.
Das Parlament war jetzt überflüssig, die Gewaltenteilung aufgehoben. Folgerichtig trat der Reichstag bis zum Beginn des Krieges 1939 auch nur noch 19-mal zusammen und verabschiedete dabei 7 Gesetze – dem stehen 986 durch die Reichsregierung beschlossene Gesetze gegenüber. Auch die Rechte des Reichspräsidenten blieben keineswegs unberührt: Nach Art. 3 konnte jetzt der Reichskanzler die Gesetze ausfertigen (unberührt blieb allerdings Art. 48 II WRV). Das Gesetz wurde dreimal verlängert, die zeitliche Begrenzung damit obsolet.
Auch der Reichsrat legte keinen Einspruch ein (vergleiche Art. 74 WRV). Er verzichtete vielmehr noch am selben Abend darauf. Damit war auch der Föderalismus formal beseitigt.
Das Ermächtigungsgesetz machte aus der „verfassungsmäßigen vorübergehenden Diktatur … eine verfassungswidrige dauerhafte Diktatur“ (Ernst Fraenkel, Der Doppelstaat, 5.A. 2023, S. 56).
Ist das Gesetz formal korrekt zustande gekommen?
Nein.
Zwar stimmten 444 von 566 anwesenden bzw. 647 gewählten (also inklusive der abwesenden KPD- und SPD-Mitgliedern) Abgeordneten mit Ja; das sind in beiden Fällen mehr als die in Art. 76 I WRV geforderten Quoren. Aber:
- Mit guten Gründen kann man schon die Wahl vom 5.3.1933 als durch massive Beeinflussung und Gewalt manipuliert und damit als nicht verfassungsgemäß betrachten.
- Jedenfalls aber war der Reichstag beim Beschluss des Gesetzes nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt, weil die Mandate der KPD verfassungswidrig annulliert worden waren und Teile der Abgeordneten der SPD verhaftet oder vor der (staatlichen) Gewalt geflohen waren.
- Auch die Mandatsfreiheit und die Freiheit zur Abstimmung waren durch die anwesenden bewaffneten SA- und SS-Männer massiv beeinträchtigt.
- Schließlich war auch der Reichsrat nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt, als er beschloss, keinen Einspruch zu erheben. Denn nachdem der Staatsgerichtshof bereits geurteilt hatte, dass Reichsorgane keine Stimmrechte im Reichsrat für die Länder ausüben dürfen, hatte sich die Regierung unter Hitler bereits am 6.2.1933 mit der „Verordnung des Reichspräsidenten zur Herstellung geordnete Regierungsverhältnisse in Preußen“ (s.o.) die Stimmgewalt über insgesamt 37 von 66 Stimmen rechtswidrig gesichert.
Ob das Gesetz inhaltlich verfassungswidrig war, ist „angesichts des damals stark im Fluss befindlichen Meinungsstandes zu den Grenzen der Verfassungsänderung nur schwer zu beantworten“ (Christoph Gusy, 100 Jahre Weimarer Verfassung, 2018, S. 295).
Literaturtipp: Philipp Austermann, Ein Tag im März, 2023
Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe v. 29.3.1933 („Lex van der Lubbe“)
"§ 1.
§ 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I. S. 83) gilt auch für Taten, die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen sind.
§ 2
Ist jemand wegen eines gegen die öffentliche Sicherheit gerichteten Verbrechens zum Tode verurteilt, so kann die Regierung des Reichs oder des Landes, durch deren Behörden das Urteil zu vollstrecken ist, anordnen, daß die Vollstreckung durch Erhängen erfolgt."
Artikel 116 WRV:
(1) Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
Dieses Gesetz war das erste offen verfassungswidrige Gesetz auf der Grundlage des Ermächtigungsgesetzes; es verstieß gegen das Rückwirkungsverbot. Es sollte ausschließlich dazu dienen, die (vermeintlichen) Reichstags-Brandstifter vom 27.2.1933 um Marinus van der Lubbe mit dem Tod zu bestrafen.
Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich v. 31. März 1933
"§ 1
Die Landesregierungen sind ermächtigt, außer in den in den Landesverfassungen vorgesehenen Verfahren Landesgesetze zu beschließen. Dies gilt auch für Gesetze, die den in Artikel 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetzen entsprechen. Über Ausfertigung und Verkündung der von den Landesregierungen beschlossenen Gesetze treffen die Landesregierungen Bestimmung.
§ 2
Zur Neuordnung der Verwaltung, einschließlich der gemeindlichen Verwaltung, und zur Neuregelung der Zuständigkeiten können die von den Landesregierungen beschlossenen Landesgesetze von den Landesverfassungen abweichen. Die Einrichtung der gesetzgebenden Körperschaften als solche darf nicht berührt werden.
§ §
Staatsverträge, die sich auf Gegenstände der Landesgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Landesregierungen erlassen die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.
§ 4
Die Volksvertretungen der Länder (Landtage, Bürgerschaften) werden mit Ausnahme des am 5. März 1933 gewählten Preußischen Landtags hiermit aufgelöst, soweit dies nicht bereits nach Landesrecht geschehen ist. Sie werden neu gebildet nach den Stimmenzahlen, die bei der Wahl zum Deutschen Reichstag am 5. März 1933 innerhalb eines jeden Landes auf die Wahlvorschläge entfallen sind. Hierbei werden die auf Wahlvorschläge der Kommunistischen Partei entfallenden Sitze nicht zugeteilt. Dasselbe gilt für Wahlvorschläge von Wählergruppen, die als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen Partei anzusehen sind."
§§ 5 - 19
"§ 5
(1) In den Ländern Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden werden den Wählergruppen so viele Sitze zugewiesen, als die Verteilungszahl in der Gesamtzahl der für ihre Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen enthalten ist. Dabei wird ein Rest von mehr als der Hälfte der Verteilungszahl der vollen Verteilungszahl gleichgeachtet. (2) Die Verteilungszahl wird festgesetzt für Bayern und Sachsen auf je 40.000, für Württemberg auf 25.000 und für Baden auf 21.000.
§ 6
(1) In den Ländern Thüringen, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Bremen, Lippe, Lübeck, Mecklenburg-Strelitz und Schaumburg-Lippe darf die Zahl der Mitglieder der neu zu bildenden Landtage (Bürgerschaften) die folgenden Höchstziffern nicht überschreiten:
Thüringen | 59 |
| Hessen | 50 |
| Hamburg | 128 |
| Mecklenburg-Schwerin | 48 |
| Oldenburg | 39 |
| Braunschweig | 36 |
| Anhalt | 30 |
| Bremen | 96 |
| Lippe | 18 |
| Lübeck | 64 |
| Mecklenburg-Strelitz | 15 |
| Schaumburg-Lippe | 12 |
(2) Die den Wählergruppen nach Abs. 1 zustehenden Abgeordnetensitze werden nach dem geltenden Landeswahlrecht ermittelt. Nach Landeswahlrecht festgesetzte Verteilungszahlen werden indessen so erhöht, daß die durch Abs. 1 bestimmte Höchstzahl von Mitgliedern nicht überschritten wird.
§ 7
(1) Die Sitze werden den Bewerbern auf Grund von Wahlvorschlägen zugewiesen, die die Wählergruppen bis spätestens 13. April 1933 einzureichen haben. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind alle Wählergruppen befugt, auf deren Wahlvorschlag am 5. März 1933 Stimmen entfallen sind; dies gilt nicht für die Kommunistische Partei und solche Wählergruppen, deren Wahlvorschläge als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen Partei anzusehen sind. (2) Verbindungen und Anschlüsse sind nur insoweit zulässig, als sie bei der Reichstagswahl am 5. März 1933 getätigt waren. (3) Wahlbewerbern, die bis zum 5. März 1933 zur Kommunistischen Partei gehörten, werden Sitze nicht zugewiesen.
§ 8
Die neuen Landtage (Bürgerschaften) gelten mit dem 5. März 1933 als auf vier Jahre gewählt. Eine vorzeitige Auflösung ist unzulässig. Dies gilt auch für den am 5. März 1933 gewählten Preußischen Landtag.
§ 9
Die Neubildung der Landtage (Bürgerschaften) nach diesem Gesetz muß bis zum 15. April 1933 durchgeführt sein.
§ 10
Die Zuteilung von Sitzen auf Wahlvorschläge der Kommunistischen Partei für den Reichstag und den Preußischen Landtag auf Grund des Wahlergebnisses vom 5. März 1933 ist unwirksam. Ersatzzuteilung findet nicht statt.
§ 11
Eine Auflösung des Reichstags bewirkt ohne weiteres die Auflösung der Volksvertretungen der Länder.
§ 12
(1) Die gemeindlichen Selbstverwaltungskörper (Kreistage, Bezirkstage, Bezirksräte, Amtsversammlungen, Stadträte, Stadtverordnetenversammlungen, Gemeinderäte usw.), auf welche die Grundsätze nach Artikel 17 Abs. 2 der Reichsverfassung Anwendung finden, werden hiermit aufgelöst. (2) Sie werden neu gebildet nach der Zahl der gültigen Stimmen, die bei der Wahl zum Deutschen Reichstag am 5. März 1933 im Gebiet der Wahlkörperschaft abgegeben worden sind. Dabei bleiben Stimmen unberücksichtigt, die auf Wahlvorschläge der Kommunistischen Partei oder solche entfallen sind, die als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen Partei anzusehen sind
§ 13
(1) Bei den Vertretungskörperschaften in der unteren Selbstverwaltung (Gemeinde-, Stadträte usw.) darf die Zahl der Mitglieder die folgenden Höchstziffern nicht überschreiten:
in Gemeinden bis zu | 1.000 Einwohnern | 9 |
| in Gemeinden bis zu | 2.000 Einwohnern | 10 |
| in Gemeinden bis zu | 5.000 Einwohnern | 12 |
| in Gemeinden bis zu | 10.000 Einwohnern | 16 |
| in Gemeinden bis zu | 15.000 Einwohnern | 20 |
| in Gemeinden bis zu | 25.000 Einwohnern | 24 |
| in Gemeinden bis zu | 30.000 Einwohnern | 26 |
| in Gemeinden bis zu | 40.000 Einwohnern | 29 |
| in Gemeinden bis zu | 50.000 Einwohnern | 31 |
| in Gemeinden bis zu | 60.000 Einwohnern | 33 |
| in Gemeinden bis zu | 80.000 Einwohnern | 35 |
| in Gemeinden bis zu | 100.000 Einwohnern | 37 |
| in Gemeinden bis zu | 200.000 Einwohnern | 45 |
| in Gemeinden bis zu | 300.000 Einwohnern | 53 |
| in Gemeinden bis zu | 400.000 Einwohnern | 58 |
| in Gemeinden bis zu | 500.000 Einwohnern | 63 |
| in Gemeinden bis zu | 600.000 Einwohnern | 68 |
| in Gemeinden bis zu | 700.000 Einwohnern | 73 |
| in Gemeinden von mehr als | 700.000 Einwohnern | 77. |
(2) Die übrigen Vertretungskörperschaften der gemeindlichen Selbstverwaltung sind gegenüber ihrem Bestand vor der Auflösung (§ 12) möglichst um fünfundzwanzig vom Hundert zu verkleinern.
§ 14
(1) Die den Wählergruppen nach § 12 Abs. 2 zustehender Sitze werden nach dem geltenden Landesrecht ermittelt. Nach Landesrecht bestehende Verteilungszahlen sind entsprechend festzusetzen. Die Sitze werden den Bewerbern auf Grund von Wahlvorschlägen zugewiesen, die die Wählergruppen einzureichen haben. Auch hier gilt § 7 Abs. 3. (2) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind alle Wählergruppen befugt, auf deren Wahlvorschlag im Gebiet der Wahlkörperschaft am 5. März 1933 Stimmen entfallen sind; dies gilt nicht für die Kommunistische Partei und solche Wählergruppen, deren Wahlvorschläge als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen Partei anzusehen sind. (3) Eine zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigte Wählergruppe (Abs. 2) kann sich mit anderen oder allen Wählergruppen zu Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlags verbinden.
§ 15
Die neuen gemeindlichen Selbstverwaltungskörper gelten mit dem 5. März 1933 als auf vier Jahre gewählt.
§ 16
Die Neubildung der gemeindlichen Selbstverwaltungskörper nach diesem Gesetz muß bis zum 30. April 1933 durchgeführt sein.
§ 17
Die §§ 12 bis 16 finden auf die gemeindlichen Selbstverwaltungskörper in Preußen keine Anwendung. Indessen gilt § 10 für sie entsprechend.
§ 18
Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, Bestimmungen zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen. In übrigen obliegt die Ausführung des Gesetzes, soweit es sich um Angelegenheiten des Reichs handelt, dem Reichsminister des Innern, soweit es sich um Angelegenheiten der Länder handelt, den Landesregierungen. Der Reichsminister des Innern kann allgemeine Anweisungen erlassen und auf Antrag einer Landesregierung Ausnahmen von dem Gesetz zulassen
§ 19
Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und des § 18 finden auch auf solche Regierungen in den Ländern Anwendung, die aus Kommissaren oder Beauftragten des Reichs bestehen."
Dieses als "vorläufig" bezeichnete Gesetz ermöglichte es den Regierungen auch der Länder, gemäß dem Ermächtigungsgesetz ohne Zustimmung der Landesparlamente exekiztive verfassungsändernde Gesetze zu erlassen. Gleichzeitig verfügte es mit Ausnahme Preußens (in dem von Papen schon und noch Reichskommissar war) die Auflösung der Landtage und eine Neukonstituierung nach den Ergebnissen der Reichstagswahl vom 5. März 1933 - die rechtliche und zahlenmäßige Gleichschaltung.
Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich ["Reichsstatthaltergesetz"] v. 7. April 1933 (Auszug)
"(1) In den deutschen Ländern, mit Ausnahme von Preußen, ernennt der Reichspräsident auf Vorschlag des Reichskanzlers Reichsstatthalter. Der Reichsstatthalter hat die Aufgabe, für die Beobachtung der vom Reichskanzler aufgestellten Richtlinien der Politik zu sorgen. Ihm stehen folgende Befugnisse der Landesgewalt zu: Ernennung und Entlassung des Vorsitzenden der Landesregierung und auf dessen Vorschlag der übrigen Mitglieder der Landesregierung; Auflösung des Landtags und Anordnung der Neuwahl vorbehaltlich der Regelung des § 8 des Vorläufigen Gleichschaltungsgesetzes vom 31. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 153); Ausfertigung und Verkündung der Landesgesetze einschließlich der Gesetze, die von der Landesregierung gemäß § 1 des Vorläufigen Gleichschaltungsgesetzes vom 31. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 153) beschlossen werden. Artikel 70 der Reichsver-fassung vom 11. August 1919 findet sinngemäß Anwendung; auf Vorschlag der Landesregierung Ernennung und Entlassung der unmittelbaren Staatsbeamten und Richter, soweit sie bisher durch die oberste Landesbehörde erfolgte; das Begnadigungsrecht. …
§ 3 (1) Der Reichsstatthalter wird für die Dauer einer Landtagsperiode ernannt. Er kann auf Vorschlag des Reichskanzlers vom Reichspräsidenten jederzeit abberufen werden. …
§ 5 (1) In Preußen übt der Reichskanzler die im § 1 genannten Rechte aus. Er kann die Ausübung der im § 1 Abs. 1 unter Ziffer 4 und 5 genannten Rechte auf die Landesregierung übertragen. ..."
Dieses Zweite Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich entmachtete nun auch von Papen als Reichskommissar in Preußen, weil ab sofort Hitler selbst gem. § 5 des Gesetzes die Rechte des Reichsstatthalters in Preußen als Reichskanzler ausübte. Er übertrug diese Rechte auf Hermann Göring, den er wenige Tage später, am 10. April 1933, zum preußischen Ministerpräsidenten und Innenminister des Landes Preußen ernannte.
Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums v. 07.04.1933 (Auszug)
"§ 3 (1) Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand (§§ 8 ff.) zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Vater oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind. Weitere Ausnahmen können der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister oder die obersten Landesbehörden für Beamte im Ausland zulassen.
§ 4 Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können aus dem Dienst entlassen werden. Auf die Dauer von drei Monaten nach der Entlassung werden ihnen ihre bisherigen Bezüge belassen. Von dieser Zeit an erhalten sie drei Viertel des Ruhegeldes (§ 8) und entsprechende Hinterbliebenenversorgung."
Artikel 130 Abs. 1 WRV: Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei.
Dieses Gesetz war der erste offen antisemitische Gesetz und zugleich die Verpflichtung der Beamten auf den "nationalen Staat" - nicht auf die Verfassung oder anderes Recht, sondern auf eine Idee. Es blieb bis zur Verkündung des DBG 1937 in Kraft. Dieses der NS-propagandistischen Bezeichnung nach nur für Beamte geltende Gesetz galt ebenso für Richter:innen, Staatsanwält:innen, Notare, Assessor:innen und Referendar:innen, weil sie damals statusrechtlich den Beamten insoweit gleichgestellt waren. Art. 104 WRV bestimmte allerdings etwas Anderes:
Art. 104 WRV:
Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit ernannt. Sie können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
Der berüchtigte § 3 dieses Gesetzes – der sog. ‚Arier-Paragraph‘ – bestimmte die sofortige Entlassung aller Beamten und auch, trotz ihrer Unabsetzbarkeit nach Art. 104 WRV, aller Richter:innen, die nicht arischer Abstammung waren, mit einigen wenigen Ausnahmen, etwa Frontkämpfern oder Personen, die im Krieg einen Sohn verloren hatten. Mit weiteren, sehr offenen Vorschriften, insbesondere mit § 6, wurde die Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand bei einem dienstlichen Bedürfnis ermöglicht. Die Frist zur Umsetzung bestimmte das Gesetz in § 7 auf den 30. September 1933; sie wurde später auf den 30.5.1934 verlängert.
Was als arisch galt und was nicht, wurde in der 1. DVO zu § 3 vom 11.4.1933 geregelt, die die späteren Nürnberger Gesetze aus 1935 in wesentlichen Grundzügen vorwegnahm: „Als nicht arisch gilt, wer von nicht arischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil nicht arisch ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil der jüdischen Religion angehört hat.“
In Preußen wurden gem. § 3 insgesamt 128 jüdische Richter / Staatsanwälte entlassen. Entlassungen nach § 4 gab es in Preußen 97, vor allem wegen Nähe zum Republikanischen Richterbund oder den Weimarer Systemparteien. Und Richterinnen? 1924 war die erste Richterin in Preußen ernannt worden. Bis 1933 arbeiteten in Deutschland lediglich 36 Frauen in der Justiz; 252 waren als Rechtsanwältinnen tätig.
Am selben Tag wurde ein weiteres antisemitisches Gesetz erlassen:
Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft v. 7. April 1933 (Auszug)
"§ 1 Die Zulassung von Rechtsanwälten, die im Sinne des Gesetzes zur Wiederherstel-lung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 175) nicht arischer Abstammung sind, kann bis zum 30. September 1933 zurückgenommen werden. Die Vorschrift des Absatz 1 gilt nicht für Rechtsanwälte, die bereits seit dem 1. August 1914 zugelassen sind aber im Weltkriege an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Weltkriege gefallen sind.
§ 2 Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann Personen, die im Sinne des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 175) nicht arischer Abstammung sind, versagt werden, auch wenn die in der Rechtsanwaltsordnung hierfür vorgesehenen Gründe nicht vorliegen. Das gleiche gilt von der Zulassung eines der im § 1 Absatz 2 bezeichneten Rechtsanwälte bei einem anderen Gericht.
§ 3 Personen, die sich in kommunistischem Sinne betätigt haben, sind von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Bereits erteilte Zulassungen sind zurückzunehmen."
Das am selben Tag erlassene Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft – treffender wäre 'Gesetz über die Entfernung aus der Rechtsanwaltschaft' gewesen - enthielt vergleichbare Regelungen für die Anwaltschaft. Denn auch hier ging es natürlich darum, nichtarischen Rechtsanwält:innen bis zum 30. September 1933 die Zulassung zu entziehen; dabei galt ebenfalls die Ausnahme ‚Frontkämpfer‘, aber auch ‚Altanwalt‘ (bei Zulassung vor August 1914). Die nichtarischen Rechtsanwält:innen fielen hier unter den § 1, während unter § 3 die Entlassung von Rechtsanwält:innen ermöglicht wurde, die sich zuvor „im kommunistischen Sinne“ betätigt hatten. Die Auswahl der in Betracht kommenden Rechtsanwält:innen sollte durch die Präsidenten der Oberlandesgerichte erfolgen; außerdem konnte bis zur endgültigen Entscheidung ein Vertretungsverbot verhängt werden (was Freisler dann tatsächlich im Mai 1933 gegen alle verfügte).
Tatsächlich begann der Ausschluss schon früher. Am 27. März 1933 war Hanns Kerrl zum Reichskommissar für das preußische Justizministerium ernannt worden; derselbe Kerrl, der später die Referendarlager in Jüterbog eingerichtet hat. Er war eigentlich „nur“ Justizbeamter, aber fanatischer Nazi. Am Abend des 31.3.1933 verfügte er ohne jede gesetzliche Grundlage einen Erlass, nachdem ab dem nächsten Morgen, dem 1. April 1933, 10:00 Uhr, nur so viele jüdische Anwälte vor Gericht auftreten dürfen sollten, wie es dem Verhältnis der jüdischen Bevölkerung zu Gesamtbevölkerung einer Gemeinde entspricht. Jüdische Richter sollten Urlaub einreichen (sog. Kerrl-Erlass). Taten sie das nicht, wurden sie von vielen Landgerichtspräsidenten von sich aus beurlaubt.
Gesetz gegen die Neubildung von Parteien v. 14.7.1933
"§ 1 In Deutschland besteht als einzige politische Partei die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei.
§ 2 Wer es unternimmt, den organisatorischen Zusammenhalt einer anderen politischen Partei aufrechtzuerhalten oder eine neue politische Partei zu bilden, wird, sofern nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft."
Der Ein-Parteien-Staat beendet endgültig die parlamentarische Demokratie von Weimar.
Am selben Tag wurde das „Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit“ im Reichsgesetzblatt verkündet. Deutsche Staatsbürger konnten jetzt gem. § 2 „der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, sofern sie durch ein Verhalten, das gegen die Pflicht zur Treue gegen Reich und Volk verstößt, die deutschen Belange geschädigt haben“. Das traf bis Kriegsende über 39.000 Menschen, schon ganz zu Beginn u.a. Heinrich Mann, Phillip Scheidemann und Otto Wels.
Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat v. 1.12.1933
"§ 1 Nach dem Sieg der nationalsozialistischen Revolution ist die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei die Trägerin des deutschen Staatsgedankens und mit dem Staat unlöslich verbunden. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Satzung bestimmt der Führer.
§ 2 Zur Gewährleistung engster Zusammenarbeit der Dienststellen der Partei und der SA. mit den öffentlichen Behörden werden der Stellvertreter des Führers und der Chef des Stabes der SA. Mitglieder der Reichsregierung."
Gesetz über den Neuaufbau des Reiches v. 30.1.1934
"Artikel 1
Die Volksvertretungen der Länder werden aufgehoben.
Artikel 2
(1) Die Hoheitsrechte der Länder gehen auf das Reich über.
(2) Die Landesregierungen unterstehen der Reichsregierung.
Artikel 3
Die Reichsstatthalter unterstehen der Dienstaufsicht des Reichsministers des Innern.
Artikel 4
Die Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht setzen.
Artikel 5
Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften."
Mit diesem Gesetz ist der Staat in den Organisationsformen der Weimarer Verfassung endgültig beseitigt. Der Reichsrat, der als Ländervertretung in der Weimarer Verfassung ein Einspruchsrecht gegen alle Gesetzesvorlagen der Reichsregierung hatte, wurde am 14. Februar 1934 ebenfalls aufgelöst.
Bemerkenswert ist Art. 4 ("Die Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht setzen"). Verfassungsrecht konnte jetzt exekutiv gesetzt werden, ohne dass die Weimarer Reichsverfassung jemals formal ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert wurde. Das zugrundeliegende Verfassungsverständnis wird etwa bei Ernst Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 1939, deutlich: "Von der bloßen Legalität ist zu unterscheiden die Legitimität, die innere Rechtfertigung eines politischen oder staatsrechtlichen Aktes. Diese Legitimität der Gesetze vom 24. März 1933 und 30. Januar 1934 geht nicht aus der Weimarer Verfassung, sondern aus der nationalsozialistischen Revolution hervor. Wer aus der Legalität der nationalsozialistischen Revolution schließt, die Weimarer Verfassung gelte noch, bewegt sich in den Bahnen eines verfehlten juristischen Formalismus, eines verfassungsrechtlichen Positivismus und Normativismus." (S. 49) und "Das neue Reich ist kein gewaltenteilender Staat und kann deshalb nicht mehr in die aus dem Gewaltenteilungssystem gewonnenen Kategorien »Gesetzgebungsstaat, Justizstaat, Exekutivstaat« eingeordnet werden. An ihrer Stelle ist die neue Verfassungsform des völkischen Führerreiches geschaffen worden." (S. 237). Ähnlich schreibt Otto Koellreutter, Deutsches Verfassungsrecht, 1938, S. 20: "Alle Verfassungskonstruktionen und die sich aus ihnen ergebenden theoretischen Streitfragen, wie sie die liberale Staats- und Verfassungslehre herausgearbeitet hatte, sind im Führerstaate sinnlos geworden. Denn rechtstechnisch gesehen unterscheiden sich die oben aufgezählten Grundgesetze [Anm.: Ermächtigungsgesetz etc.] nicht von den übrigen Gesetzen der Reichsführung."
Dieses Gesetz hatte für die Justiz u.a. auch zur Folge, dass das Reichjustizministerium nun alle deutschen Richter und Staatsanwälte ernennen und beaufsichtigen konnte.
Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs
v. 1.8.1934
"§ 1
Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung von dem Zeitpunkt des Ablebens des Reichspräsidenten von Hindenburg in Kraft."
Am 17. Dezember 1932 hatte der Reichstag die Verfassung im Hinblick auf das hohe Alter Hindenburgs geändert. Vertreter des Reichspräsidenten sollte statt des Reichskanzlers (damals von Schleicher) der Präsident des Reichsgerichts sein, um einen Staatsstreich des Reichskanzlers, ausgestattet mit den umangreichen Kompetenzen des Reichspräsidenten, zu verhindern. Genau das aber wollte Hitler mit diesem (verfassungsändernden, s.o.), einen Tag vor Hindenburgs Tod am 2. August 1934, erlassenen Gesetz verhindern. Mit dem Tod Hindenburgs wird Reichskanzler Hitler damit auch als Reichspräsident Staatsoberhaupt.
Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen v. 20.12.1934
"§ 1 (1) Wer vorsätzlich eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet ist, das Wohl des Reichs oder das Ansehen der Reichsregierung oder das der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Gliederungen schwer zu schädigen, wird, soweit nicht in an-deren Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und, wenn er die Behauptung öffentlich aufstellt oder verbreitet, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
(2) Wer die Tat grob fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Richtet sich die Tat ausschließlich gegen das Ansehen der NSDAP. oder ihrer Gliederungen, so wird sie nur mit Zustimmung des Stellvertreters des Führers oder der von ihm bestimmten Stelle verfolgt.
§ 2 (1) Wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP., über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht, die geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Den öffentlichen Äußerungen stehen nichtöffentliche böswillige Äußerungen gleich, wenn der Täter damit rechnet oder damit rechnen muß, daß die Äußerung in die Öffentlichkeit dringen werde.
(3) Die Tat wird nur auf Anordnung des Reichsministers der Justiz verfolgt; richtet sich die Tat gegen eine leitende Persönlichkeit der NSDAP., so trifft der Reichsminister der Justiz die Anordnung im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers.
(4) Der Reichsminister der Justiz bestimmt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers den Kreis der leitenden Persönlichkeiten im Sinne des Absatzes 1.
§ 3 (1) Wer bei der Begehung oder Androhung einer strafbaren Handlung eine Uniform oder ein Abzeichen der NSDAP. oder ihrer Gliederungen trägt oder mit sich führt, ohne dazu als Mitglied der NSDAP. oder ihrer Gliederungen berechtigt zu sein, wird mit Zuchthaus, in leichteren Fällen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.
(2) Wer die Tat in der Absicht begeht, einen Aufruhr oder in der Bevölkerung Angst oder Schrecken zu erregen, oder dem Deutschen Reich außenpolitische Schwierigkeiten zu bereiten, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft. In besonders schweren Fällen kann auf Todesstrafe erkannt werden.
(3) Nach diesen Vorschriften kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn er die Tat im Ausland begangen hat.
§ 4 (1) Wer seines Vorteils wegen oder in der Absicht, einen politischen Zweck zu erreichen, sich als Mitglied der NSDAP. oder ihrer Gliederungen ausgibt, ohne es zu sein, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Zustimmung des Stellvertreters des Führers oder der von ihm bestimmten Stelle verfolgt.
§ 5 (1) Wer parteiamtliche Uniformen, Uniformteile, Gewebe, Fahnen oder Abzeichen der NSDAP., ihrer Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände ohne Erlaubnis des Reichsschatzmeisters der NSDAP. gewerbsmäßig herstellt, vorrätig hält, feilhält, oder sonst in Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. Für welche Uniformteile und Gewebe es der Erlaubnis bedarf, bestimmt der Reichsschatzmeister der NSDAP. im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister durch eine im Reichsgesetzblatt zu veröffentlichende Bekanntmachung.
(2) Wer parteiamtliche Uniformen und Abzeichen im Besitz hat, ohne dazu als Mitglied der NSDAP., ihrer Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände oder aus einem anderen Grunde befugt zu sein, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und, wenn er diese Gegenstände trägt, mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
(3) Den parteiamtlichen Uniformen, Uniformteilen und Abzeichen stehen solche Uniformen, Uniformteile und Abzeichen gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(4) Neben der Strafe ist auf Einziehung der Uniformen, Uniformteile, Gewebe, Fahnen oder Abzeichen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, zu erkennen. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ist auf Einziehung selbständig zu erkennen, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(5) Die eingezogenen Gegenstände sind dem Reichsschatzmeister der NSDAP. oder der von ihm bestimmten Stelle zur Verwertung zu überweisen.
(6) Die Verfolgung der Tat und die selbständige Einziehung (Abs. 4 Satz 2) findet nur mit Zustimmung des Stellvertreters des Führers oder der von ihm bestimmten Stelle statt.
§ 6 Im Sinne dieser Vorschriften gilt nicht als Mitglied der NSDAP., ihrer Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände, wer die Mitgliedschaft erschlichen hat.
§ 7 Der Stellvertreter des Führers erläßt im Einvernehmen mit den Reichsministern der Justiz und des Innern die zur Ausführung und Ergänzung der §§ 1 bis 6 erforderlichen Vorschriften."
3. Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich v. 24. Januar 1935 (Auszug)
"Nachdem die Leitung der Justizverwaltung der Länder in der Hand des Reichsministers der Justiz vereinigt worden ist, übernimmt das Reich als Träger der Justizhoheit die gesamte Justiz mit allen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten, mit allen Justizbehörden und Justizbediensteten. Demgemäß hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Mit dem 1. April 1935 werden die Justizbehörden der Länder Reichsbehörden, die Justizbeamten der Länder unmittelbare Reichsbeamte; die Angestellten und Arbeiter der Landesjustizbehörden treten in den Dienst des Reichs. ...
§ 3 (1) Das Reich tritt mit dem 1. April 1935 in alle vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte ein, die mit der Justizverwaltung der Länder verbunden sind; Grundstücke und bewegliche Sachen der Länder gehen in das Eigentum des Reichs über."
Mit diesem Gesetz wurde zum 1. April 1935 die sog. „Verreichlichung der Justiz“ umgesetzt mit dem Aufbau einer im Reich zentralisierten Justizverwaltung und damit der Umformung der Justiz zum Bestandteil des 'Führerstaates'.
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens und der Gerichtsverfassungsgesetzes v. 28.6.1935 (Auszug)
"Artikel 1 Freiere Stellung des Richters
I. Rechtsschöpfung durch entsprechende Anwendung der Strafgesetze (…)
Die §§ 2 und 2a des Strafgesetzbuchs erhalten folgende Fassung:
§ 2: Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient. Findet auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf sie am besten zutrifft."
Aus dem rechtsstaatlichen "Keine Strafe ohne Gesetz" wurde dadurch "Kein Verbrechen ohne Strafe".
Nürnberger Gesetze v. 15.9.1935
Reichsflaggengesetz
Reichsbürgergesetz (Auszug)
"§ 1 (1) Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist.
(2) Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben.
§ 2 (1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.
(2) Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.
(3) Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze."
Hinzu kam die DVO v. 14.11.1935: „§ 2 RBG (1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen. ... § 4 1. DVO (1) Ein Jude kann nicht Reichsbürger sein. (2) Jüdische Beamte treten mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhestand. ... § 5. (1) Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt. § 2 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. (2) Als Jude gilt auch ..."
§ 2 entspricht fast wörtlich der Nr. 4 des Parteiprogramms der NSDAP vom 24.2.1920. Der Text insgesamt ist auch sonst eindeutig: Frontkämpfer waren nicht mehr ausgenommen. Nach den Regelungen des § 5 blieben jedoch arische Richter, die mit einer Jüdin verheiratet waren, noch verschont.
Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre
(„Blutschutzgesetz“) (Auszug)
"Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des Deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die Deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen sind.
(2) Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben.
§ 2
Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oderartverwandten Blutes ist verboten.
§ 3
Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren in ihrem Haushalt nicht beschäftigen.
§ 4
(1) Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten.
(2) Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz.
§ 5
(1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft.
(2) Der Mann, der dem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft.
(3) Wer den Bestimmungen der §§ 3 oder 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft."
Die Nürnberger Gesetze betrafen auch Sinti*zze und Rom*nja. 1935 wurde per Verordnung auch für diese Menschen ein Eheverbot mit 'arischen' Deutschen erlassen. Ab dem 3.1.1936 wurden Sinti*zze und Rom*nja auf der Grundlage eines vertraulichen Erlasses von Reichsminister Frick jüdischen Menschen gesetzlich gleichgestellt, realiter also in gleicher Weise entrechtet.
3. Gesetz über die Geheime Staatspolizei v. 10. Februar 1936 (Auszug)
"§ 7. Verfügungen und Angelegenheiten der Geheimen Staatspolizei unterliegen nicht der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte."
Damit musste sich die Gestapo vor keiner Instanz und keinem Gericht mehr rechtfertigen; ihre Gewaltherrschaft war schrankenlos. Der Maßnahmenstaat hat sich hier emanzipiert vom Normenstaat.
5. DVO zum Reichsbürgergesetz vom 27.9.1938 (Auszug)
"§ 1 Juden ist der Beruf des Rechtsanwalts verschlossen."
Der Reichsjustizminister nahm die Zulassung aller Rechtsanwälte zum 30.11.1938 zurück. Es ist das endgültige Ende regulärer jüdischer anwaltlicher Tätigkeit.
Dieselbe Verordnung ermöglichte in § 8 die Zulassung jüdischer 'Konsulenten' zur rechtlichen Beratung und Vertretung ausschließlich von Juden und Jüdinnen. Sie durften keine Roben tragen und mussten den Großteil ihrer Einnahmen abführen.
Verordnung gegen Volksschädlinge (VolksschädlingsVO) v. 5.9.1939 (Auszug)
"§ 2 Verbrechen bei Fliegergefahr
Wer unter Ausnutzung der zur Abwehr von Fliegergefahr getroffenen Maßnahmen ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib, Leben oder Eigentum begeht, wird mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder mit lebenslangem Zuchthaus, in besonders schweren Fällen mit dem Tode bestraft.
§ 3 Gemeingefährliche Verbrechen
Wer eine Brandstiftung oder ein sonstiges gemeingefährliches Verbrechen begeht und dadurch die Widerstandskraft des deutschen Volkes schädigt, wird mit dem Tode bestraft.
§ 4 Ausnutzung des Kriegszustandes als Strafschärfung
Wer vorsätzlich unter Ausnutzung der durch den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse eine sonstige Straftat begeht, wird unter Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit dem Tode bestraft, wenn dies das gesunde Volksempfinden wegen der besonderen Verwerflichkeit der Straftat erfordert.
§ 5 Beschleunigung des sondergerichtlichen Verfahrens
In allen Verfahren vor den Sondergerichten muß die Aburteilung sofort ohne Einhaltung von Fristen erfolgen, wenn der Täter auf frischer Tat betroffen ist oder sonst seine Schuld offen zutage liegt."
11. VO zum Reichsbürgergesetz v. 25.11.1941
"§ 1. Ein Jude, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann nicht deutscher Staatsangehöriger sein. Der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland ist dann gegeben, wenn sich ein Jude im Ausland unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er dort nicht nur vorübergehend verweilt.
§ 2. Ein Jude verliert die deutsche Staatsangehörigkeit
a) wenn er beim Inkrafttreten dieser Verordnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, mit dem Inkrafttreten der Verordnung,
b) wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt später im Ausland nimmt, mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland.
§ 3. (1) Das Vermögen des Juden, der die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund dieser Verordnung verliert, verfällt mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit dem Reich. Dem Reich verfällt ferner das Vermögen der Juden, die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung staatenlos sind und zuletzt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder nehmen.
(2) Das verfallene Vermögen soll zur Förderung aller mit der Lösung der Judenfrage im Zusammenhang stehende Zwecke dienen."
Jüdische Menschen verloren nunmehr „mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland“ ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Damit wurde rückwirkend allen bereits ins Ausland übersiedelten (sprich geflüchteten) deutschen Jüdinnen und Judendie Staatsangehörigkeit entzogen. Die Verordnung bestimmte, dass dies auch für nachfolgende Wohnsitzverlegungen ins Ausland gilt. Jüdischen Menschen war allerdings auf Befehl Heinrich Himmlers bereits am 18. Oktober 1941 die Auswanderung verboten worden war, so dass nunmehr der Verlust der Staatsangehörigkeit (nur noch) mit der Deportation eintrat.
13. VO zum Reichsbürgergesetz v. 1.7.1943
"§ 1
(1) Strafbare Handlungen von Juden werden durch die Polizei geahndet.
(2) Die Polenstrafrechtsverordnung vom 4. Dezember 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 759) gilt nicht mehr für Juden."
Diese Auswahl an Gesetzen und Verordnungen scheint mir im Zusammenhang mit dem Verständnis nationalsoziallistischer Justiz grundlegend und wichtig. Es gibt selbstverständlich noch viel mehr Rechtsvorschriften (s. etwa http://www.documentarchiv.de/ns.html), die bei der Erarbeitung einzelnder Normenzusammenhänge ergänzend gelesen werden können.